UIG-Anfrage: Informationen zu Ende Gelände 2015

Eine Übersicht der Dokumente, die dem Landesamt zur Großaktion "Ende Gelände 2015" vorliegen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. Januar 2018
  • Frist
    2. März 2018
  • 0 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Übersicht …
An Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
UIG-Anfrage: Informationen zu Ende Gelände 2015 [#26330]
Datum
28. Januar 2018 22:53
An
Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht der Dokumente, die dem Landesamt zur Großaktion "Ende Gelände 2015" vorliegen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
Sehr geehrter Herr Semsrott, das LfV ist weder nach dem SächsUIG auskunftspflichtig noch handelt es sich bei den …
Von
Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
Betreff
AW: UIG-Anfrage: Informationen zu Ende Gelände 2015 [#26330]
Datum
29. Januar 2018 10:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, das LfV ist weder nach dem SächsUIG auskunftspflichtig noch handelt es sich bei den vom LfV erhobenen personenbezogenen Daten um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 SächsUIG. Ferner sind die Auskunftsansprüche gegen das LfV im SächsVSG und SächsDSG abschließend geregelt. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch - Ihr Bescheid vom 29. Januar 2018 An Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen Stabsstelle Neuländer St…
An Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch - Ihr Bescheid vom 29. Januar 2018
Datum
1. Februar 2018
An
Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
Status
An Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen Stabsstelle Neuländer Straße 60 01129 Dresden Arne Semsrott c/o Open Knowledge Foundation Deutschland Singerstraße 109 10179 Berlin Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihre Ablehnung meines UIG-Antrags "Informationen zu Ende Gelände 2015 [#26330]" lege ich Widerspruch ein. Das Landesamt ist auskunftspflichtig nach dem SächsUIG. Die angefragten Informationen sind Umweltinformationen. Mit freundlichen Grüßen

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Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
Ihr Widerspruch vom 1. Februar 2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o. g. Widerspruch ergeht folgender Wid…
Von
Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 1. Februar 2018
Datum
13. April 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,3 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o. g. Widerspruch ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Bescheid des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 28. Januar 2018 wird aufgehoben. 2. Ihnen wird die Auskunft erteilt, dass zu der Aktion "Ende Gelände 2015" keine Umweltinformationen vorliegen. 3. Die Kosten trägt das Landesamt für Verfassungsschutz 4. Kosten werden nicht erhoben. Gründe: I. Mit per E-Mail gestelltem Antrag vom 28. Januar 2018 begehrten Sie Auskunft zu den Dokumenten, die dem Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen zu der Großaktion "Ende Gelände 2015" vorliegen. Zur Begründung wurde auf die einschlägigen Auskunftsregelungen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das SächsUIG verwiesen. Mit E-Mail vom folgenden Tag lehnte das Landesamt für Verfassungsschutz Sachen (LN) den Antrag mit der Begründung ab, dass es nicht nach dem SächsUIG auskunftspflichtig sei und es sich bei den vom LN erhobenen personenbezogenen Daten nicht um Umweltinformationen handele. Dagegen legten Sie mit Schreiben vom 1. Februar 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung wiesen Sie auf die nach dem SächsUIG bestehende Informationspflicht hin und dass es sich bei den angefragten Daten um Umweltinformationen handele. II. 1. Das LN Sachsen ist die für den Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SächsUIG zuständige Behörde. 2. Der Widerspruch ist zulässig, insbesondere gemäß § 70 VwGO form- und fristgerecht erhoben. 3. Der Widerspruch ist begründet. Das Recht auf Aktenauskunft über Umweltinformationen kann beim Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen auf der Grundlage von § 4 in Verbindung mit § 3 Abs.'1 Nr. 1 SächsUIG geltend gemacht werden. Nach hiesiger Kenntnis handelte es sich bei der Aktion "Ende Gelände 2015" um Proteste gegen den Braunkohleabbau in Nordrhein-Westfalen. Das LN Sachsen verfügt über keine Umweltinformationen zu diesem Ereignis. Es wird deshalb angeregt, den Antrag auf Auskunft bei dem Ministerium für Umweltschutz, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Schwannstr. 3, 40476 Düsseldorf, zu stellen(§ 7 Abs. 3 Satz 2 SächsUIG). Es besteht kein Recht auf Informationszugang nach dem UIG, das die Informationsansprüche gegenüber Bundesbehörden regelt (§ 1 Abs. 2 UIG). Das Gesetz ist nicht auf Landesbehörden anwendbar. Ferner ist das VIG nicht anwendbar, weil es nur den Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukten ermöglicht (§ 2 Abs. 1 VIG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i. V. m. § 1 SächsVwVfZG, § 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVfG und § 11 Abs. 3 Satz 1 SächsVwKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Bescheid des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen vom 28. Januar 2018 in der Gestalt, den er durch diesen Widerspruchsbescheid erhalten hat, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht Dresden, Hans-Oster-Straße 4 in 01099 Dresden erhoben werden. Wird die Klage in elektronischer Form erhoben, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über die auf der Internetseite www.egvp.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ( Freistaat Sachsen) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift oder bei Einreichung auf elektronischer Form als Anhang beigefügt werden. Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Mit freundlichen Grüßen