UIG-Anfrage: Übersicht von Umweltinformationen

Eine Übersicht sämtlicher Umweltinformationen, die dem Verfassungsschutz vorliegen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. Januar 2018
  • Frist
    2. März 2018
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Übe…
An Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
UIG-Anfrage: Übersicht von Umweltinformationen [#26334]
Datum
28. Januar 2018 23:12
An
Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht sämtlicher Umweltinformationen, die dem Verfassungsschutz vorliegen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie schließlich um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Eingabe {Auskünfte zu Umweltinformationen) nach dem ThürIFG, ThürUIG, VIG Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr nach M…
Von
Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Via
Briefpost
Betreff
Eingabe {Auskünfte zu Umweltinformationen) nach dem ThürIFG, ThürUIG, VIG
Datum
17. Februar 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr nach Maßgabe des ThürIFG, ThürUIG und dem VIG erfolgter Antrag um Übersendung einer Übersicht sämtlicher Umweltinformationen, die dem Amt für Verfassungsschutz vorliegen, ist hier eingegangen. Im Einzelnen: 1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus dem angeführten Thüringer lnformationsfreiheitsgesetz, da dieses gemäß § 2 Abs. 8 ThüriFG nicht für das Amt für Verfassungsschutz gilt. Der Gesetzgeber entspricht damit den öffentlichen Interessen an der Vertraulichkeit verwaltungsinterner Unterlagen der Verfassungsschutzbehörde. Auch ergibt sich ein Anspruch gegenüber dem Amt für Verfassungsschutz nicht aus dem Verbraucherinformationsgesetz. Denn der gesetzliche Zugangsanspruch nach Maßgabe des VIG richtet sich im Kern auf die bei Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 VIG vorliegenden Daten nach § 2 Abs. 1 VIG. Bei dem Amt für Verfassungsschutz handelt es sich indes nicht um eine Behörde, welche auf Grund anderem Bundesrecht oder aufgrund Landesrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen. Vielmehr sind die gesetzlichen Aufgaben des Amtes für Verfassungsschutz abschließend in §§ 4, 5 ThürVerfSchG (i.V.m. § 3 BVerfSchG) aufgeführt und erstrecken sich nicht auf solche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VIG. Eine Aufgabenzuweisung ergibt sich auch nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften. Nach Prüfung vermag ich Ihrer Bitte daher nach Maßgabe dieser Regelungen nicht zu entsprechen. ln Bezug auf eine Auskunft nach Maßgabe des ThürUIG weise ich zunächst darauf hin, dass die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben gemäß § 4, 5 ThürVerfSchG nach derzeitigem Stand der Prüfung bereits dem Grunde nach keinen erkennbaren Bezug zu umweltbezogenen Sachverhalten, insbesondere zum Zustand von Umweltbestandteilen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sowie Faktoren, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken (§ 2 Abs. 2 Nr. 2), oder sonstigen der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 ThürUIG genannten Tatbestände aufweist. Nachdem sich Ihre Anfrage vom 28.01.2018 auf eine Übersicht sämtlicher hier vorliegender Umweltinformationen bezieht, weise ich zudem auf § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürUIG hin und gebe Ihnen Gelegenheit, den Antrag hinsichtlich der Art der erbetenen Informationen und ggf. deren Bezug zur Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde zu präzisieren, sodass diesseits eine weitere fachliche Prüfung eröffnet ist. 3. Entsprechend Ihrem Schreiben vom 28.01.2018 weise ich zudem auf eine mögliche Kostenfolge im Fall der Übermittlung von Informationen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ThürUIG i.V.m. der Thüringer Umweltinformationsverwaltungskostenverordnung hin. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Eingabe {Auskünfte zu Umweltinformationen) nach dem ThürIFG, ThürUIG, VIG [#26334] Sehr geehrte Damen und Herr…
An Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Eingabe {Auskünfte zu Umweltinformationen) nach dem ThürIFG, ThürUIG, VIG [#26334]
Datum
1. März 2018 19:43
An
Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, in Bezug auf meine ThürUIG-Anfrage (Ihr Zeichen: 244-S-20571 0-0000-0002/2018) teile ich Ihnen mit, dass eine Präzisierung nicht möglich ist, da Sie kein Verzeichnis vorhandener Umweltinformationen veröffentlicht haben. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 26334 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Bescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Antwortschreiben auf meinen Bescheid vom 07.02.2018, in welchem sie sic…
