Umgang mit Anfragen zur Ausnahmeerlaubnis für Eigenanbau von Cannabis gemäß §3 Betäubungsmittelgesetzt
1) Richtlinien und Arbeitsanweisungen zum Umgang mit Anfragen zur Erteilung einer Außnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen Selbstversorgung / Behandlung.
2) „andere Vorschriften“, die in der folgenden Antwort des BfArM gemeint waren.
Auf eine andere Frage hat das BfAaM geantwortet, „Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Eigenanbau von Cannabis zum Zweck Ihrer persönlichen medizinischen Behandlung hat nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 10.03.2017 keine Aussicht auf Erfolg. Die aktuelle Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Köln mit den Aktenzeichen VG 7L 3672/17; VG 7K 7275/14; VG 7K 2118/15 sowie VG 7K 3308/15 unterstreichen diese Position. Deshalb müsste das BfArM den Antrag gebührenpflichtig ablehnen. Die Gebühren richten sich nach den Vorschriften der Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV).“.
Anfrage wurde zurückgezogen
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Datum30. Januar 2019
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1. März 2019
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