Umgang mit Anzeigen gegen Leistungsempfänger im JobCenter Oberhavel

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Piratenpartei Deutschland beschäftigt sich aktuell mit der in verschiedenen JobCentern angewandten Praxis, Anzeigen gegen Leistungsempfänger in deren Leistungsakte aufzunehmen. Um die Anonymität der Informanten zu gewährleisten, werden diese Einträge den betroffenen Leistungsempfängern nicht zur Kenntnis gebracht.

Vielmehr werden, wenn ein Leistungsempfänger sein Recht auf Akteneinsicht wahrnimmt, die erhobenen Vorwürfe vorab vollständig aus der Leistungsakte entfernt. Die Leistungsempfänger haben somit weder die Möglichkeit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, noch wissen sie überhaupt, dass eine Anzeige vorliegt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dieses Vorgehen vor einiger Zeit bestätigt:

"Der Informant hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. […] Daher sollen im Regelfall entsprechende (anonyme) Anzeigen in einem verschlossenen Umschlag in der Leistungsakte aufbewahrt werden. Bei der Gewährung von Akteneinsicht ist diese im Regelfall herauszunehmen."

Wir halten diese Praxis für sehr problematisch und möchten das Thema näher beleuchten. Da wir wissen, dass die einzelnen JobCenter hier unterschiedlich arbeiten, möchten wir zunächst in Erfahrung bringen, welche Regelungen im JobCenter Oberhavel diesbezüglich getroffen werden und wurden.

Wir bitten Sie freundlich, uns die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Ist es im JobCenter Oberhavel üblich, Anzeigen gegen Leistungsempfänger deren Akte beizulegen oder anderweitig hinzuzufügen?

1b. Wenn ja: werden diese Anzeigen bei Akteneinsicht des Leistungsempfänger aus dessen Akte entfernt oder verbleiben sie in der Akte, ggf. bei Schwärzung des Namens des Informanten?

2. Werden die Leistungsempfänger aktiv und unverzüglich über vorliegende Anzeigen informiert?

3. Wie ist generell der interne Ablauf bei Eingang einer Anzeige gegen einen Leistungsempfänger?

Wir freuen uns auf Ihre Antworten und stehen bei Rückfragen oder auch für ein persönliches Gespräch gerne zur Verfügung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. März 2013
  • Frist
    30. April 2013
  • 0 Follower:innen
Torben Reichert
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bi…
An Jobcenter Landkreis Oberhavel Details
Von
Torben Reichert
Betreff
Umgang mit Anzeigen gegen Leistungsempfänger im JobCenter Oberhavel
Datum
27. März 2013 16:32
An
Jobcenter Landkreis Oberhavel
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, die Piratenpartei Deutschland beschäftigt sich aktuell mit der in verschiedenen JobCentern angewandten Praxis, Anzeigen gegen Leistungsempfänger in deren Leistungsakte aufzunehmen. Um die Anonymität der Informanten zu gewährleisten, werden diese Einträge den betroffenen Leistungsempfängern nicht zur Kenntnis gebracht. Vielmehr werden, wenn ein Leistungsempfänger sein Recht auf Akteneinsicht wahrnimmt, die erhobenen Vorwürfe vorab vollständig aus der Leistungsakte entfernt. Die Leistungsempfänger haben somit weder die Möglichkeit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, noch wissen sie überhaupt, dass eine Anzeige vorliegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dieses Vorgehen vor einiger Zeit bestätigt: "Der Informant hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. […] Daher sollen im Regelfall entsprechende (anonyme) Anzeigen in einem verschlossenen Umschlag in der Leistungsakte aufbewahrt werden. Bei der Gewährung von Akteneinsicht ist diese im Regelfall herauszunehmen." Wir halten diese Praxis für sehr problematisch und möchten das Thema näher beleuchten. Da wir wissen, dass die einzelnen JobCenter hier unterschiedlich arbeiten, möchten wir zunächst in Erfahrung bringen, welche Regelungen im JobCenter Oberhavel diesbezüglich getroffen werden und wurden. Wir bitten Sie freundlich, uns die folgenden Fragen zu beantworten: 1. Ist es im JobCenter Oberhavel üblich, Anzeigen gegen Leistungsempfänger deren Akte beizulegen oder anderweitig hinzuzufügen? 1b. Wenn ja: werden diese Anzeigen bei Akteneinsicht des Leistungsempfänger aus dessen Akte entfernt oder verbleiben sie in der Akte, ggf. bei Schwärzung des Namens des Informanten? 2. Werden die Leistungsempfänger aktiv und unverzüglich über vorliegende Anzeigen informiert? 3. Wie ist generell der interne Ablauf bei Eingang einer Anzeige gegen einen Leistungsempfänger? Wir freuen uns auf Ihre Antworten und stehen bei Rückfragen oder auch für ein persönliches Gespräch gerne zur Verfügung.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG bitte ich um unverzügliche Antwort, spätestens innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Torben Reichert
Mit freundlichen Grüßen Torben Reichert

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Jobcenter Landkreis Oberhavel
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszuga…
Von
Jobcenter Landkreis Oberhavel
Betreff
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz
Datum
16. April 2013 09:32
Status
Anfrage erfolgreich
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) Sehr geehrter Herr Reichert, in Ihrer E-Mail Anfrage vom 27.03.2013 richteten Sie sich mit unterschiedlichen Fragen an das Jobcenter Oberhavel. 1. Ist es im Jobcenter Oberhavel üblich, Anzeigen gegen Leistungsempfänger deren Akte beizulegen oder anderweitig hinzuzufügen ? Anzeigen, die im Jobcenter Oberhavel eingehen, werden durch die Verwaltung verfolgt. Die einzelnen Vorgänge werden in separaten Ordnern geführt. Das ursprüngliche (ggf. anonyme) Schreiben verbleibt als Kopie in der jeweiligen Akte des Jobcenters Oberhavel. 1b. Wenn ja: werden diese Anzeigen bei Akteneinsicht des Leistungsempfänger aus dessen Akte entfernt oder verbleiben sie in der Akte, ggf. bei Schwärzung des Namens des Informanten ? Richterweise sind diese Teile aus der Akte zu entfernen wobei die Aussonderung im Rahmen der Paginierung der Akte auch kenntlich zu machen ist. Zwar bestimmt § 4 Abs.1 Nr.4, 5 AIG (Schutz überwiegender öffentlicher Interessen) das der Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen ist, wenn 4. das Bekanntwerden des Akteninhalts Belange der Strafverfolgung und -vollstreckung, der Gefahrenabwehr oder andere Belange der inneren Sicherheit beeinträchtigen könnte oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen könnte, 5. durch die Gewährung von Akteneinsicht Inhalte von Akten offenbart würden, die eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erstellt hat oder die ihr aufgrund des Verfahrens zugehen oder die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen. Da jedoch sämtliches staatliches Handeln unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht, ist auch hier zu prüfen, ob ein milderes, weniger einschneidendes Mittel existiert, dass weniger belastend ist als die Ablehnung des Antrages, aber dennoch dem Ratio der Norm folgt. So ist es vorliegend. Die Akteneinsicht muss nicht in Gänze versagt werden. Ausreichend zum Schutz der betroffenen Interessen ist auch die Entfernung der relevanten Dokumente. 2. Werden die Leistungsempfänger aktiv und unverzüglich über vorliegende Anzeigen informiert ? Eine Information der Leistungsempfänger liefe dem Gesetzeszweck zuwider, da die Aussonderung der relevanten Teile aus der Akte gerade dem Schutz überwiegender öffentlicher Interessen zu dienen bestimmt ist. Dieser Schutz wäre bei der Information des Leistungsempfängers nicht mehr gewährleistet. 3. Wie ist generell der interne Ablauf bei Eingang einer Anzeige gegen einen Leistungsempfänger ? Der zuständige Sachbearbeiter des Jobcenters Oberhavel fertigt zu der Anzeige einen kurzen Vermerk, in welchem die Personalien des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (Vor- und Familienname, Geburtsname, Geburtstag und -ort) genannt werden, der Sachverhalt geschildert und mitgeteilt wird, worin das strafrechtlich relevante Verhalten begründet sein soll. Dabei ist auch die Höhe des ggf. eingetretenen Vermögensschadens zu beziffern. Die Sachverhalte sind an die Verwaltung abzugeben. Diese bringt den Vorgang ggf. entsprechend dem Tatvorwurf dem Zoll oder die Staatsanwaltschaft zur Anzeige. Mit freundlichen Grüßen Servicecenter Berliner Str. 57 16515 Oranienburg Tel. 03301/ 601 5500 Fax 03301/ 601 85229 16:32 >>> Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, die Piratenpartei Deutschland beschäftigt sich aktuell mit der in verschiedenen JobCentern angewandten Praxis, Anzeigen gegen Leistungsempfänger in deren Leistungsakte aufzunehmen. Um die Anonymität der Informanten zu gewährleisten, werden diese Einträge den betroffenen Leistungsempfängern nicht zur Kenntnis gebracht. Vielmehr werden, wenn ein Leistungsempfänger sein Recht auf Akteneinsicht wahrnimmt, die erhobenen Vorwürfe vorab vollständig aus der Leistungsakte entfernt. Die Leistungsempfänger haben somit weder die Möglichkeit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, noch wissen sie überhaupt, dass eine Anzeige vorliegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dieses Vorgehen vor einiger Zeit bestätigt: "Der Informant hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. [*] Daher sollen im Regelfall entsprechende (anonyme) Anzeigen in einem verschlossenen Umschlag in der Leistungsakte aufbewahrt werden. Bei der Gewährung von Akteneinsicht ist diese im Regelfall herauszunehmen." Wir halten diese Praxis für sehr problematisch und möchten das Thema näher beleuchten. Da wir wissen, dass die einzelnen JobCenter hier unterschiedlich arbeiten, möchten wir zunächst in Erfahrung bringen, welche Regelungen im JobCenter Oberhavel diesbezüglich getroffen werden und wurden. Wir bitten Sie freundlich, uns die folgenden Fragen zu beantworten: 1. Ist es im JobCenter Oberhavel üblich, Anzeigen gegen Leistungsempfänger deren Akte beizulegen oder anderweitig hinzuzufügen? 1b. Wenn ja: werden diese Anzeigen bei Akteneinsicht des Leistungsempfnger aus dessen Akte entfernt oder verbleiben sie in der Akte, ggf. bei Schwärzung des Namens des Informanten? 2. Werden die Leistungsempfänger aktiv und unverzüglich über vorliegende Anzeigen informiert? 3. Wie ist generell der interne Ablauf bei Eingang einer Anzeige gegen einen Leistungsempfänger? Wir freuen uns auf Ihre Antworten und stehen bei Rückfragen oder auch für ein persönliches Gespräch gerne zur Verfügung. Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG bitte ich um unverzügliche Antwort, spätestens innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Torben Reichert