Umgang mit älteren Kunden bei Umschulungen

Ich habe telefonisch bei meinem zuständigen Sachbearbeiter wegen der Möglichkeit einer Umschulung zum Fachinformatiker für Systemintegration nachgefragt. Ich muss dazu sagen, dass ich 54 Jahre jung bin und mich für die neuen Technologien sehr interessiere. Zudem sehe ich für mich wesentlich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, da ich bereits seit 9 Monaten nach einer neuen Beschäftigung suche.
Nun zur Antwort meiner Agentur für Arbeit:
Man sieht keine Notwendigkeit, mit die Möglichkeit eine Umschulung einzuräumen. Das Schlimmste allerdings war hierbei ein Punkt, der zur Begründung der Ablehnung angeführt wurde: Wenn die Umschulung abgeschlossen ist muss man ja auch mein Alter berücksichtigen. Heißt im Umkehrschluss, dass ich dann zu alt wäre, obwohl ich noch mindestens 10-12 Jahre arbeiten kann und muss.
Ich empfinde diese Begründung als diskriminierend und als Verstoß gegen das AGG.
Problematisch wird allerdings sein, dass der Sachbearbeiter mir die telefonisch mitgeteilt hat und somit im Nachgang diese Aussage abstreiten kann. Allerdings habe ich sofort nach dem Telefonat ein Gesprächsprotokoll angefertigt.

Meine Fragen lauten nun:

1. Gibt es Richtlinien, nach denen die Agenturen Umschulungsmaßnahmen vergeben?
2. Wie wehre ich mich gegen derlei diskriminierende Aussagen? An den Vorgesetzten heranzutreten ist hierbei nicht zielführend, da diese Aussagen wohl mit diesem abgesprochen waren.
3. Wie komme ich an eine Umschulung, die mir bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt einräumt? Speziell geht es hier um IT.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. Juli 2019
  • Frist
    13. August 2019
  • 0 Follower:innen
Michael Klage
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe te…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
Michael Klage
Betreff
Umgang mit älteren Kunden bei Umschulungen [#155845]
Datum
10. Juli 2019 10:42
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe telefonisch bei meinem zuständigen Sachbearbeiter wegen der Möglichkeit einer Umschulung zum Fachinformatiker für Systemintegration nachgefragt. Ich muss dazu sagen, dass ich 54 Jahre jung bin und mich für die neuen Technologien sehr interessiere. Zudem sehe ich für mich wesentlich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, da ich bereits seit 9 Monaten nach einer neuen Beschäftigung suche. Nun zur Antwort meiner Agentur für Arbeit: Man sieht keine Notwendigkeit, mit die Möglichkeit eine Umschulung einzuräumen. Das Schlimmste allerdings war hierbei ein Punkt, der zur Begründung der Ablehnung angeführt wurde: Wenn die Umschulung abgeschlossen ist muss man ja auch mein Alter berücksichtigen. Heißt im Umkehrschluss, dass ich dann zu alt wäre, obwohl ich noch mindestens 10-12 Jahre arbeiten kann und muss. Ich empfinde diese Begründung als diskriminierend und als Verstoß gegen das AGG. Problematisch wird allerdings sein, dass der Sachbearbeiter mir die telefonisch mitgeteilt hat und somit im Nachgang diese Aussage abstreiten kann. Allerdings habe ich sofort nach dem Telefonat ein Gesprächsprotokoll angefertigt. Meine Fragen lauten nun: 1. Gibt es Richtlinien, nach denen die Agenturen Umschulungsmaßnahmen vergeben? 2. Wie wehre ich mich gegen derlei diskriminierende Aussagen? An den Vorgesetzten heranzutreten ist hierbei nicht zielführend, da diese Aussagen wohl mit diesem abgesprochen waren. 3. Wie komme ich an eine Umschulung, die mir bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt einräumt? Speziell geht es hier um IT.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Klage <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Michael Klage

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