Umgang ihrer Aufsichtsbehörde mit dem Schreiben des BfDI vom 16.06.2021
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in seinem Schreiben vom 16.06.2021 an alle Bundesministerien und obersten Bundesbehörden hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit seine Einschätzung zum Thema "Facebook-Auftritte von öffentlichen Stellen des Bundes" kommuniziert.
Ich gehe davon aus, dass ihnen dieses Schreiben [https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Dow…] bekannt ist.
Aus einer Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 22.07.2021 kann man entnehmen, dass zumindest bei Kommunen in Nordrhein-Westfalen aufgrund des o.g. Schreibens des BfDI Unsicherheiten in Bezug auf Nutzung und Betrieb sogenannter Fanpages vorhanden sein sollen.
Ich bitte sie um Bereitstellung folgender Informationen:
1. Kommunikation zwischen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihrer Aufsichtsbehörde in Bezug auf den Umgang von Facebook-Auftritten von öffentlichen Stellen ihres Bundeslandes
2. Kommunikation zwischen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihrer Aufsichtsbehörde in Bezug auf das Angebot des BfDI an die öffentlichen Stellen ihres Bundeslandes, alternativ zu Facebook-Auftritte dezentrale Kommunikationsmöglichkeit nutzen zu können, hier: mastodon.
3. Kommunikation zwischen ihrer Aufsichtsbehörde und dem Städte- und Gemeindetag ihres Bundeslandes in Bezug auf das o.g. Schreiben des BfDI.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum25. Oktober 2021
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27. November 2021
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