Umfang der Änderungen zum §86 & §86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen
Diverse historische Flaggen ( Reichsflagge, Dienstflagge der Provinz Westpreußen , Dienstflagge des Reichskolonialamtes u.s.w.) sind seit Jahren Symbole nationalsozialistischer Anschauungen und/oder von Menschenfeindlichkeit. Das Mitführen dieser Flaggen und ihre Verwendung in der Öffentlichkeit stellen in vielen Fällen eine nachhaltige Beeinträchtigung der Voraussetzungen für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben
und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Dies gilt auch für das Zeigen oder Verwenden auf privatem Grund, wenn dadurch eine Wirkung für die Öffentlichkeit erkennbar entfaltet werden soll und wird.
Mit dem Sechzigstem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach §§ 86, 86a StGB" erfolgte eine Erweiterung der div. Tatbestände. [1]
Es wird um Auskunft bzw. Übersicht geben, welche Symbole/Flaggen dies umfasst. (vgl. den Anlagen der Ordnungsbehördliches Vorgehen gegen öffentliches Zeigen der Reichskriegsflagge -Erlass vom 19. April 2002 - Az.: III/7-10-00/1 vom 10. Juni 2014 - Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)) [2]
Ersatzweise bitte man um Auskunft:
1. ob "Dienstflagge der Provinz Westpreußen" und die "Dienstflagge des Reichskolonialamtes" von der Änderung erfasst sind.
2. Die Nutzung dieser Flaggen unter das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 118 Belästigung der Allgemeinheit einzustufen sind. [3]
[1] https://dejure.org/BGBl/2020/BGBl._I_S._2600
[2] https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-221316
[3] https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__118.html
Information nicht vorhanden
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Datum20. Januar 2021
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23. Februar 2021
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