Von: <Information-entfernt>
Gesendet: Donnerstag, 17. Juni 2021 15:42
An: '<<E-Mail-Adresse>>' <<Name und E-Mail-Adresse>>
Betreff: Umgang mit Anzeigen über Internetwache BW - Arbeitsanweisung/en [#222684]
Sehr <Information-entfernt>
zu Ihrem Antrag "Umgang mit Anzeigen über Internetwache BW - Arbeitsanweisung/en [#222684]" vom 8. Juni 2021 ergeht folgende Entscheidung:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Gebühren werden nicht erhoben.
zu 1.:
Die von ihnen angefragten Informationen liegen nicht vor. Eine spezielle Arbeitsanweisung zur Internetwache und der anschließenden polizeilichen Bearbeitung im Sinne Ihres Antrages existiert nicht und kann Ihnen daher auch nicht zur Verfügung gestellt werden.
Die Internetwache ist einer von mehreren Zugängen zur Polizei Baden-Württemberg. Sie ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern über das Internet mit der Polizei Kontakt aufzunehmen, um Mitteilungen, Hinweise oder Anzeigen zu Straftaten zu übermitteln. Die Internetwache nutzende Bürgerinnen und Bürger werden auf der entsprechenden Internetseite unter anderem aufgefordert, ihre Personalien anzugeben (Pflichtfelder). Anhand dieser Informationen wird die Nachricht automatisiert an die für den Wohnort zuständige Polizeidienststelle weitergeleitet. Dort wird die Nachricht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bearbeitet. Es macht bei der Bearbeitung einer Strafanzeige durch die Polizei keinen Unterschied, ob diese über die Internetwache, per E-Mail, telefonisch oder persönlich übermittelt wurde. Zuständig für eine Unterrichtung im Sinne von § 406d StPO ist im Übrigen nicht die Polizei, sondern die zuständige Staatsanwaltschaft oder das entscheidende Gericht.
Die von Ihnen ebenfalls benannten Auskunftsanspruchsgrundlagen aus dem Umweltverwaltungsgesetz und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da weder Umweltinformationen noch Verbraucherinformationen im Sinne der Vorschriften angefragt sind.
zu 2.:
Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen, erhoben werden.
gez. Daniel Seidl
Ministerium für Innern, für Digitalisierung und Kommunen
Baden-Württemberg
Willy-Brandt-Straße 41
70173 Stuttgart