Umfang der Änderungen zum §86 & §86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen

Diverse historische Flaggen ( Reichsflagge, Dienstflagge der Provinz Westpreußen , Dienstflagge des Reichskolonialamtes u.s.w.) sind seit Jahren Symbole nationalsozialistischer Anschauungen und/oder von Menschenfeindlichkeit. Das Mitführen dieser Flaggen und ihre Verwendung in der Öffentlichkeit stellen in vielen Fällen eine nachhaltige Beeinträchtigung der Voraussetzungen für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben
und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Dies gilt auch für das Zeigen oder Verwenden auf privatem Grund, wenn dadurch eine Wirkung für die Öffentlichkeit erkennbar entfaltet werden soll und wird.

Mit dem Sechzigstem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach §§ 86, 86a StGB" erfolgte eine Erweiterung der div. Tatbestände. [1]
Es wird um Auskunft bzw. Übersicht geben, welche Symbole/Flaggen dies umfasst. (vgl. den Anlagen der Ordnungsbehördliches Vorgehen gegen öffentliches Zeigen der Reichskriegsflagge -Erlass vom 19. April 2002 - Az.: III/7-10-00/1 vom 10. Juni 2014 - Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)) [2]

Ersatzweise bitte man um Auskunft:
1. ob "Dienstflagge der Provinz Westpreußen" und die "Dienstflagge des Reichskolonialamtes" von der Änderung erfasst sind.
2. Die Nutzung dieser Flaggen unter das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 118 Belästigung der Allgemeinheit einzustufen sind. [3]

[1] https://dejure.org/BGBl/2020/BGBl._I_S._2600
[2] https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-221316
[3] https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__118.html

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  • Datum
    20. Januar 2021
  • Frist
    23. Februar 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Diverse historische…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
Umfang der Änderungen zum §86 & §86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen [#209153]
Datum
20. Januar 2021 09:13
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Diverse historische Flaggen ( Reichsflagge, Dienstflagge der Provinz Westpreußen , Dienstflagge des Reichskolonialamtes u.s.w.) sind seit Jahren Symbole nationalsozialistischer Anschauungen und/oder von Menschenfeindlichkeit. Das Mitführen dieser Flaggen und ihre Verwendung in der Öffentlichkeit stellen in vielen Fällen eine nachhaltige Beeinträchtigung der Voraussetzungen für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Dies gilt auch für das Zeigen oder Verwenden auf privatem Grund, wenn dadurch eine Wirkung für die Öffentlichkeit erkennbar entfaltet werden soll und wird. Mit dem Sechzigstem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach §§ 86, 86a StGB" erfolgte eine Erweiterung der div. Tatbestände. [1] Es wird um Auskunft bzw. Übersicht geben, welche Symbole/Flaggen dies umfasst. (vgl. den Anlagen der Ordnungsbehördliches Vorgehen gegen öffentliches Zeigen der Reichskriegsflagge -Erlass vom 19. April 2002 - Az.: III/7-10-00/1 vom 10. Juni 2014 - Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)) [2] Ersatzweise bitte man um Auskunft: 1. ob "Dienstflagge der Provinz Westpreußen" und die "Dienstflagge des Reichskolonialamtes" von der Änderung erfasst sind. 2. Die Nutzung dieser Flaggen unter das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 118 Belästigung der Allgemeinheit einzustufen sind. [3] [1] https://dejure.org/BGBl/2020/BGBl._I_S._2600 [2] https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-221316 [3] https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__118.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 209153 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209153/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 37/2021 Sehr Antragsteller/in…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 20. Januar 2021-Umfang der Änderungen zum §86 & §86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen [#209153]
Datum
19. Februar 2021 14:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 37/2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrem nachstehenden Antrag vom 20. Januar 2021 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) liegen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) keine amtlichen Informationen vor. Ergänzend teile ich mit: Das Sechzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches (StGB) bei Handlungen im Ausland hat keine Änderung dahingehend bewirkt, welche Symbole und Flaggen die §§ 86, 86a StGB inhaltlich erfassen. Durch die Änderung knüpfen die §§ 86, 86a StGB nun an den Begriff des „Inhalts“ in der neuen Fassung des § 11 Absatz 3 StGB an, statt an den Begriff der „Schrift“ nach der alten Rechtslage. Es handelt sich also um eine Erweiterung der Art der strafrechtlich erfassten Trägermedien, nicht um eine inhaltliche Erweiterung. Flaggen, die nach der bisherigen Rechtslage nicht dem Tatbestand des § 86a StGB unterfielen, weil sie nicht „Kennzeichen einer der in § 86 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen“ darstellen, sind auch nach der neuen Rechtslage nicht tatbestandsmäßig. Mit freundlichen Grüßen