Umgang mit Anfragen zur Ausnahmeerlaubnis für Eigenanbau von Cannabis gemäß §3 Betäubungsmittelgesetzt

1) Richtlinien und Arbeitsanweisungen zum Umgang mit Anfragen zur Erteilung einer Außnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen Selbstversorgung / Behandlung.
2) „andere Vorschriften“, die in der folgenden Antwort des BfArM gemeint waren.

Auf eine andere Frage hat das BfAaM geantwortet, „Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Eigenanbau von Cannabis zum Zweck Ihrer persönlichen medizinischen Behandlung hat nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 10.03.2017 keine Aussicht auf Erfolg. Die aktuelle Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Köln mit den Aktenzeichen VG 7L 3672/17; VG 7K 7275/14; VG 7K 2118/15 sowie VG 7K 3308/15 unterstreichen diese Position. Deshalb müsste das BfArM den Antrag gebührenpflichtig ablehnen. Die Gebühren richten sich nach den Vorschriften der Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV).“.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    30. Januar 2019
  • Frist
    1. März 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Richtlinien u…
An Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Details
Von
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Betreff
Umgang mit Anfragen zur Ausnahmeerlaubnis für Eigenanbau von Cannabis gemäß §3 Betäubungsmittelgesetzt [#53577]
Datum
30. Januar 2019 19:30
An
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Richtlinien und Arbeitsanweisungen zum Umgang mit Anfragen zur Erteilung einer Außnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen Selbstversorgung / Behandlung. 2) „andere Vorschriften“, die in der folgenden Antwort des BfArM gemeint waren. Auf eine andere Frage hat das BfAaM geantwortet, „Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Eigenanbau von Cannabis zum Zweck Ihrer persönlichen medizinischen Behandlung hat nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 10.03.2017 keine Aussicht auf Erfolg. Die aktuelle Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Köln mit den Aktenzeichen VG 7L 3672/17; VG 7K 7275/14; VG 7K 2118/15 sowie VG 7K 3308/15 unterstreichen diese Position. Deshalb müsste das BfArM den Antrag gebührenpflichtig ablehnen. Die Gebühren richten sich nach den Vorschriften der Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV).“.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Umgang mit Anfragen zur Ausnahmeerlaubnis für …
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Von
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Betreff
AW: Umgang mit Anfragen zur Ausnahmeerlaubnis für Eigenanbau von Cannabis gemäß §3 Betäubungsmittelgesetzt [#53577]
Datum
1. März 2019 14:13
An
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Umgang mit Anfragen zur Ausnahmeerlaubnis für Eigenanbau von Cannabis gemäß §3 Betäubungsmittelgesetzt“ vom 30.01.2019 (#53577) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 53577 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Sehr geehrtAntragsteller/in die Antwort auf Ihre Anfrage wurde am 04. Februar 2019 auf dem Postweg an Sie versend…
Von
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Betreff
AW: Umgang mit Anfragen zur Ausnahmeerlaubnis für Eigenanbau von Cannabis gemäß §3 Betäubungsmittelgesetzt [#53577]
Datum
5. März 2019 15:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in die Antwort auf Ihre Anfrage wurde am 04. Februar 2019 auf dem Postweg an Sie versendet. Da Sie in Ihrer Anfrage ausdrücklich einer Weitergabe Ihrer Daten an Dritte widersprochen hatten, konnten die Informationen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur auf diesem Weg übermittelt werden. Mit freundlichen Grüßen