UIG-Anfrage: Umweltinformationen zu Mord an Halit Yozgat

Eine Übersicht sämtlicher Umweltinformationen, die dem Landesamt zum Mord an Halit Yozgat am 6. April 2006 in Kassel vorliegen, darunter ballistische Gutachten und Beobachtungen des Tatorts

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Januar 2018
  • Frist
    2. März 2018
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Übersicht sämt…
An Landesamt für Verfassungsschutz Hessen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
UIG-Anfrage: Umweltinformationen zu Mord an Halit Yozgat [#26329]
Datum
28. Januar 2018 22:31
An
Landesamt für Verfassungsschutz Hessen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht sämtlicher Umweltinformationen, die dem Landesamt zum Mord an Halit Yozgat am 6. April 2006 in Kassel vorliegen, darunter ballistische Gutachten und Beobachtungen des Tatorts
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und bitte um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid DSB-257-S-470 000-15/18 vom 21. Februar 2018 in B…
An Landesamt für Verfassungsschutz Hessen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
24. Februar 2018
An
Landesamt für Verfassungsschutz Hessen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid DSB-257-S-470 000-15/18 vom 21. Februar 2018 in Bezug auf meinen Antrag nach dem HUIG lege ich Widerspruch ein. Der Begriff der Umweltinformationen ist grundsätzlich weit auszulegen. Daher ist davon auszugehen, dass auch in Bezug auf den Mord an Halit Yozgat solche Informationen vorliegen. Ich bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Zudem weise ich darauf hin, dass ich den Antrag als Privatperson gestellt habe. Mit freundlichen Grüßen
Landesamt für Verfassungsschutz Hessen
Antrag Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr in o.g. Mail gestellter Antrag auf Zusendung von Informationen wird abgel…
Von
Landesamt für Verfassungsschutz Hessen
Via
Briefpost
Betreff
Antrag
Datum
24. Februar 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
816,2 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr in o.g. Mail gestellter Antrag auf Zusendung von Informationen wird abgelehnt. Begründung: Der von Ihnen gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz (LN) Hessen geltend gemachte Aktenauskunftsanspruch besteht nicht. Zunächst besteht ein Auskunftsanspruch nicht nach § 2 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG), da dieses nach § 1 Abs. 2 UIG ausschließlich für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbar ist. Da es sich beim LN Hessen um eine Landesbehörde handelt, ist das UIG bereits nicht anwendbar. Ein Anspruch ergibt sich ferner nicht aus § 3 Abs. des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), da ein solcher Anspruch auf Auskunft zu Umweltinformationen unabhängig von der Art der Speicherung der Daten allein für solche Maßnahmen und Tätigkeiten bestehen kann, die sich auf Umweltbestandteile oder auf Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken. Zu diesen Maßnahmen können zwar auch beschlossene politische Handlungsprogramme, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen und Pläne gehören (VG Wiesbaden Urt. v. 09.10.2015, Az.: 6 K 228/15.WI). Die von Ihnen angefragten Informationen dienen jedoch nicht dem tatbestandsmäßig vorausgesetzten Schutz von Umweltbestandteilen. Schließlich besteht auch kein Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG). Der Anwendungsbereich des VIG ist primär "produkt"bezogen und erstreckt und beschränkt sich gleichermaßen auf Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie über Verbraucherprodukte im Sinne des § 2 Nr. 26 Produktsicherheitsgesetz. Ein weitergehender Anwendungsbereich ist nicht gegeben (vgl. BeckOK lnfoMedien/Rossi VIG § 1 Rn. 5). Die angefragten Informationen fallen damit nicht unter den Anwendungsbereich des Auskunftsanspruchs nach § 2 Abs. 1 VIG. Mit freundlichen Grüßen

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Landesamt für Verfassungsschutz Hessen
Widerspruchsbescheid Widerspruchsbescheid ln dem Widerspruchsverfahren des Arne Semsrott, Singerstraße 109, 10179…
Von
Landesamt für Verfassungsschutz Hessen
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
23. März 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
862,7 KB
Widerspruchsbescheid ln dem Widerspruchsverfahren des Arne Semsrott, Singerstraße 109, 10179 Berlin wegen: Umweltauskunft Widerspruchsführer ergeht auf den Widerspruch des Widerspruchsführers vom 24. Februar 2018 gegen den Ablehnungsbescheid des Landesamtes für Verfassungsschutz (LN) Hessen vom 21. Februar 2018 (Aktenzeichen DSB-257-S-470 000-15/18) folgende Entscheidung: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Gründe: I. Der Widerspruchsführer stellte am 28. Januar 2018 beim LN Hessen einen Antrag auf Auskunft zu Umweltinformationen. Als Rechtsgrundlage nannte er § 3 Abs. 1 Hessisches Umweltinformationsgesetz (HUIG), § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) sowie § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG ). Diesen Antrag lehnte das LN Hessen mit Bescheid vom 21. Februar 2018 mit der Begründung ab, dass ein Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 3 UIG nicht vorliege, da diese Anspruchsgrundlage nach§ 1 Abs. 2 UIG nur für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts anwendbar sei. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus§ 3 Abs. 1 HUIG, da die angefragten Informationen nicht dem Schutz von Umweltbestandteilen dienen. Es bestehe darüber hinaus auch kein Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG, da die angefragten Informationen nicht unter den Anwendungsbereich dieses Auskunftsanspruchs fallen. Hiergegen legte der Widerspruchsführer am 27. Februar 2018 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Begriff der Umweltinformation sei grundsätzlich weit auszulegen. II. Der zulässige Widerspruch ist unbegründet. Der Bescheid des LN Hessen ist rechtmäßig und verletzt den Widerspruchsführer nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Aktenauskunftsanspruch auf Umweltinformationen. Das LN Hessen ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO für die Entscheidung über den Widerspruch sachlich zuständig. Der Widerspruchsbescheid ist an den Widerspruchsführer als Privatperson gerichtet. Jede Person hat nach § 3 Abs. 1 HUIG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 HUIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Macht jemand einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 Abs. 1 HUIG geltend, muss er darlegen, dass es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 HUIG handelt. Die Definition des Begriffs "Umweltinformationen" findet sich in § 2 Abs. 3 Nr. 1 - 6 HUIG. Umweltinformationen sind demnach alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen (Nr. 1 ), Faktoren, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 2), Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne von Nr. 2 auswirken oder auswirken können, oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne von Nr. 1 bezwecken (Nr. 3), Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts (Nr. 4), Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 3 verwendet werden (Nr. 5) und den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke (Nr. 6). Der Begriff der Umweltinformationen ist grundsätzlich weit auszulegen. Schon ein gewisser Umweltbezug der Angaben genügt. Ausschlaggebend ist, dass sich die Maßnahmen oder das betreffende Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können (vgl. BVerwGE 108, 369 = NVwZ 1999, 1220; BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791 ). Da es sich bei dem HUIG gerade nicht um ein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz handelt, ist der Begriff der Umweltinformation zentral für die Prüfung eines lnformationsanspruchs. Auch bei Zugrundelegung der weiten Auslegung des Umweltbegriffs genügt es nicht, wenn der die Informationen Begehrende einen Umweltbezug allein behauptet. Ergibt sich der Umweltbezug nicht bereits offensichtlich aus der begehrten Information, muss derjenige, der die Information begehrt, diesen Umweltbezug darlegen. Eine bloße Behauptung reicht hierfür nicht (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 10.08.2016-5 A 687/16.2). Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Definition und der durch die Rechtsprechung entwickelten weiten Auslegung ist das Vorliegen des Begriffs der Umweltinformationen bezüglich der begehrten Unterlagen durch den Widerspruchsführer zu verneinen. Der Widerspruch war daher zurückzuweisen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Bescheid des LN Hessen vom 21. Februar 2018 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden zu erheben. Mit freundlichen Grüßen