Umfang des "besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe" in Berlin

Angaben zum Umfang des Teils der Kirchensteuer, die als sog. "besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe" von Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß §3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KiStG erhoben wurde und deren Verwaltung den Berliner Finanzbehörden übertragen wurde.

Bitte nennen Sie mir folgende Zahlen für die Jahre 2003-2013 (bei Vorliegen gerne auch weiter zurückgehend), jeweils aufgeschlüsselt nach Jahr und erhebender Körperschaft des öffentlichen Rechts:

- Summe des erhobenen "besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe"
- Durchschnittlicher Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfiel
- Anzahl der Steuerpflichtigen, für die "besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe" erhoben wurde
- Anzahl der Steuerpflichtigen, für die "besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe" erhoben wurde und deren Ehegatten ebenfalls Mitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechts waren

Vielen Dank.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. Juni 2015
  • Frist
    17. Juli 2015
  • Kosten dieser Information:
    20,00 Euro
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Michael Ganß
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Michael Ganß
Betreff
Umfang des "besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe" in Berlin [#10173]
Datum
13. Juni 2015 18:54
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Angaben zum Umfang des Teils der Kirchensteuer, die als sog. "besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe" von Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß §3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KiStG erhoben wurde und deren Verwaltung den Berliner Finanzbehörden übertragen wurde. Bitte nennen Sie mir folgende Zahlen für die Jahre 2003-2013 (bei Vorliegen gerne auch weiter zurückgehend), jeweils aufgeschlüsselt nach Jahr und erhebender Körperschaft des öffentlichen Rechts: - Summe des erhobenen "besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe" - Durchschnittlicher Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfiel - Anzahl der Steuerpflichtigen, für die "besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe" erhoben wurde - Anzahl der Steuerpflichtigen, für die "besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe" erhoben wurde und deren Ehegatten ebenfalls Mitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechts waren Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß
Senatsverwaltung für Finanzen
Sehr geehrter Herr Ganß, mit Ihrer Anfrage vom 13.06.2015 nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) b…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: Umfang des "besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe" in Berlin [#10173]
Datum
1. Juli 2015 12:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Ganß, mit Ihrer Anfrage vom 13.06.2015 nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) baten Sie um Nennung der folgenden Zahlen für die Jahre 2003 bis 2013, jeweils aufgeschlüsselt nach Jahr und erhebender Körperschaft des öffentlichen Rechts: 1) Summe des erhobenen „besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe“ 2) Durchschnittlicher Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfiel 3) Anzahl der Steuerpflichtigen, für die besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben wurde 4) Anzahl der Steuerpflichtigen, für die besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben wurde und deren Ehegatten ebenfalls Mitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechts waren. Die von Ihnen beantragten Auskünfte zu 1) und 3) können lediglich für die Jahre 2011 und 2012, jedoch nicht aufgeteilt nach Religionsgemeinschaften erteilt werden. Im Übrigen liegen die von Ihnen erbetenen Zahlen hier nicht vor. Die von Ihnen mit Antrag auf Aktenauskunft erbetenen Informationen liegen in den Akten der Senatsverwaltung für Finanzen nur teilweise vor. Grund dafür ist, dass die erfragten Teilsummen und Teilmengen für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Berliner Finanzämter nicht von Bedeutung sind. Sie werden daher grundsätzlich nicht ermittelt und aufgezeichnet. a) Teilweise vorliegende Daten zu 1) und 3) Aufgrund einer im Jahr 2014 lediglich für die Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 gesondert durchgeführten Berechnung liegen jedoch Daten zur Anzahl der Fälle mit Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Summe des in diesen Jahren insgesamt durch die Berliner Finanzämter festgesetzten besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe vor. Dabei wird jedoch nicht zwischen verschiedenen Religionsgemeinschaften unterschieden. Diese Informationen können Ihnen zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn hier nur Daten für die Jahre 2011 und 2012 vorliegen, ist anzunehmen, dass sich diese nicht wesentlich von den Verhältnissen der Jahre davor oder danach unterscheiden. b) Keine vorliegenden Daten zu 2) Die von Ihnen erbetene Information zum durchschnittlichen Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt, liegt aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht in den Akten der Senatsverwaltung für Finanzen vor und kann daher auch nicht zur Verfügung gestellt werden. c) Keine vorliegenden Daten zu 4) Auch Zahlen zur Menge der Steuerpflichtigen, für die ein besonderes Kirchgeld festgesetzt wurde und deren Ehegatten Mitglieder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts waren, liegen nicht vor. Ist der Ehegatte ebenfalls Mitglied einer steuererhebenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, so liegt keine glaubensverschiedene Ehe vor. Ein besonderes Kirchgeld wäre daher nicht festzusetzen. Die von Ihnen beschriebenen Fälle könnten somit grundsätzlich nur vorliegen, wenn die Finanzverwaltung bei der Festsetzung des besonderen Kirchgeldes keine Kenntnis von der Mitgliedschaft des Ehegatten in einer anderen steuererhebenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft hätte. Aufzeichnungen über die Anzahl derartiger Fälle sind naturgemäß nicht möglich. Voraussichtliche Kosten der Auskunft: Mit Ihrem Auskunftsersuchen baten Sie vorab um Information darüber, welche Kosten durch die Erteilung der erbetenen Auskunft für Sie entstehen würden. Gemäß § 16 Satz 1 IFG ist die Aktenauskunft gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 1004 Buchstabe a) Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707) beträgt die Gebühr für einfache schriftliche Auskünfte bis zu 100 €. Da die hier mögliche Auskunft zur Anzahl der Fälle mit Festsetzung eines gesonderten Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe für 2011 und 2012 sowie zur Summe des für diese Jahre jeweils festgesetzten besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe bei gebührenrechtlicher Betrachtung als Angelegenheit von geringer Schwierigkeit und eher einfachem Umfang klassifiziert werden kann, würde die Gebühr dafür voraussichtlich 20 Euro betragen. Bitte teilen Sie mit, ob Sie unter Berücksichtigung dieser voraussichtlichen Kosten die schriftliche Mitteilung der Anzahl der Fälle mit Festsetzung eines gesonderten Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe für 2011 und 2012 sowie der Summe des für diese Jahre jeweils festgesetzten besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe wünschen. Diese Informationen können Ihnen dann kurzfristig übermittelt werden. Mit freundlichen Grüßen
Michael Ganß
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich akzeptiere die von Ihnen genannten Kosten in Höh…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Michael Ganß
Betreff
AW: AW: Umfang des "besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe" in Berlin [#10173]
Datum
1. Juli 2015 17:45