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Antwortschreiben auf meinen Bescheid vom 07.02.2018, in welchem sie sich auf eine Auskunftserteilung nach Maßgabe des ThürUIG beziehen, ist hier eingegangen. Nach Prüfung vermag ich Ihrer Bitte im Ergebnis auch im Hinblick auf eine Auskunftserteilung nach Maßgabe des ThürUIG nicht zu entsprechen. Dem Amt für Verfassungsschutz liegen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürUIG und dementsprechend auch eine hierüber zu erstellende Übersicht nicht vor. Die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde weist im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben gemäß § 4, 5 ThürVerfSchG bereits dem Grunde nach keinen erkennbaren Bezug zu den mit dem ThürUIG intendierten umweltbezogenen Sachverhalten, insbesondere zum Zustand von Umweltbestandteilen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sowie Faktoren, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken (§ 2 Abs. 2 Nr. 2), oder sonstigen der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 ThürUIG abschließend genann- ten Tatbestände auf, sodass dementsprechende Unterlagen hier nicht vorliegen. Hierauf hatte ich bereits in meinem Schreiben vom 07.02.2018 hingewiesen, ohne dass sich aus Ihrem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 01.03.2018 etwas anderes ergibt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Verfassungsschutz, Postfach 450121, 99051 Erfurt zu erheben.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid in Bezug auf meinen Antrag nach dem ThürUIG (Ihr …
An Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
17. März 2018
An
Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid in Bezug auf meinen Antrag nach dem ThürUIG (Ihr Zeichen: 244-S-205710-0000-0002/2018) lege ich Widerspruch ein. Mit freundlichen Grüßen

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Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Widerspruchsbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihren Widerspruch gegen meinen Bescheid vom 05.03.2018 weise ic…
geschwärzt
1,3 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihren Widerspruch gegen meinen Bescheid vom 05.03.2018 weise ich zurück. Auch nach erneuter Prüfung vermag ich Ihrer Bitte um Bereitstellung einer Übersicht sämtlicher dem Verfassungsschutz vorliegender Umweltinformationen nicht zu entsprechen. Kosten für das Widerspruchsverfahren werden nicht erhoben. I. Mit Schreiben vom 28.01.2018 beantragten Sie eine Auskunft in Form einer Übersicht sämtlicher Umweltinformationen, die dem Verfassungsschutz vorliegen. Den Antrag stützten Sie auf das ThüriFG, das ThürUIG und das VIG. Mit Schreiben vom 07. 02.2018 wurde Ihnen unter Hinweis auf§ 4 Abs. 2 Satz 1 ThürUIG Gelegenheit gegeben, den Antrag hinsichtlich der Art der erbetenen Informationen und ggf. deren Bezug zur Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde zu präzisieren und im Übrigen mitgeteilt, dass sich ein Auskunftsanspruch bereits dem Grunde nach nicht aus dem ThüriFG oder dem VIG ergibt. Mit Schreiben vom 01.03.2018 erklärten Sie, dass Ihnen eine Präzisierung nicht möglich ist, da Ihnen ein Verzeichnis vorhandener Umweltinformationen nicht vorliege. Mit Bescheid vom 05.03.2018 schließlich wurde mitgeteilt, dass dem Amt für Verfassungsschutz Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürUIG und dementsprechend auch eine hierüber zu erstellende Übersicht nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 17.03.2018 erhoben Sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.03.2018. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht. II. 1. Der zulässige Widerspruch ist unbegründet. Der Bescheid des Amtes für Verfassungsschutz vom 05.03.2018 ist formell und materiell rechtmäßig ergangen. Nachdem eine Begründung des Widerspruchs oder sonstiger ergänzender Vortrag Ihrerseits nicht erfolgte, war nach Lage der Akten zu entscheiden. Dabei kann offen bleiben, ob nicht eine Ablehnung Ihres Antrages auf Grundlage von § 8 Abs. 2 Nr. 5 ThürUIG erfolgen konnte, nachdem eine Konkretisierung des Auskunftsinhaltes auch nach einem Hinweis im Schreiben vom 07.02.2018 Ihrerseits ausgeblieben und damit dem Antrag bis zuletzt nicht zu entnehmen ist, welche konkreten Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 2 ThürUIG erbeten werden. Auch kann offen bleiben, ob die danach allein beantragte Übersicht sämtlicher dem Verfassungsschutz vorliegender Umweltinformationen als solche ihrerseits eine vom Zugangsanspruch des ThürUIG erfasste Umweltinformation darstellt. Denn dem Amt für Verfassungsschutz liegen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürUIG und dementsprechend auch eine hierüber zu erstellende Übersicht als solche nicht vor. Die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde weist im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben gemäß § 4, 5 ThürVerfSchG bereits dem Grunde nach keinen erkennbaren Bezug zu den mit dem ThürUIG und den dortigen Zugangsansprüchen intendierten umweltbezogenen Sachverhalten, insbesondere zum Zustand von Umweltbestandteilen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sowie Faktoren, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken (§ 2 Abs. 2 Nr. 2), oder sonstigen der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 ThürUIG abschließend genannten Tatbestände auf, sodass dementsprechende Unterlagen hier nicht vorliegen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürUIG, wonach Verwaltungskosten für die - hier nicht vorliegende - tatsächliche Übermittlung von Informationen aufgrund des ThürUIG erhoben werden. Gleiches gilt für das Widerspruchsverfahren. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen