Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Umgang mit Anzeigen über Internetwache BW - Arbeitsanweisung/en

Arbeitsanweisung/en Internetwache und anschließende Bearbeitung in den Dienststellen der Polizei.

Bei Anzeigen über Ihr Formular Internetwache BW ist es offenbar dem Zufall überlassen, ob Anzeigende über die automatische Eingangsbestätigung hinaus eine Rückmeldung erhalten.
Nicht einmal Anträge nach §406d StPO werden offensichtlich berücksichtigt.
Halten Sie das für angemessen?
Soll das so bleiben?
Wie sind die genauen Abläufe und Anweisungen?
Welche Überprüfung und Qualitätssicherung erfolgt im Nachgang?
Vielen Dank.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Juni 2021
  • Frist
    10. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Arbeitsanweisung/en Inte…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgang mit Anzeigen über Internetwache BW - Arbeitsanweisung/en [#222684]
Datum
8. Juni 2021 10:58
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Arbeitsanweisung/en Internetwache und anschließende Bearbeitung in den Dienststellen der Polizei. Bei Anzeigen über Ihr Formular Internetwache BW ist es offenbar dem Zufall überlassen, ob Anzeigende über die automatische Eingangsbestätigung hinaus eine Rückmeldung erhalten. Nicht einmal Anträge nach §406d StPO werden offensichtlich berücksichtigt. Halten Sie das für angemessen? Soll das so bleiben? Wie sind die genauen Abläufe und Anweisungen? Welche Überprüfung und Qualitätssicherung erfolgt im Nachgang? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 222684 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/222684/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 8. Juni 2021 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zu…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Umgang mit Anzeigen über Internetwache BW - Arbeitsanweisung/en [#222684]
Datum
10. Juni 2021 17:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 8. Juni 2021 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag "Umgang mit Anzeigen über Internetwache BW - Arbeitsanweisung/en [#222…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Umgang mit Anzeigen über Internetwache BW - Arbeitsanweisung/en [#222684]
Datum
17. Juni 2021 15:41
Status
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag "Umgang mit Anzeigen über Internetwache BW - Arbeitsanweisung/en [#222684]" vom 8. Juni 2021 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. zu 1.: Die von ihnen angefragten Informationen liegen nicht vor. Eine spezielle Arbeitsanweisung zur Internetwache und der anschließenden polizeilichen Bearbeitung im Sinne Ihres Antrages existiert nicht und kann Ihnen daher auch nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Internetwache ist einer von mehreren Zugängen zur Polizei Baden-Württemberg. Sie ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern über das Internet mit der Polizei Kontakt aufzunehmen, um Mitteilungen, Hinweise oder Anzeigen zu Straftaten zu übermitteln. Die Internetwache nutzende Bürgerinnen und Bürger werden auf der entsprechenden Internetseite unter anderem aufgefordert, ihre Personalien anzugeben (Pflichtfelder). Anhand dieser Informationen wird die Nachricht automatisiert an die für den Wohnort zuständige Polizeidienststelle weitergeleitet. Dort wird die Nachricht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bearbeitet. Es macht bei der Bearbeitung einer Strafanzeige durch die Polizei keinen Unterschied, ob diese über die Internetwache, per E-Mail, telefonisch oder persönlich übermittelt wurde. Zuständig für eine Unterrichtung im Sinne von § 406d StPO ist im Übrigen nicht die Polizei, sondern die zuständige Staatsanwaltschaft oder das entscheidende Gericht. Die von Ihnen ebenfalls benannten Auskunftsanspruchsgrundlagen aus dem Umweltverwaltungsgesetz und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da weder Umweltinformationen noch Verbraucherinformationen im Sinne der Vorschriften angefragt sind. zu 2.: Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen, erhoben werden. gez. Daniel Seidl Ministerium für Innern, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Willy-Brandt-Straße 41 70173 Stuttgart

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Von: <Information-entfernt> Gesendet: Donnerstag, 17. Juni 2021 15:42 An: '<<E-Mail-Adresse>&g…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: Umgang mit Anzeigen über Internetwache BW - Arbeitsanweisung/en [#222684]
Datum
17. Juni 2021 16:10
Status
Von: <Information-entfernt> Gesendet: Donnerstag, 17. Juni 2021 15:42 An: '<<E-Mail-Adresse>>' <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: Umgang mit Anzeigen über Internetwache BW - Arbeitsanweisung/en [#222684] Sehr <Information-entfernt> zu Ihrem Antrag "Umgang mit Anzeigen über Internetwache BW - Arbeitsanweisung/en [#222684]" vom 8. Juni 2021 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. zu 1.: Die von ihnen angefragten Informationen liegen nicht vor. Eine spezielle Arbeitsanweisung zur Internetwache und der anschließenden polizeilichen Bearbeitung im Sinne Ihres Antrages existiert nicht und kann Ihnen daher auch nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Internetwache ist einer von mehreren Zugängen zur Polizei Baden-Württemberg. Sie ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern über das Internet mit der Polizei Kontakt aufzunehmen, um Mitteilungen, Hinweise oder Anzeigen zu Straftaten zu übermitteln. Die Internetwache nutzende Bürgerinnen und Bürger werden auf der entsprechenden Internetseite unter anderem aufgefordert, ihre Personalien anzugeben (Pflichtfelder). Anhand dieser Informationen wird die Nachricht automatisiert an die für den Wohnort zuständige Polizeidienststelle weitergeleitet. Dort wird die Nachricht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bearbeitet. Es macht bei der Bearbeitung einer Strafanzeige durch die Polizei keinen Unterschied, ob diese über die Internetwache, per E-Mail, telefonisch oder persönlich übermittelt wurde. Zuständig für eine Unterrichtung im Sinne von § 406d StPO ist im Übrigen nicht die Polizei, sondern die zuständige Staatsanwaltschaft oder das entscheidende Gericht. Die von Ihnen ebenfalls benannten Auskunftsanspruchsgrundlagen aus dem Umweltverwaltungsgesetz und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da weder Umweltinformationen noch Verbraucherinformationen im Sinne der Vorschriften angefragt sind. zu 2.: Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen, erhoben werden. gez. Daniel Seidl Ministerium für Innern, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Willy-Brandt-Straße 41 70173 Stuttgart
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.