UIG-Anfrage: Verzeichnis verfügbarer Umweltinformationen

Antrag nach dem UIG

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Ein Verzeichnis verfügbarer Umweltinformationen beim Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß §7 UIG

Dies ist ein UIG-Antrag. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. August 2016
  • Frist
    31. Dezember 2017
  • 5 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Ein Verzeichnis verfüg…
An Bundesamt für Verfassungsschutz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
UIG-Anfrage: Verzeichnis verfügbarer Umweltinformationen [#17669]
Datum
23. August 2016 14:55
An
Bundesamt für Verfassungsschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Ein Verzeichnis verfügbarer Umweltinformationen beim Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß §7 UIG Dies ist ein UIG-Antrag. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „UIG-Anfrage: Verzeichnis verfügbarer Umweltinf…
An Bundesamt für Verfassungsschutz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: UIG-Anfrage: Verzeichnis verfügbarer Umweltinformationen [#17669]
Datum
13. Dezember 2016 20:15
An
Bundesamt für Verfassungsschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „UIG-Anfrage: Verzeichnis verfügbarer Umweltinformationen“ vom 23.08.2016 (#17669) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 81 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 17669 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anschreiben Sehr geehrte Damen und Herren, wir vertreten Herrn Arne Semsrott, ordnungsgemäße Bevollmächtigung wir…
An Bundesamt für Verfassungsschutz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Anschreiben
Datum
9. Januar 2017
An
Bundesamt für Verfassungsschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, wir vertreten Herrn Arne Semsrott, ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Unser Mandant hat am 23. August 2016 eine Anfrage nach dem Unnweltinformationsgesetz an Ihre Behörde gerichtet und die Übersendung eines Verzeichnisses verfügbarer Umweltinformati-onen beim Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß g 7 UIG beantragt. Über diesen Antrag haben Sie bis heute nicht entschieden. Wir geben Ihnen Gelegenheit, den Antrag bis spätestens 30. Januar 2017 zu bescheiden, da wir unserem Mandanten andernfalls zur Erhebung einer Untätigkeitsklage raten müssen. Mit freundliche Grüßen
Bundesamt für Verfassungsschutz
Ihr Schreiben vom 09.01.2017 Sehr geehrter, die aufgrund eines Büroversehens verspätete Antwort an Ihren Mandante…
Von
Bundesamt für Verfassungsschutz
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Schreiben vom 09.01.2017
Datum
27. Januar 2017
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
665,2 KB
Sehr geehrter, die aufgrund eines Büroversehens verspätete Antwort an Ihren Mandanten bitte ich zu entschuldigen. Die Veröffentlichung eines Verzeichnisses über beim Bundesamt für Verfassungsschutz verfügbare Umweltinformationen wird aus Gründen des Schutzes öffentlicher Belange gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1. Umweltinformationsgesetz abgelehnt. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 25. Januar 2017 legen wir im Namen und Auftra…
An Bundesamt für Verfassungsschutz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
6. Februar 2017
An
Bundesamt für Verfassungsschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 25. Januar 2017 legen wir im Namen und Auftrag von Arne Semsrott Widerspruch ein und bitten um zeitnahe Bescheidung. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klagedokumente
An Bundesamt für Verfassungsschutz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klagedokumente
Datum
17. Mai 2017
An
Bundesamt für Verfassungsschutz
Status
205,6 KB
Bundesamt für Verfassungsschutz
Klageerwiderung
Von
Bundesamt für Verfassungsschutz
Via
Briefpost
Betreff
Klageerwiderung
Datum
8. Januar 2018
Status
Warte auf Antwort
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Stellungnahme In der Verwaltungsstreitsache Semsrott, Arne ./. Bundesrepublik Deutschland - 13 K 7214/17 – nehmen…
An Bundesamt für Verfassungsschutz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Stellungnahme
Datum
6. Februar 2018
An
Bundesamt für Verfassungsschutz
Status
In der Verwaltungsstreitsache Semsrott, Arne ./. Bundesrepublik Deutschland - 13 K 7214/17 – nehmen wir zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. November 2017 wie folgt Stellung: Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch nach dem UIG zu. Die Beklagte „verfügt“ über die begehrten Informationen gem. § 2 Abs. 4 UIG (vgl. dazu unten I.) und der Auskunftsanspruch des Klägers ist hinreichend bestimmt (dazu II.). Entgegen der wiederholten Ausführungen der Beklagten besteht auch keine Bereichsausnahme für die Beklagte, da der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG nicht vorliegt (dazu III.). Schließlich stellt auch der von uns zur Illustration des klägerischen Begehrens auf Seite 7-8 im Schriftsatz vom 27. September 2017 aufgeführte Aktenplan kein aliud zu dem begehrten Verzeichnis dar, so dass es sich auch nicht um eine Klageände-rung handelt (dazu IV.). I. Verfügen über Umweltinformationen Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 1 UIG zu. Bei den vom Kläger begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Wenn die Beklagte auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 24. November 2017 ausführt, dass das vom Kläger begehrte Verzeichnis über verfügbare Um-weltinformationen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UIG selbst keine Umweltin-formation im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG darstelle, sondern diese lediglich enthalte, ist dies nicht nachvollziehbar. Der aus Art. 2 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/46/EG übernommene Begriff der Umweltinformation ist grundsätzlich weit auszulegen (BVerwG, Urteil v. 25. März 1999, Az. 7 C 21.98). Von diesem sehr weiten Begriffsverständnis sind daher alle Maßnahmen oder Tätigkeiten umfasst, die lediglich einen gewissen Bezug zur Umwelt aufweisen. Wenn sich der klägerische Anspruch nunmehr auf ein Verzeichnis von Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG bezieht, so muss denklogisch auch dieses Verzeichnis selbst dem Anspruch aus § 3 Abs. 1 UIG unterliegen. Anderenfalls wäre der Kläger gezwungen, bezüglich jeder einzelnen – ihm mangels Verzeichnisses unbekannten – Umweltinformation einen Anspruch geltend zu machen. Dies kann nicht sachgerecht sein und würde zu einer Aushöhlung des mit dem UIG verbundenen Ziels des vereinfachten Zugangs zu Um-weltinformationen führen. Die Beklagte „verfügt“ auch über die von dem Kläger begehrten Umweltin-formationen gem. § 2 Abs. 4 UIG. Dies folgt schon aus dem Vortrag der Beklagten selbst, wenn sie auf Seite 3 der Klageerwiderung vom 4. Juli 2017 etwa auf „die Höhe der Abgasemissionen der im BfV eingesetzten Dienst-Kfz“ oder das „Bekanntwerden des Energieverbrauchs des Rechenzentrums“ anführt. Wenn die Beklagte auf Seite 2-3 ihres Schriftsatzes vom 24. November 2017 darauf abstellt, dass sie lediglich über „Rohdaten“ verfüge und so den An-spruch des Klägers ohne weitere Beschaffungshandlungen nicht ohne un-zumutbaren Aufwand erfüllen könne, geht dies fehl. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zum UIG unmittelbar ergibt, dient das UIG der Anpassung des nationalen Rechts an die zwingenden Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG (BT-Drs. 15/3406, Seite 11). Weiter heißt es dort: „Hinsichtlich der Verbreitung von Umweltinformationen sieht die Richtlinie 2003/4/EG bestimmte Mindestvorgaben vor. Diese be-treffen auch die Aufbereitung und Verbreitung von Umweltin-formationen (…)“ In Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG wiederum wird unmissverständlich ausgeführt: „Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Behörden die für ihre Aufgaben relevanten und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen aufbereiten, damit eine aktive und syste-matische Verbreitung in der Öffentlichkeit erfolgen kann, insbe-sondere unter Verwendung von Computer-Telekommunikation und/oder elektronischen Technologien, soweit diese verfügbar sind(…)“ Es geht somit entgegen der Ausführungen der Beklagten nicht um eine weitere Beschaffung von Informationen durch die Beklagte. Wie sich aus ihren eigenen Ausführungen ergibt, sind die vom Kläger begehrten Daten bei der Beklagten bereits vorhanden. Eine dem klägerischen Begehren entsprechende Aufbereitung der Umweltinformationen ist Teil des An-spruchs aus § 3 Abs. 1 UIG. Dass die Beklagte zur Eröffnung der Zugangsart „Übersendung eines Ver-zeichnisses verfügbarer Umweltinformationen“ die entsprechenden Um-weltinformationen zusammenstellen muss, ist eine Selbstverständlichkeit. Entgegen der Ausführungen der Beklagten ist dieses Zusammenstellen auch keineswegs als Ver- oder Bearbeitung der Informationen einzustufen. II. Bestimmtheit des Auskunftsanspruchs Der mit der Klage verfolgte Auskunftsanspruch ist auch bestimmt genug. Bei der Beurteilung der Bestimmtheit des klägerischen Begehrens muss berücksichtigt werden, dass die Beklagte keinerlei Informationen an den Kläger herausgegeben hat. Somit entzieht es sich der konkreten Kenntnis des Klägers, welche Umweltinformationen bei der Beklagten vorhanden sind. Gerade um dieser unbefriedigenden Situation zu begegnen, macht der Kläger den Anspruch aus § 3 Abs. 1 UIG auf Übersendung eines Ver-zeichnisses verfügbarer Umweltinformationen bei der Beklagten geltend. Auch hier sind wiederum die europarechtlichen Vorgaben zu berücksichti-gen. So heißt es in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/4/EG: „Ist ein Antrag zu allgemein formuliert, so fordert die Behörde den Antragsteller sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehenen Frist, auf, den Antrag zu präzisieren, und unterstützt ihn dabei, indem sie ihn beispielsweise über die Nutzung der in Absatz 5 Buchstabe c) genannten öffentlichen Verzeichnisse unterrichtet (…)“ Eine solche Unterstützung durch die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Stattdessen hat sich die Beklagte in ihrem ablehnenden Bescheid vom 25. Januar 2017, im Widerspruchsbescheid vom 12. April 2017 sowie in der Klageerwiderung vom 4. Juli 2017 jeweils lediglich pauschal darauf berufen, dass sie über kein dem klägerischen Begehren ent-sprechendes Verzeichnis verfüge und darüber hinaus der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG einschlägig sei. Erst in der Stellungnahme der Beklagten vom 24. November 2017 bringt sie vor, dass der Antrag des Klägers nicht erkennen lasse, zu welchen konkreten Umweltinformationen Zugang gewünscht werde. Dieses Vorgehen überrascht sehr, ist es doch der bisherigen Untätigkeit der Beklagten ge-schuldet, dass der Kläger seinen Informationsanspruch nicht weiter konkre-tisieren konnte. III. Keine Ausschlussgründe Es liegen auch nicht der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG vor. Zwar ist es richtig, dass auf Seite 19 der Gesetzesbegründung zum UIG (BT-Drs. 15/3406) ausgeführt wird, dass ein Informationsanspruch grundsätzlich abzulehnen ist, „ (…) wenn ansonsten nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame staatliche Einrichtungen zu befürchten wären, etwa wenn die Funktionsfähigkeit des Staates durch die Preisgabe von Verfas-sungsschutzdaten bedroht wäre (…)“. Allerdings heißt es zuvor auf Seite 18 auch: „Absatz 1 erster Halbsatz UIG n. F. sieht nunmehr vor, dass ein Antrag auf Umweltinformationen grundsätzlich abzulehnen ist, wenn das Be-kanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkung auf die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 UIG n. F. genannten Schutzgüter hätte. Das heißt, es ist eine Prognoseentscheidung über die Auswirkungen des Bekanntgebens zu treffen (…)“ (Hervorhebung nur hier). Entgegen der Auffassung der Beklagten, zuletzt ausgeführt auf Seite 3-4 ihres Schriftsatzes vom 24. November 2017 reicht es für das Vorliegen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG also gerade nicht aus, dass sich der Auskunftsanspruch auf Verfassungsschutzdaten bezieht. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem Gesetzestext („nachteilige Auswirkungen“) als auch der zuvor zitierten Ge-setzesbegründung („Prognoseentscheidung“) unmittelbar, dass gerade keine Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz besteht. Stattdessen ist stets eine Prognose zu treffen. Diese Prognose muss sich auf die mit der Veröffentlichung verbundenen Auswirkungen und deren Nachteiligkeit erstrecken (Karg, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 18. Edition, Stand: 01.02.2017, § 8 UIG Rn. 19). Es muss daher seitens der informationspflichtigen Stelle die konkrete Besorgnis des Eintritts einer nachteiligen Beeinträchtigung dargelegt werden (OVG Schleswig, Urteil v. 15. September 1998, Az. 4 L 139-98; NVwZ 1999, 670, 674). Eine solche Prognoseentscheidung hat die Beklagte nicht vorgenommen. Es ist nicht ersichtlich, wie der Zugang zu den begehrten Umweltinformationen nachteilige Auswirkungen für die öffentliche Sicherheit haben könnte. Die Beklagte hat eine solche Beeinträchtigung auch nicht substantiiert dargelegt. Sie hat nicht vorgetragen, inwiefern mit der Veröffentlichung der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen für die öffentliche Sicherheit verbunden wären. Insbesondere die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12. April 2017, wonach „Rückschlüsse auf die Ausstattung und damit auch Arbeitsweise des Verfassungsschutzes ermöglicht würden“, können in dieser Pauschalität nicht überzeugen und stellen nicht die vom Gesetz geforderte Prognoseentscheidung dar. IV. Hinweis auf Aktenplan ist keine Klageänderung Der Hinweis der Beklagten, dass es sich bei dem zur Illustration des klägeri-schen Begehrens auf Seite 7-8 im Schriftsatz vom 27. September 2017 auf-geführten Aktenplan um ein aliud zu dem begehrten Verzeichnis handele, ist schlichtweg falsch. Mit dem Hinweis auf den Aktenplan des BMI hat der Kläger lediglich ein Beispiel dafür gegeben, wie das von ihm begehrte Ver-zeichnis aussehen könnte. Dieser Hinweis war notwendig, weil sich die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt lediglich dahingehend eingelassen hatte, über dem klägerischen Begehren entsprechende Informationen nicht zu verfügen. Die Bezugnahme auf den Aktenplan stellt somit kein aliud, son-dern eine weitergehende Präzisierung des Antrags dar. Damit handelt es sich auch nicht um eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO (vgl. dazu, Wolff, in: Posser/ Wolff, 43. Edition, Stand: 01.10.2016, § 91 VwGO, Rn. 13). V. Verweis auf bisheriges Vorbringen Im Übrigen verweisen wir zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klagebegründung vom 17. Mai 2017 sowie auf die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 27. September 2017. Zwei beglaubigte Abschriften anbei.
Bundesamt für Verfassungsschutz
Stellungnahme
Von
Bundesamt für Verfassungsschutz
Via
Briefpost
Betreff
Stellungnahme
Datum
3. Mai 2018
Status
Warte auf Antwort
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Stellungnahme In der Verwaltungsstreitsache Semsrott, Arne ./. Bundesrepublik Deutschland - 13 K 7214/17 – nehmen…
An Bundesamt für Verfassungsschutz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Stellungnahme
Datum
28. Juni 2018
An
Bundesamt für Verfassungsschutz
Status
In der Verwaltungsstreitsache Semsrott, Arne ./. Bundesrepublik Deutschland - 13 K 7214/17 – nehmen wir zum Schriftsatz der Beklagten vom 13. April 2018 wie folgt Stellung: 1. Der Auskunftsantrag des Klägers ist hinreichend bestimmt. Eine weitergehende Präzisierung des Antragsgegenstandes ist nicht möglich. Ziel des Antrags ist schließlich die Identifikation aller bei der Beklagten verfügbaren umweltinformationsrelevanten Themen. Dem Kläger entzieht sich jedoch die konkrete Kenntnis darüber, welche Umweltinformationen bei der Beklagten auch tatsächlich vorhanden sind. Gerade um dieser unbefriedigenden Situation zu begegnen, macht der Kläger den Anspruch aus § 3 Abs. 1 UIG auf Übersendung eines Verzeichnisses verfügbarer Umweltinfor-mationen bei der Beklagten geltend. Das vom Kläger begehrte Ver-zeichnis bezieht sich auf alle Alternativen des § 2 Abs. 3 UIG, soweit die dort aufgeführten Umweltinformationen bei der Beklagten auch vorhanden sind. 2. Die Beklagte verfügt über Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3, 4 UIG. Die vom Antrag umfassten Informationen sind bei der Beklagten vorhanden. Eine Information ist immer dann vorhanden, wenn die informationspflichtige Stelle die tatsächliche räumliche Verfügungsbefugnis über die Information besitzt (vgl. Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 84. EL, Juli 2017). Maßgeblich ist also allein, ob sich die Information im räumlichen Verfügungsbe-reich der in Anspruch genommenen Stelle befindet (vgl. dazuFluck/Merenyi, VerwArch Bd. 97 (2006), S. 381, (401 f.); Fluck/Theuer, in: Fluck, Informationsfreiheits-recht, § 2 UIG, Rn. 403 f.; Schrader, in: Schlacke/Schrader/Bunge, Aarhus-Handbuch, § 1 Rn. 69; VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2004, Az. 7 K 1422/03, Rn. 55). Dies ist hier der Fall und kann von der Beklagten nicht ernsthaft bestritten werden. Schließlich hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 4. Juli 2017 auf Seite 4 beispielhaft eine Reihe von umweltinformationsrelevanten The-menbereichen aufgezählt, mit der sie im Zuge ihrer Arbeit täglich konfrontiert wird: - Höhe der Abgasemissionen der bei der Beklagten eingesetzten Fahrzeuge; - Energieverbrauch der Rechenzentren; - Bezifferung von Abfällen. Der von der Beklagten vorgebrachte Einwand, sie habe keine posi-tive Kenntnis darüber, zu welchen konkreten Umweltinformationen der Kläger Auskunft begehrt, geht allein schon aus dem vorge-nannten Grund fehl. Die von der Beklagten erfolgte Aufzählung verschiedener umweltrelevanter Themen steht zudem im Wider-spruch zur nun auf Seite 4 ihres letzten Schriftsatzes vom 13. April 2018 erfolgten Aussage darüber, dass ihre Aufgaben keinerlei Bezug zu den in § 2 Abs. 3 UIG aufgeführten Informationen aufweisen würden. Die von der Beklagten erfolgte Aufzählung von umweltrelevanten Themenbereichen kann zudem nicht abschließend sein. Der Kläger geht davon aus, dass sich noch weitere Informationen mit unmit-telbarem oder mittelbarem Umweltbezug im räumlichen Verfü-gungsbereich der Beklagten befinden. Der Auskunftsantrag be-schränkt sich nicht nur auf die von der Beklagten bisher aufgezähl-ten Informationstatbestände, sondern ist vielmehr auf die Offenle-gung aller bei der Beklagten verfügbaren Umweltinformationen gerichtet. Da Umweltinformationen bei der Beklagten vorhanden sind, ist diese verpflichtet, all diese ihr räumlich verfügbaren Informationen zu identifizieren und anschließend in einem überblicksartigen Ver-zeichnis verfügbarer Umweltinformationen zusammenzustellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UIG). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird in diesem Zusammenhang auf die diesseitigen Ausführungen im Schriftsatz vom 27. September 2017, Seite 2 ff. sowie vom 6. Februar 2018, Seite 3 f. verwiesen. Der Kläger hat insoweit entgegen der Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 13. April 2018 auf Seite 3 nie behauptet, dass die Beklagte über die „begehrten Umweltinforma-tionen" in Gestalt eines Verzeichnisses bereits verfüge. Der Offenle-gungsantrag bezieht sich allein auf die bei der Beklagten vorhan-denen Umweltinformationen als solche, die nun von dieser im Laufe des Prozesses zusammengestellt und aufgelistet werden müssen. Zur Erstellung des Überblicksverzeichnisses ist die Beklagte gesetzlich verpflichtet (vgl. dazu bereits den Schriftsatz des Klägers vom 27. September 2017, auf Seite 2 ff.). Zwei beglaubigte Abschriften anbei.

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Bundesamt für Verfassungsschutz
Beschluss VG Köln
Von
Bundesamt für Verfassungsschutz
Via
Briefpost
Betreff
Beschluss VG Köln
Datum
28. Juli 2021
Status
Anfrage abgeschlossen

Dokumente