Ueberwachungsmasznahmen oder Ermittlungsverfahren an Bildungseinrichtungen

Wieviele Ueberwachungsmasznahmen oder (offene / verdeckte) Ermittlungsverfahren gibt es jaehrlich an deutschen Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen und so weiter), aufgeschluesselt nach Bundesland und Einrichtung?

Welche Gesetze, Beschluesse, Anordnungen liegen diesen Masznahmen / Verfahren zu Grunde?
Wie oft wurden diese Masznahmen / Verfahren warum eingestellt?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    17. November 2016
  • Frist
    20. Dezember 2016
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wieviele Ueberwa…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
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Betreff
Ueberwachungsmasznahmen oder Ermittlungsverfahren an Bildungseinrichtungen [#19137]
Datum
17. November 2016 18:30
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wieviele Ueberwachungsmasznahmen oder (offene / verdeckte) Ermittlungsverfahren gibt es jaehrlich an deutschen Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen und so weiter), aufgeschluesselt nach Bundesland und Einrichtung? Welche Gesetze, Beschluesse, Anordnungen liegen diesen Masznahmen / Verfahren zu Grunde? Wie oft wurden diese Masznahmen / Verfahren warum eingestellt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Bonn, den 23.12.2016 …
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
Ihre Anfrage nach IFG/UIG/VIG: Ueberwachungsmasznahmen oder Ermittlungsverfahren an Bildungseinrichtungen [#19137]
Datum
23. Dezember 2016 17:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Bonn, den 23.12.2016 Z24 Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag nach IFG/UIG/VIG vom 17.November 2016, in dem Sie um Mitteilung über durchgeführte Überwachungsmaßnahmen oder (offene / verdeckte) Ermittlungsverfahren an deutschen Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen und so weiter), aufgeschlüsselt nach Jahr und Bundesland/Einrichtung bitten. Wie bereits in anderem Zusammenhang mitgeteilt (siehe meine Mail vom gestrigen Tag zu Ihren IFG Anträgen 19133-19136), findet eine zentrale Erfassung der Daten von Bildungseinrichtungen durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in der von Ihnen angenommenen Form nicht statt. Bereits bei dem Begriff der Bildungseinrichtung wäre es hier erforderlich, weiter zu differenzieren. Auch dann lägen jedoch die von Ihnen gewünschten Informationen dem BMBF nicht vor. Ich bedauere, Ihnen darüber hinaus nicht behilflich sein zu können. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Bildung und Forschung, Heinemannstr. 2, 53175 Bonn, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen