Umgang mit Ausfall der Feuerwehr Leitstellen-Technik / kritische Infrastruktur

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Guten Tag,

bitte nehmen Sie zu folgender Frage Stellung:

Traten in der Vergangenheit Ausfälle in der kritischen Infrastruktur mit Blick auf die BOS/Feuerwehr-Technik in der Leitstelle auf und wenn ja, sind diese protokolliert und gemäß Runderlass des Ministeriums des Innern – 33 - 52.03.04 / 23.03 – vom 16. Mai 2018 gemeldet worden?

Wie sehen die präventiven Maßnahmen zum störungsfreien Betrieb in der Leitstelle aus und welche Maßnahmen greifen, sofern es doch zu einem solchen Ausfall kommt?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    26. November 2025
  • Frist
    30. Dezember 2025
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte nehmen Sie zu folgender Frage St…
An Kommunalverwaltung Bielefeld Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgang mit Ausfall der Feuerwehr Leitstellen-Technik / kritische Infrastruktur [#354390]
Datum
26. November 2025 22:26
An
Kommunalverwaltung Bielefeld
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte nehmen Sie zu folgender Frage Stellung: Traten in der Vergangenheit Ausfälle in der kritischen Infrastruktur mit Blick auf die BOS/Feuerwehr-Technik in der Leitstelle auf und wenn ja, sind diese protokolliert und gemäß Runderlass des Ministeriums des Innern – 33 - 52.03.04 / 23.03 – vom 16. Mai 2018 gemeldet worden? Wie sehen die präventiven Maßnahmen zum störungsfreien Betrieb in der Leitstelle aus und welche Maßnahmen greifen, sofern es doch zu einem solchen Ausfall kommt? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 354390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/354390/

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Kommunalverwaltung Bielefeld
Automatische Antwort Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail an die Verwaltung der Stadt Bielefeld. Sie wird nun i…
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Betreff
Automatische Antwort
Datum
26. November 2025 22:26
Status
Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail an die Verwaltung der Stadt Bielefeld. Sie wird nun innerhalb des Hauses an die jeweils zuständigen Stellen weitergeleitet. Von dort bekommen Sie eine Antwort. Das kann manchmal etwas Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten daher um ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen