Umbereifung von Motorrädern - Protokoll/Bewertung 166. BLFA Technisches Kraftfahrzeugwesen

- Protokoll/Bewertung des 166. Bund-Länder-Fachausschuss "Technisches Kraftfahrwesen"
- Dokumentierte Bewertungen und technische Einschätzungen die das BMVI zur Veröffentlich im "Verkehrsblatt“ 15-2019 am 15. August 2019 hinsichtlich der Zulässigkeit von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern veranlasst haben.

Veröffentlichungen im "Verkehrsblatt“, dem Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), sollten u.a. der Verkehrssicherheit, der Umwelt oder der Mobilität dienen. Es muss für Betroffene nachvollziehbar sein welche Sicherheitsvorteile von Regelungen ausgehen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. April 2020
  • Frist
    16. Mai 2020
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Olaf Biethan
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Protokoll…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Olaf Biethan
Betreff
Umbereifung von Motorrädern - Protokoll/Bewertung 166. BLFA Technisches Kraftfahrzeugwesen [#184511]
Datum
13. April 2020 18:18
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Protokoll/Bewertung des 166. Bund-Länder-Fachausschuss "Technisches Kraftfahrwesen" - Dokumentierte Bewertungen und technische Einschätzungen die das BMVI zur Veröffentlich im "Verkehrsblatt“ 15-2019 am 15. August 2019 hinsichtlich der Zulässigkeit von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern veranlasst haben. Veröffentlichungen im "Verkehrsblatt“, dem Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), sollten u.a. der Verkehrssicherheit, der Umwelt oder der Mobilität dienen. Es muss für Betroffene nachvollziehbar sein welche Sicherheitsvorteile von Regelungen ausgehen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Olaf Biethan Anfragenr: 184511 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184511 Postanschrift Olaf Biethan << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Olaf Biethan
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrter Herr Biethan, vielen Dank für Ihre unten stehende Anfrage, die dem Referat StV 22 zuständigkeitsha…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: Umbereifung von Motorrädern - Protokoll/Bewertung 166. BLFA Technisches Kraftfahrzeugwesen [#184511]
Datum
17. April 2020 08:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Biethan, vielen Dank für Ihre unten stehende Anfrage, die dem Referat StV 22 zuständigkeitshalber zur Beantwortung übergeben wurde. Bund und Länder haben gemeinsam über die Beurteilung von abweichenden Reifenkombinationen an Krafträdern beraten und sich diesbezüglich auf eine gemeinsame Vorgehensweise verständigt. In seiner 166. Sitzung bat der Bund-Länder Fachausschuss Technisches Kraftfahrwesen (BLFA-TK) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) diese abgestimmte Vorgehensweise im Verkehrsblatt zu veröffentlichen. Das BMVI hat diese Regelung am 15.08.2019 im Verkehrsblatt (VkBl. 2019, S. 530) im veröffentlicht. Diese Regelung dient der Sicherstellung der Verkehrssicherheit und der Klarstellung. Mit der Verlautbarung wird klargestellt, in welchen Fällen eine Änderung der Bereifung möglich ist, ohne dass die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt, und in welchen Fällen ein entsprechender Nachweis gemäß § 19 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich ist. So wird beispielsweise bei der Verwendung von Reifen, die breiter als die ursprünglich für den Fahrzeugtyp genehmigten Reifen sind, durch einen belastbaren Nachweis sichergestellt, dass der Bereich, in dem sich das betroffene Rad dreht, groß genug ist, damit die Bewegung des Rades und ggf. die Lenkung nicht behindert werden. Den Inhalt dieses zwischen Bund und Ländern abgestimmten Beurteilungsverfahrens finden Sie auch auf der Internetseite des BMVI: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artik… Hintergrund der Unterscheidung zwischen EU-typgenehmigten Fahrzeugen und Fahrzeugen mit einer z.B. nationalen Einzelgenehmigung ist, dass die der Genehmigung der Krafträder zugrundeliegenden Prüfungen jeweils unterschiedlich sind. Krafträder mit EU Typgenehmigung: Im Rahmen der EU-Typgenehmigung von Krafträdern wird die Montage der Bereifung gemäß Anhang XV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen bzw. Kapitel 1 Anhang III der vorangegangenen Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen geprüft. Dabei wird überprüft, ob der Bereich, in dem sich die Rad-/Reifenkombination dreht, groß genug ist, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen- und Felgenbreiten die Bewegung der Rad-/Reifenkombination im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeug- bzw. Reifenherstellers - auch unter dem Gesichtspunkt der geschwindigkeitsbedingten Ausdehnung - nicht behindert wird. Die Prüfungen werden dabei nicht mit dem eigentlichen Reifen durchgeführt, sondern mit einer Hüllkurve, die die größtmöglichen Reifenabmessungen der jeweiligen Reifengröße repräsentiert; d.h. inkl. aller gemäß Typgenehmigung nach UN R-75 (Reifentypgenehmigung) zulässiger Toleranzen. Da Diagonalreifen und Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse grundsätzlich eine größere dynamische Ausdehnung haben als Radialreifen ist in dieser Hüllkurve auch deren größter dynamischer Ausdehnungsfaktur zu berücksichtigen. So wird bei unveränderten EU-typgenehmigten Krafträdern sichergestellt, dass alle nach der UN Regelung Nr. 75 typgenehmigten Reifen in der für das Kraftrad freigegebenen Größe mit den freigegebenen Parametern verwendet werden können. Wird die im Rahmen der EU-Typgenehmigung geprüfte und freigegebene Bereifung nachträglich geändert, beispielsweise durch die Montage eines breiteren Reifens, ist nicht mehr sichergestellt, dass die Reifenfreiraum noch ausreichend ist. Daher wird bei der Überprüfung einer geänderten Bereifung an Krafträdern insbesondere überprüft, ob der Bereich, in dem sich die Rad-/Reifenkombination dreht, groß genug ist, dass die Bewegung der Rad-/Reifenkombination nicht behindert wird. Krafträder mit nationaler Genehmigung: Im Falle einer nationalen Genehmigung, beispielsweise einer nationalen Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wird der Reifenfreiraum des zur Prüfung vorgestellten Fahrzeugs i.d.R. ausschließlich mit der vorgestellten Bereifung geprüft und diese Bereifung in der Genehmigung vermerkt. Wird diese geprüfte und freigegebene Bereifung nachträglich geändert, beispielsweise durch die Montage eines anderen Reifenfabrikats (weil beispielsweise der bislang verwendete Reifen nicht mehr hergestellt wird), ist nicht mehr sichergestellt, dass die Reifenfreiraum noch ausreichend ist. Daher bei einer Abweichung von der freigegebenen Bereifung stets ein Nachweis nach § 19 Absatz 3 StVZO bzw. eine Begutachtung erforderlich. Ggf. ist zu empfehlen, sich im Vorfeld einer geplanten Änderung der Bereifung an einen technischen Dienst oder eine technische Prüfstelle zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
Olaf Biethan
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die zeitnahe und umfangreiche Antwort. Ein Teil der Anfrage i…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Olaf Biethan
Betreff
AW: Umbereifung von Motorrädern - Protokoll/Bewertung 166. BLFA Technisches Kraftfahrzeugwesen [#184511]
Datum
20. April 2020 21:25