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich akzeptiere die von Ihnen genannten Kosten in Höhe von 20 Euro und bitte um Übermittlung der Informationen. Ich habe außerdem aufgrund Ihrer Antwort noch Anschlussfragen: 1. Sie erwähnen, dass die Daten aufgrund einer "für die Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 gesondert durchgeführten Berechnung" vorliegen. Hierzu meine Fragen: - Aus welchem Anlass und in welchem Zusammenhang wurde diese gesonderte Berechnung angestellt? - Welche Dokumente, Aufzeichnungen und weiteren Daten liegen zu diesem größeren Zusammenhang, deren Bestandteil die genannte gesondert durchgeführte Berechnung ist, bei der Senatsverwaltung für Finanzen vor? 2. zu c) Sie schreiben: "Ist der Ehegatte ebenfalls Mitglied einer steuererhebenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, so liegt keine glaubensverschiedene Ehe vor." Für die Jahre 2011 und 2012 (sowie alle anderen bis einschließlich 2013) liegt eine glaubensverschiedene Ehe nach KiStG auch dann nicht vor, wenn der Ehegatte Mitglied einer steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaft ist, d.h. einer K.d.ö.R. Es geht also in meiner Frage um die Anzahl der Fälle, in denen dem Finanzamt bekannt ist, dass der Ehegatte Mitglied einer K.d.ö.R. ist (bspw. bfg Augsburg K.d.ö.R. oder HVD Niedersachen K.d.ö.R.), aber dennoch besonderes Kirchgeld festgesetzt wurde. Falls sich für die Aktenauskunft durch die Zusatzfragen zusätzliche Kosten ergeben, bitte ich Sie, mich vorab darüber zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß Anfragenr: 10173 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Finanzen
Sehr geehrter Herr Ganß, bezugnehmend auf Ihre e-Mail vom 01.07.2015 übermittle ich Ihnen hiermit zunächst die zu…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: Umfang des "besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe" in Berlin [#10173]
Datum
10. Juli 2015 14:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Ganß, bezugnehmend auf Ihre e-Mail vom 01.07.2015 übermittle ich Ihnen hiermit zunächst die zu Ihrer Anfrage vom 23.05.2015 hier vorliegenden Daten. Ein entsprechender Kostenbescheid wird Ihnen gesondert übersandt. Veranlagungszeitraum 2011 2012 Anzahl der Fälle in denen ein besonderes Kirchgeld durch die Berliner Finanzämter festgesetzt wurde 13.471 13.886 Summe des durch die Berliner Finanzämter festgesetzten Kirchgeldes 6.856.896 Euro 7.063.524 Euro Zu Ihren ergänzenden Fragen nehme ich wie folgt Stellung: 1.) Anlass der gesonderten Berechnung im Jahr 2014 Die in meiner Antwort vom 01.Juli 2015 benannte gesonderte Berechnung wurde zum Zweck des allgemeinen Erkenntnisgewinnes zum Umfang des besonderen Kirchgeldes in Berlin durchgeführt. 2.) Dokumente und Aufzeichnungen und weitere Daten in diesem Zusammenhang Darüber hinausgehende Dokumente und Aufzeichnungen liegen im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Erkenntnisgewinnung nicht vor. Da der Anteil des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe am Gesamtbetrag der durch die Finanzämter festgesetzten Kirchensteuern sich als sehr gering erwiesen hat, wurden weitere Auswertungen nicht veranlasst. Im Rahmen der vorgenannten Berechnung wurden neben den oben genannten Daten für die betroffenen Veranlagungszeiträume folgende weitere Daten ermittelt: - Anzahl der Fälle mit Festsetzung von Kirchensteuer - Anzahl der Einkommensteuerfestsetzungen - Das sich daraus ergebende Verhältnis der Fälle mit Festsetzung von Kirchensteuer zur Anzahl der Einkommensteuerfestsetzungen - Der sich daraus ergebende Anteil von Fällen mit Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes an den Fällen mit Festsetzung einer Kirchensteuer. 3.) Anzahl der Fälle in denen dem Finanzamt bekannt ist, dass der Ehegatte Mitglied einer K.d.ö.R. ist (bspw. bfg Augsburg K.d.ö.R. oder HVD Niedersachen K.d.ö.R.), aber dennoch besonderes Kirchgeld festgesetzt wurde. Aufzeichnungen oder Dokumente zur Anzahl der von Ihnen beschriebenen Fälle liegen der Senatsverwaltung für Finanzen nicht vor. Mit freundlichen Grüßen

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Michael Ganß
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Könnten Sie mir bitte noch die von Ihnen erwähnten z…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Michael Ganß
Betreff
AW: AW: Umfang des "besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe" in Berlin [#10173]
Datum
10. Juli 2015 17:31
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Könnten Sie mir bitte noch die von Ihnen erwähnten zusätzlichen Zahlen nennen? - Anzahl der Fälle mit Festsetzung von Kirchensteuer - Anzahl der Einkommensteuerfestsetzungen Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß Anfragenr: 10173 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>