Umgang der Kriminalämter mit personenbezogenen Daten

Anfrage an: Noch nicht bekannt

Wenn ein Landes- oder das Bundeskriminalamt zuvor gespeicherte Datensätze zu bestimmten Personen löscht- wie geschieht das konkret? Wie jetzt in den Medien berichtet wurde sind zahlreiche Datensätze zu Journalisten, aufgrund derer ihnen beim G20-Gipfel kurzfristig die Akkreditierung entzogen wurde, vom LKA gelöscht worden.
Auf welcher Art Datenträger werden solche Daten gespeichert, gibt es Kopien davon und auf welche Weise werden die Daten "gelöscht"? Ist gewährleistet, dass diese Daten und sämtliche Kopien nicht wiederherstellbar gelöscht wurden?
Gibt es eine klar definierte und gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise für den Umgang mit solchen Daten? Bitte senden Sie mir diese zu.
Vielen Dank für Ihre Auskunft!

Behörde benötigt

  • Datum
    3. Oktober 2017
  • Frist
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wenn ein Landes-…
Von
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Betreff
Umgang der Kriminalämter mit personenbezogenen Daten [#24842]
Datum
3. Oktober 2017 21:44
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wenn ein Landes- oder das Bundeskriminalamt zuvor gespeicherte Datensätze zu bestimmten Personen löscht- wie geschieht das konkret? Wie jetzt in den Medien berichtet wurde sind zahlreiche Datensätze zu Journalisten, aufgrund derer ihnen beim G20-Gipfel kurzfristig die Akkreditierung entzogen wurde, vom LKA gelöscht worden. Auf welcher Art Datenträger werden solche Daten gespeichert, gibt es Kopien davon und auf welche Weise werden die Daten "gelöscht"? Ist gewährleistet, dass diese Daten und sämtliche Kopien nicht wiederherstellbar gelöscht wurden? Gibt es eine klar definierte und gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise für den Umgang mit solchen Daten? Bitte senden Sie mir diese zu. Vielen Dank für Ihre Auskunft!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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