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die zeitnahe und umfangreiche Antwort. Ein Teil der Anfrage ist aber nur unzureichend beantwortet. Welchen Sicherheitsvorteil bringt diese neue Regelung, insbesondere für ältere Fahrzeuge die vor Einführung der EU-Typprüfung zugelassen wurden? Das ein Reifen den nötigen Platz haben muss selbstverständlich. Gibt es verifizierte Ergebnisse, das Reifenhersteller vor der Freigabe eines bestimmten Reifens für ein bestimmtes Motorradmodell die Einbausituation nicht geprüft haben? Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit. Wie viele Unfälle (mit Verletzten oder Toten) gab es infolge freigegebenen Reifen die nicht in den Fahrzeugpapieren standen. Welcher positive Effekt wird für Unfallstatistik erwartet? War die bisherige Regelung nicht Bundesweit einheitlich geregelt? Wenn nein in welchen Bundesländern gab es abweichende Regelungen? Mit freundlichen Grüßen Olaf Biethan Anfragenr: 184511 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184511 Postanschrift Olaf Biethan << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrter Herr Biethan, vielen Dank für Ihre Nachfrage. Hierzu kann mitgeteilt werden, dass die Eigenschafte…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: Umbereifung von Motorrädern - Protokoll/Bewertung 166. BLFA Technisches Kraftfahrzeugwesen [#184511]
Datum
21. April 2020 08:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Biethan, vielen Dank für Ihre Nachfrage. Hierzu kann mitgeteilt werden, dass die Eigenschaften der Motorradreifen selbst (z. B. Belastungs-/Geschwindigkeits-Prüfung, Tragfähigkeitsprüfung) bereits im Rahmen der Typgenehmigung der Reifen nach den Vorschriften der UN Regelung Nr. 75 überprüft werden. Diese Reifeneigenschaften müssen bei einer Begutachtung einer geänderten Bereifung an Krafträdern nicht notwendigerweise erneut physisch geprüft werden. Wie bereits dargelegt, muss jedoch bei einer Verwendung eines Reifens, dessen Größe im Rahmen der Fahrzeuggenehmigung nicht geprüft wurde, insbesondere überprüft werden, ob die Freigängigkeit des geänderten Reifens am Fahrzeug gewährleistet ist. Hat die geänderte Bereifung einen anderen Abrollumfang als die ursprünglich genehmigte Bereifung, muss zudem überprüft werden, ob der Geschwindigkeitsmesser weiterhin ordnungsgemäß funktioniert. Reifen, die während des Betriebs an Fahrzeugteilen schleifen, können zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern führen. Dies gilt auch für ältere Fahrzeuge, die vor Einführung der EU-Typprüfung zugelassen wurden. Eine durch einen Reifenhersteller ausgestellte Bescheinigung (sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung) stellt keinen Nachweis über die Zulässigkeit einer geänderten Bereifung im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dar. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für Motorräder sondern auch für andere Kraftfahrzeuge, z. B. für Pkw. Dem BMVI liegen demnach keine Informationen über Ergebnisse, Prüfvorgaben oder Voraussetzungen des Prüfpersonals von Reifenherstellern in Bezug auf die Überprüfung geänderter Bereifung an Krafträdern vor. Die hier vorliegenden Unfallstatistiken enthalten keine Angaben, welche Bereifungen in den jeweiligen Zulassungsbescheinigungen der Fahrzeuge aufgeführt sind. Diese Regelung dient der Sicherstellung der Verkehrssicherheit und damit auch der Vermeidung von Unfällen. Wie Ihnen bekannt ist, haben Bund und Länder gemeinsam über die Beurteilung von abweichenden Reifenkombinationen an Krafträdern beraten und sich diesbezüglich auf eine gemeinsame Vorgehensweise verständigt, welche am 15.08.2019 im Verkehrsblatt (VkBl. 2019, S. 530) veröffentlich wurde. Eine solche zwischen Bund und Ländern abgestimmte Aufschlüsselung verschiedener Fallgestaltungen lag bislang nicht vor. Eine Statistik, die aufschlüsselt wie individuelle Fallgestaltungen in Bezug auf geänderte Bereifungen bei den Prüfstellen bis dato jeweils beurteilt wurden, liegt dem BMVI nicht vor. Eine genaue Aussage darüber, in welchen Bundesländern die Beurteilungen unterschiedlich gehandhabt wurden, ist dem BMVI daher nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen