Umgang mit Arbeitsunfällen welche dem Arbeitgeber nicht gemeldet werden

Interne Vorgaben / Dokumente aus welchen ersichtlich ist wie Arbeitsunfälle als solche klassifiziert werden und Vorgaben / Dokumente welche Nachweise (seitens des Arbeitnehmers) vorgelegt werden müssen um diese Unfälle als Arbeitsunfälle zu klassifizieren.
Werden Arbeitsunfälle, welche dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht gemeldet wurden ohne Prüfung anerkannt, mit der Folge einer Beitragserhöhung für den Arbeitgeber.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Januar 2015
  • Frist
    17. Februar 2015
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Marc Dettinger
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Interne Vorgaben…
An Berufsgenossenschaft Holz und Metall Details
Von
Marc Dettinger
Betreff
Umgang mit Arbeitsunfällen welche dem Arbeitgeber nicht gemeldet werden [#8391]
Datum
15. Januar 2015 15:44
An
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Interne Vorgaben / Dokumente aus welchen ersichtlich ist wie Arbeitsunfälle als solche klassifiziert werden und Vorgaben / Dokumente welche Nachweise (seitens des Arbeitnehmers) vorgelegt werden müssen um diese Unfälle als Arbeitsunfälle zu klassifizieren. Werden Arbeitsunfälle, welche dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht gemeldet wurden ohne Prüfung anerkannt, mit der Folge einer Beitragserhöhung für den Arbeitgeber.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Marc Dettinger <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Marc Dettinger

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Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Sehr geehrter Herr Dettinger,&nbsp;nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten i…
Von
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Betreff
Umgang mit Arbeitsunfällen welche dem Arbeitgeber nicht gemeldet werden [#8391]
Datum
5. Februar 2015 08:55
Status
Sehr geehrter Herr Dettinger,&nbsp;nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs.1 S. 2). &nbsp;Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung der versicherten Person  zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).&nbsp;Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale &quot;versicherte Tätigkeit&quot;, &quot;Verrichtung zur Zeit des Unfalls&quot;, &quot;Unfallereignis&quot; sowie &quot;Gesundheitsschaden&quot; erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit. Hierbei wird auf die gesetzlich vorgesehenen Beweismittel zurückgegriffen (§ 21 Abs. 1 SGB X).&nbsp;Werden der Berufsgenossenschaft  Unfälle bekannt, sei es durch die Meldung der Unternehmer, oder durch die Abrechnung der behandelnden Ärzte, der Krankenkassen oder der Versicherten selber, ermittelt sie von Amts wegen (§ 20 SGB X) nach den oben aufgeführten Kriterien und entscheidet über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles. Handlungsmaßstab sind hierbei die gesetzlichen Voraussetzungen. Eine erfolgte Meldung des Unternehmers ist hierbei  keine notwendige Voraussetzung für das Tätigwerden der Berufsgenossenschaft. Die Unternehmer sind jedoch gesetzlich verpflichtet, folgende Unfälle ihrer Berufsgenossenschaft zu melden: Unfälle, die tödlich verlaufen sind oder zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen geführt haben (§ 193 SGB VII). Bei der Drei-Tage-Frist wird der Unfalltag nicht mitgezählt. Entscheidend ist die Anzahl der Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit und nicht wie viele Arbeitstage ausgefallen sind. Das heißt Samstage, Sonn- oder Feiertage sind mitzuzählen, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist erst später eingetreten.Die Regelung gilt nicht nur für Unfälle im Betrieb, sondern auch für Unfälle auf Betriebswegen, Dienstreisen oder Wegen von und zur Arbeit. Die ausgefüllte Unfallanzeige (Vordruck nach § 4 UVAV)  ist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Unfalls an die für den Betrieb zuständige Bezirksverwaltung der BGHM und ein weiteres Exemplar an die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) zu senden. Unfälle, die nicht meldepflichtig sind und nicht bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden müssen, sollten zum Zwecke der Beweissicherung (für den Fall einer möglichen späteren Verschlimmerung) innerhalb der Firma dokumentiert werden (Verbandbuch).&nbsp;Anerkannte meldepflichtige Arbeitsunfälle fließen unter den Voraussetzungen des § 30 der im Internet einsehbaren Satzung der BGHM  in das Beitragsausgleichsverfahren des betroffenen Unternehmens mit ein.&nbsp;Mit freundlichen Grüßen