Umgang ihrer Aufsichtsbehörde mit dem Schreiben des BfDI vom 16.06.2021

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in seinem Schreiben vom 16.06.2021 an alle Bundesministerien und obersten Bundesbehörden hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit seine Einschätzung zum Thema "Facebook-Auftritte von öffentlichen Stellen des Bundes" kommuniziert.

Ich gehe davon aus, dass ihnen dieses Schreiben [https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Allgemein/2021/Facebook-Auftritte-Bund.pdf?__blob=publicationFile&v=2] bekannt ist.

Aus einer Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 22.07.2021 kann man entnehmen, dass zumindest bei Kommunen in Nordrhein-Westfalen aufgrund des o.g. Schreibens des BfDI Unsicherheiten in Bezug auf Nutzung und Betrieb sogenannter Fanpages vorhanden sein sollen.

Ich bitte sie um Bereitstellung folgender Informationen:

1. Kommunikation zwischen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihrer Aufsichtsbehörde in Bezug auf den Umgang von Facebook-Auftritten von öffentlichen Stellen ihres Bundeslandes

2. Kommunikation zwischen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihrer Aufsichtsbehörde in Bezug auf das Angebot des BfDI an die öffentlichen Stellen ihres Bundeslandes, alternativ zu Facebook-Auftritte dezentrale Kommunikationsmöglichkeit nutzen zu können, hier: mastodon.

3. Kommunikation zwischen ihrer Aufsichtsbehörde und dem Städte- und Gemeindetag ihres Bundeslandes in Bezug auf das o.g. Schreiben des BfDI.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Oktober 2021
  • Frist
    27. November 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, in seinem Schreiben vom 16.06.2021 an alle Bundesmi…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgang ihrer Aufsichtsbehörde mit dem Schreiben des BfDI vom 16.06.2021 [#231670]
Datum
25. Oktober 2021 10:31
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, in seinem Schreiben vom 16.06.2021 an alle Bundesministerien und obersten Bundesbehörden hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit seine Einschätzung zum Thema "Facebook-Auftritte von öffentlichen Stellen des Bundes" kommuniziert. Ich gehe davon aus, dass ihnen dieses Schreiben [https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Allgemein/2021/Facebook-Auftritte-Bund.pdf?__blob=publicationFile&v=2] bekannt ist. Aus einer Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 22.07.2021 kann man entnehmen, dass zumindest bei Kommunen in Nordrhein-Westfalen aufgrund des o.g. Schreibens des BfDI Unsicherheiten in Bezug auf Nutzung und Betrieb sogenannter Fanpages vorhanden sein sollen. Ich bitte sie um Bereitstellung folgender Informationen: 1. Kommunikation zwischen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihrer Aufsichtsbehörde in Bezug auf den Umgang von Facebook-Auftritten von öffentlichen Stellen ihres Bundeslandes 2. Kommunikation zwischen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihrer Aufsichtsbehörde in Bezug auf das Angebot des BfDI an die öffentlichen Stellen ihres Bundeslandes, alternativ zu Facebook-Auftritte dezentrale Kommunikationsmöglichkeit nutzen zu können, hier: mastodon. 3. Kommunikation zwischen ihrer Aufsichtsbehörde und dem Städte- und Gemeindetag ihres Bundeslandes in Bezug auf das o.g. Schreiben des BfDI. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231670 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231670/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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