Widerspruchsbescheid
ln dem Widerspruchsverfahren
des Arne Semsrott,
Singerstraße 109, 10179 Berlin
wegen: Umweltauskunft
Widerspruchsführer
ergeht auf den Widerspruch des Widerspruchsführers vom 24. Februar 2018 gegen den
Ablehnungsbescheid des Landesamtes für Verfassungsschutz (LN) Hessen vom 21. Februar
2018 (Aktenzeichen DSB-257-S-470 000-15/18) folgende Entscheidung:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Der Widerspruchsführer stellte am 28. Januar 2018 beim LN Hessen einen Antrag auf
Auskunft zu Umweltinformationen. Als Rechtsgrundlage nannte er § 3 Abs. 1 Hessisches
Umweltinformationsgesetz (HUIG), § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG)
sowie § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen
Verbraucherinformationen (VIG ).
Diesen Antrag lehnte das LN Hessen mit Bescheid vom 21. Februar 2018 mit der Begründung
ab, dass ein Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 3 UIG nicht vorliege, da diese
Anspruchsgrundlage nach§ 1 Abs. 2 UIG nur für informationspflichtige Stellen des Bundes und
der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts anwendbar sei. Ein
Anspruch ergebe sich auch nicht aus§ 3 Abs. 1 HUIG, da die angefragten Informationen nicht
dem Schutz von Umweltbestandteilen dienen. Es bestehe darüber hinaus auch kein
Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG, da die angefragten Informationen nicht unter den
Anwendungsbereich dieses Auskunftsanspruchs fallen.
Hiergegen legte der Widerspruchsführer am 27. Februar 2018 Widerspruch ein und führte zur
Begründung aus, der Begriff der Umweltinformation sei grundsätzlich weit auszulegen.
II.
Der zulässige Widerspruch ist unbegründet. Der Bescheid des LN Hessen ist rechtmäßig und
verletzt den Widerspruchsführer nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen
Aktenauskunftsanspruch auf Umweltinformationen.
Das LN Hessen ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO für die Entscheidung über den
Widerspruch sachlich zuständig.
Der Widerspruchsbescheid ist an den Widerspruchsführer als Privatperson gerichtet.
Jede Person hat nach § 3 Abs. 1 HUIG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen,
über die eine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 HUIG verfügt, ohne ein
rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Macht jemand einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 Abs. 1 HUIG
geltend, muss er darlegen, dass es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3
HUIG handelt.
Die Definition des Begriffs "Umweltinformationen" findet sich in § 2 Abs. 3 Nr. 1 - 6 HUIG.
Umweltinformationen sind demnach alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen
(Nr. 1 ), Faktoren, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nr. 1 auswirken oder
wahrscheinlich auswirken (Nr. 2), Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die
Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne von Nr. 2 auswirken oder
auswirken können, oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne von Nr. 1 bezwecken
(Nr. 3), Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts (Nr. 4), Kosten-Nutzen-Analysen oder
sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von
Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 3 verwendet werden (Nr. 5) und den Zustand
der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie
Kulturstätten und Bauwerke (Nr. 6).
Der Begriff der Umweltinformationen ist grundsätzlich weit auszulegen. Schon ein gewisser
Umweltbezug der Angaben genügt. Ausschlaggebend ist, dass sich die Maßnahmen oder das
betreffende Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder
wahrscheinlich auswirken können (vgl. BVerwGE 108, 369 = NVwZ 1999, 1220; BVerwGE 130,
223 = NVwZ 2008, 791 ).
Da es sich bei dem HUIG gerade nicht um ein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz handelt,
ist der Begriff der Umweltinformation zentral für die Prüfung eines lnformationsanspruchs. Auch
bei Zugrundelegung der weiten Auslegung des Umweltbegriffs genügt es nicht, wenn der die
Informationen Begehrende einen Umweltbezug allein behauptet. Ergibt sich der Umweltbezug
nicht bereits offensichtlich aus der begehrten Information, muss derjenige, der die Information
begehrt, diesen Umweltbezug darlegen. Eine bloße Behauptung reicht hierfür nicht (vgl. VGH
Kassel, Beschl. v. 10.08.2016-5 A 687/16.2).
Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Definition und der durch die Rechtsprechung
entwickelten weiten Auslegung ist das Vorliegen des Begriffs der Umweltinformationen
bezüglich der begehrten Unterlagen durch den Widerspruchsführer zu verneinen.
Der Widerspruch war daher zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Bescheid des LN Hessen vom 21. Februar 2018 in Gestalt dieses
Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Widerspruchsbescheids Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht
Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen