Umgang ihrer Aufsichtsbehörde mit dem Schreiben des BfDI vom 16.06.2021
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in seinem Schreiben vom 16.06.2021 an alle Bundesministerien und obersten Bundesbehörden hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit seine Einschätzung zum Thema "Facebook-Auftritte von öffentlichen Stellen des Bundes" kommuniziert.
Ich gehe davon aus, dass ihnen dieses Schreiben [https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Dow…] bekannt ist.
Aus einer Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 22.07.2021 kann man entnehmen, dass zumindest bei Kommunen in Nordrhein-Westfalen aufgrund des o.g. Schreibens des BfDI Unsicherheiten in Bezug auf Nutzung und Betrieb sogenannter Fanpages vorhanden sein sollen.
Ich bitte sie um Bereitstellung folgender Informationen:
1. Kommunikation zwischen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihrer Aufsichtsbehörde in Bezug auf den Umgang von Facebook-Auftritten von öffentlichen Stellen ihres Bundeslandes
2. Kommunikation zwischen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihrer Aufsichtsbehörde in Bezug auf das Angebot des BfDI an die öffentlichen Stellen ihres Bundeslandes, alternativ zu Facebook-Auftritte dezentrale Kommunikationsmöglichkeit nutzen zu können, hier: mastodon.
3. Kommunikation zwischen ihrer Aufsichtsbehörde und dem Städte- und Gemeindetag ihres Bundeslandes in Bezug auf das o.g. Schreiben des BfDI.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum25. Oktober 2021
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27. November 2021
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