Sehr geehrter Herr Dettinger, nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs.1 S. 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung der versicherten Person zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit. Hierbei wird auf die gesetzlich vorgesehenen Beweismittel zurückgegriffen (§ 21 Abs. 1 SGB X). Werden der Berufsgenossenschaft Unfälle bekannt, sei es durch die Meldung der Unternehmer, oder durch die Abrechnung der behandelnden Ärzte, der Krankenkassen oder der Versicherten selber, ermittelt sie von Amts wegen (§ 20 SGB X) nach den oben aufgeführten Kriterien und entscheidet über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles. Handlungsmaßstab sind hierbei die gesetzlichen Voraussetzungen. Eine erfolgte Meldung des Unternehmers ist hierbei keine notwendige Voraussetzung für das Tätigwerden der Berufsgenossenschaft. Die Unternehmer sind jedoch gesetzlich verpflichtet, folgende Unfälle ihrer Berufsgenossenschaft zu melden: Unfälle, die tödlich verlaufen sind oder zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen geführt haben (§ 193 SGB VII). Bei der Drei-Tage-Frist wird der Unfalltag nicht mitgezählt. Entscheidend ist die Anzahl der Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit und nicht wie viele Arbeitstage ausgefallen sind. Das heißt Samstage, Sonn- oder Feiertage sind mitzuzählen, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist erst später eingetreten.Die Regelung gilt nicht nur für Unfälle im Betrieb, sondern auch für Unfälle auf Betriebswegen, Dienstreisen oder Wegen von und zur Arbeit. Die ausgefüllte Unfallanzeige (Vordruck nach § 4 UVAV) ist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Unfalls an die für den Betrieb zuständige Bezirksverwaltung der BGHM und ein weiteres Exemplar an die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) zu senden. Unfälle, die nicht meldepflichtig sind und nicht bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden müssen, sollten zum Zwecke der Beweissicherung (für den Fall einer möglichen späteren Verschlimmerung) innerhalb der Firma dokumentiert werden (Verbandbuch). Anerkannte meldepflichtige Arbeitsunfälle fließen unter den Voraussetzungen des § 30 der im Internet einsehbaren Satzung der BGHM in das Beitragsausgleichsverfahren des betroffenen Unternehmens mit ein. Mit freundlichen Grüßen