UKE-Gutachten zu Vorfall in Munster

- Das Gutachten von Rechtsmedizinern des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) zum Marsch von Bundeswehrsoldaten im niedersächsischen Munster im Sommer 2017
- Den Brief von Generalinspekteur Wieker an Inspekteure der Teilstreitkräfte vom 1.3.2018, der sich auf den Vorfall bezieht

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. Juli 2018
  • Frist
    3. August 2018
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Das Gutachten …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
UKE-Gutachten zu Vorfall in Munster [#31400]
Datum
1. Juli 2018 15:27
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Das Gutachten von Rechtsmedizinern des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) zum Marsch von Bundeswehrsoldaten im niedersächsischen Munster im Sommer 2017 - Den Brief von Generalinspekteur Wieker an Inspekteure der Teilstreitkräfte vom 1.3.2018, der sich auf den Vorfall bezieht
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-826 Sehr geehrter Herr Semsrott, ich bestätige den Eingang Ihrer nachstehend angefüh…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: UKE-Gutachten zu Vorfall in Munster [#31400]
Datum
2. Juli 2018 09:14
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-826 Sehr geehrter Herr Semsrott, ich bestätige den Eingang Ihrer nachstehend angeführten IFG-Anfrage. Diese wird unter dem oben genannten Aktenzeichen (Az) bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-826 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 01.07…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: UKE-Gutachten zu Vorfall in Munster [#31400]
Datum
20. Juli 2018 13:56
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-826 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 01.07.2018 (s.u.) 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-826 vom 02.07.2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, zu Ihrem auf das IFG gestützten Antrag vom 1. Juli 2018 teile ich Ihnen mit, dass die abschließende Bearbeitung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 7 Abs. 5 S. 2 IFG zum Abschluss gebracht werden kann. Dies ist wesentlich darin begründet, dass mehrere Stellen - auch außerhalb des Hauses - in den Bearbeitungsprozess eingebunden werden müssen. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie freundlich um Geduld. Selbstverständlich komme ich baldmöglichst auf diese Angelegenheit zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
Antwort Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 1. Juli 2018 (Bezug 1.) ergeht n…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
7. August 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 1. Juli 2018 (Bezug 1.) ergeht nachfolgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag wird insoweit stattgegeben, als er die Übersendung des Briefes von Generalinspekteur Wieker an die lnspekteiJ[e_ der Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche vom 1. März 2018 betrifft. 2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 3. Gebühren werden nicht erhoben. Gründe: I. Mit Ihrem Antrag vom 1. Juli 2018 (Bezug 1.) erbitten Sie die Übersendung folgender Unterlagen: a) "Das Gutachten von Rechtsmedizinern des Universitätsklinikums Hamburg- Eppendorf (UKE) zum Marsch von Bundeswehrsoldaten im niedersächsischen Munster im Sommer 2017", b) "Den Brief von Generalinspekteur Wieker an Inspekteure der Teilstreitkräfte vom 1.3.2018, der sich auf den Vorfall bezieht". Zu den näheren Einzelheiten verweise ich auf Ihre Ausführungen im Antrag. Das antragsgegenständliche Gutachten wurde durch die Staatsanwaltschaft Lüneburg beim UKE in Auftrag gegeben. Mit E-Mail vom 12. Juli 2018 (Bezug 2.) stimmte die Staatsanwaltschaft Lüneburg einer Übersendung des UKE-Gutachtens nach dem IFG nicht zu. II. Ihr Antrag ist zulässig, aber nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Zu 1. Ihr Antrag auf Zugang zu dem unter Nummer I. b) erbetenen Brief von Generalinspekteur Wieker an die Inspekteure der Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche vom 1. März 2018 ist begründet und wird Ihnen als Anlage zu diesem Bescheid übermittelt. Zu 2. Ihr Antrag auf Informationszugang zu dem unter I. a) erbetenen UKE-Gutachten kann nicht entsprochen werden. Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) ist insoweit nicht zur Entscheidung über Ihren Antrag befugt. Nach§ 7 Absatz 1 Satz 1 IFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Die Verfügungsberechtigung liegt vorliegend jedoch nicht beim BMVg, da das antragsgegenständliche Gutachten aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Lüneburg entstammt und durch diese beim UKE in Auftrag gegeben wurde. Die Zustimmung zur Übersendung des Gutachtens wurde nach Anfrage des BMVg durch die Staatsanwaltschaft Lüneburg am 12. Juli 2018 versagt. Zu 3. Eine Erhebung von Gebühren unterbleibt. Es handelt sich um die Erteilung einer einfachen Auskunft nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG. V Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 1328, 53003 Bann erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen