Sehr geehrter Herr Semsrott,
auf Ihren o. g. Widerspruch ergeht folgender Widerspruchsbescheid:
1. Der Bescheid des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 28. Januar 2018 wird aufgehoben.
2. Ihnen wird die Auskunft erteilt, dass zu der Aktion "Ende Gelände 2015" keine Umweltinformationen vorliegen.
3. Die Kosten trägt das Landesamt für Verfassungsschutz
4. Kosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Mit per E-Mail gestelltem Antrag vom 28. Januar 2018 begehrten Sie Auskunft
zu den Dokumenten, die dem Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen zu
der Großaktion "Ende Gelände 2015" vorliegen. Zur Begründung wurde auf die
einschlägigen Auskunftsregelungen nach dem Umweltinformationsgesetz
(UIG), das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das SächsUIG verwiesen.
Mit E-Mail vom folgenden Tag lehnte das Landesamt für Verfassungsschutz
Sachen (LN) den Antrag mit der Begründung ab, dass es nicht nach dem SächsUIG auskunftspflichtig sei und es sich bei den vom LN erhobenen
personenbezogenen Daten nicht um Umweltinformationen handele. Dagegen legten Sie mit Schreiben vom 1. Februar 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung wiesen Sie auf die nach dem SächsUIG bestehende Informationspflicht hin und dass es sich bei den angefragten Daten um Umweltinformationen handele.
II.
1. Das LN Sachsen ist die für den Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SächsUIG zuständige Behörde.
2. Der Widerspruch ist zulässig, insbesondere gemäß § 70 VwGO form- und fristgerecht erhoben.
3. Der Widerspruch ist begründet. Das Recht auf Aktenauskunft über Umweltinformationen kann beim Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen auf der Grundlage von § 4 in Verbindung mit § 3 Abs.'1 Nr. 1 SächsUIG geltend gemacht werden.
Nach hiesiger Kenntnis handelte es sich bei der Aktion "Ende Gelände 2015" um Proteste gegen den Braunkohleabbau in Nordrhein-Westfalen. Das LN Sachsen verfügt über keine Umweltinformationen zu diesem Ereignis.
Es wird deshalb angeregt, den Antrag auf Auskunft bei dem Ministerium für Umweltschutz, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Schwannstr. 3, 40476 Düsseldorf, zu stellen(§ 7 Abs. 3 Satz 2 SächsUIG).
Es besteht kein Recht auf Informationszugang nach dem UIG, das die Informationsansprüche gegenüber Bundesbehörden regelt (§ 1 Abs. 2 UIG). Das Gesetz ist nicht auf Landesbehörden anwendbar. Ferner ist das VIG nicht anwendbar, weil es nur den Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukten ermöglicht (§ 2 Abs. 1 VIG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i. V. m. § 1 SächsVwVfZG, § 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVfG und § 11 Abs. 3 Satz 1 SächsVwKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Bescheid des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen vom 28. Januar 2018 in der Gestalt, den er durch diesen Widerspruchsbescheid erhalten hat, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht Dresden, Hans-Oster-Straße 4 in 01099 Dresden erhoben werden. Wird die Klage in elektronischer Form erhoben, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über die auf der Internetseite
www.egvp.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ( Freistaat Sachsen) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift oder bei Einreichung auf elektronischer Form als Anhang beigefügt werden.
Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Mit freundlichen Grüßen