Umgang mit Anzeigen gegen Leistungsempfänger im JobCenter Märkischer Kreis


die Piratenpartei Deutschland beschäftigt sich aktuell mit der in verschiedenen JobCentern angewandten Praxis, Anzeigen gegen Leistungsempfänger in deren Leistungsakte aufzunehmen. Um die Anonymität der Informanten zu gewährleisten, werden diese Einträge den betroffenen Leistungsempfängern nicht zur Kenntnis gebracht.

Vielmehr werden, wenn ein Leistungsempfänger sein Recht auf Akteneinsicht wahrnimmt, die erhobenen Vorwürfe vorab vollständig aus der Leistungsakte entfernt. Die Leistungsempfänger haben somit weder die Möglichkeit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, noch wissen sie überhaupt, dass eine Anzeige vorliegt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dieses Vorgehen vor einiger Zeit bestätigt:

"Der Informant hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. […] Daher sollen im Regelfall entsprechende (anonyme) Anzeigen in einem verschlossenen Umschlag in der Leistungsakte aufbewahrt werden. Bei der Gewährung von Akteneinsicht ist diese im Regelfall herauszunehmen."

Wir halten diese Praxis für sehr problematisch und möchten das Thema näher beleuchten. Da wir wissen, dass die einzelnen JobCenter hier unterschiedlich arbeiten, möchten wir zunächst in Erfahrung bringen, welche Regelungen im JobCenter Märkischer Kreis diesbezüglich getroffen werden und wurden.

Wir bitten Sie freundlich, uns die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Ist es im JobCenter Märkischer Kreis üblich, Anzeigen gegen Leistungsempfänger deren Akte beizulegen oder anderweitig hinzuzufügen?

1b. Wenn ja: werden diese Anzeigen bei Akteneinsicht des Leistungsempfänger aus dessen Akte entfernt oder verbleiben sie in der Akte, ggf. bei Schwärzung des Namens des Informanten?

2. Werden die Leistungsempfänger aktiv und unverzüglich über vorliegende Anzeigen informiert?

3. Wie ist generell der interne Ablauf bei Eingang einer Anzeige gegen einen Leistungsempfänger?

Wir freuen uns auf Ihre Antworten und stehen bei Rückfragen oder auch für ein persönliches Gespräch gerne zur Verfügung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Juni 2013
  • Frist
    31. Juli 2013
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Piratenpart…
An Jobcenter Märkischer Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgang mit Anzeigen gegen Leistungsempfänger im JobCenter Märkischer Kreis
Datum
29. Juni 2013 15:05
An
Jobcenter Märkischer Kreis
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Piratenpartei Deutschland beschäftigt sich aktuell mit der in verschiedenen JobCentern angewandten Praxis, Anzeigen gegen Leistungsempfänger in deren Leistungsakte aufzunehmen. Um die Anonymität der Informanten zu gewährleisten, werden diese Einträge den betroffenen Leistungsempfängern nicht zur Kenntnis gebracht. Vielmehr werden, wenn ein Leistungsempfänger sein Recht auf Akteneinsicht wahrnimmt, die erhobenen Vorwürfe vorab vollständig aus der Leistungsakte entfernt. Die Leistungsempfänger haben somit weder die Möglichkeit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, noch wissen sie überhaupt, dass eine Anzeige vorliegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dieses Vorgehen vor einiger Zeit bestätigt: "Der Informant hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. […] Daher sollen im Regelfall entsprechende (anonyme) Anzeigen in einem verschlossenen Umschlag in der Leistungsakte aufbewahrt werden. Bei der Gewährung von Akteneinsicht ist diese im Regelfall herauszunehmen." Wir halten diese Praxis für sehr problematisch und möchten das Thema näher beleuchten. Da wir wissen, dass die einzelnen JobCenter hier unterschiedlich arbeiten, möchten wir zunächst in Erfahrung bringen, welche Regelungen im JobCenter Märkischer Kreis diesbezüglich getroffen werden und wurden. Wir bitten Sie freundlich, uns die folgenden Fragen zu beantworten: 1. Ist es im JobCenter Märkischer Kreis üblich, Anzeigen gegen Leistungsempfänger deren Akte beizulegen oder anderweitig hinzuzufügen? 1b. Wenn ja: werden diese Anzeigen bei Akteneinsicht des Leistungsempfänger aus dessen Akte entfernt oder verbleiben sie in der Akte, ggf. bei Schwärzung des Namens des Informanten? 2. Werden die Leistungsempfänger aktiv und unverzüglich über vorliegende Anzeigen informiert? 3. Wie ist generell der interne Ablauf bei Eingang einer Anzeige gegen einen Leistungsempfänger? Wir freuen uns auf Ihre Antworten und stehen bei Rückfragen oder auch für ein persönliches Gespräch gerne zur Verfügung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Jobcenter Märkischer Kreis
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, Ihrem unten stehenden Antrag gebe ich hiermit statt. Anzeigen, durch welche …
Von
Jobcenter Märkischer Kreis
Betreff
AW: Umgang mit Anzeigen gegen Leistungsempfänger im JobCenter Märkischer Kreis
Datum
17. Juli 2013 17:41
Status
Anfrage erfolgreich
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, Ihrem unten stehenden Antrag gebe ich hiermit statt. Anzeigen, durch welche dem Jobcenter Märkischer Kreis unaufgefordert Informationen über einen Leistungsempfänger übermittelt werden, werden in den Leistungsakten des Jobcenters Märkischer Kreis nur geführt, sofern die Angaben Auswirkungen auf die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entfalten können. Der tatsächliche Sachverhalt wird dann unter Berücksichtigung der Regelungen aus §§ 20, 67 a SGB X ermittelt. Danach ist eine Aufklärung des Sachverhaltes vorrangig durch die Erhebung der Daten bei dem betroffenen Leistungsempfänger zu erwirken. Nur unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 S. 2 SGB X kann ohne die Mitwirkung des Betroffenen eine Datenerhebung erfolgen. Im Rahmen einer Akteneinsicht des Leistungsempfängers werden gem. § 25 Abs. 3 SGB X die personenbezogenen Daten des Behördeninformanten entfernt / geschwärzt, da diese durch das Sozialgeheimnis zu schützen sind. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei dem Jobcenter Märkischer Kreis schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen Daniela Schulte Fachkraft Leistungsrecht Tel.: 02371 / 905 789 Fax: 02371 / 905 825 Mailto: <<E-Mail-Adresse>> Dienststelle Iserlohn Friedrichstraße 59/61 58636 Iserlohn