Umgang mit Auskunftsanfragen zu Eigentümerangaben

Antrag nach dem LTranspG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bitte um Bereitstellung interner Anweisungen bzw. Vorschriften zum Umgang von Anfragen unbeteiligter Dritter zu Grundstückseigentümerangaben wie Name und Adresse.
Für die Einsicht in die personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters sowie für Auskünfte daraus muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden, um das schutzwürdige Interesse des Eigentümers zu berücksichtigen. In welchen Fällen geht das Katasteramt Rheinpfalz üblicherweise von einem berechtigten Interesse aus, wenn der anfragende Dritte in keinerlei rechtlicher oder tatsächlicher Beziehung zum Grundstückseigentümer steht? Welche Rechtsgrundlage ermächtigt das Katasteramt zur Herausgabe personenbezogener Daten an Immobilienmakler- und Hausbauunternehmen?

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG).

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.
Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um um eine Empfangsbestätigung und eine Antwort in elektronischer Form.
Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. November 2019
  • Frist
    14. Dezember 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG Sehr geehrteAntragsteller/in Ich bitte um Bereitstellung interner Anweisungen bzw. Vors…
An Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgang mit Auskunftsanfragen zu Eigentümerangaben [#170266]
Datum
11. November 2019 22:17
An
Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG Sehr geehrteAntragsteller/in Ich bitte um Bereitstellung interner Anweisungen bzw. Vorschriften zum Umgang von Anfragen unbeteiligter Dritter zu Grundstückseigentümerangaben wie Name und Adresse. Für die Einsicht in die personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters sowie für Auskünfte daraus muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden, um das schutzwürdige Interesse des Eigentümers zu berücksichtigen. In welchen Fällen geht das Katasteramt Rheinpfalz üblicherweise von einem berechtigten Interesse aus, wenn der anfragende Dritte in keinerlei rechtlicher oder tatsächlicher Beziehung zum Grundstückseigentümer steht? Welche Rechtsgrundlage ermächtigt das Katasteramt zur Herausgabe personenbezogener Daten an Immobilienmakler- und Hausbauunternehmen? Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG). Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um um eine Empfangsbestätigung und eine Antwort in elektronischer Form. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mail Delivery System
Undelivered Mail Returned to Sender This is the mail system at host mldi0004.nic.rlp. I'm sorry to have to i…
Von
Behörde
Betreff
Undelivered Mail Returned to Sender
Datum
11. November 2019 22:17
Status
Warte auf Antwort
This is the mail system at host mldi0004.nic.rlp. I'm sorry to have to inform you that your message could not be delivered to one or more recipients. It's attached below. For further assistance, please send mail to postmaster. If you do so, please include this problem report. You can delete your own text from the attached returned message. The mail system <<Name und E-Mail-Adresse>>: host 10.227.0.198[10.227.0.198] said: 554 5.7.1 <<Name und E-Mail-Adresse>>: Recipient address rejected: Access denied (in reply to RCPT TO command)
Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage hat uns zuständigkeits halber erreicht. Aus Ihren Ausführungen geht her…
Von
Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation
Betreff
Re: Fwd: Umgang mit Auskunftsanfragen zu Eigentümerangaben [#170266]
Datum
26. November 2019 08:55
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage hat uns zuständigkeits halber erreicht. Aus Ihren Ausführungen geht hervor, dass es sich offensichtlich um einen konkreten Sachverhalt im Bereich des Vermessungs- und Katasteramtes Rheinpfalz handelt. Um Ihnen hierzu ebenso konkret antworten zu können, bitten wir um genauere Darstellung des Sachverhaltes sowie ob und inwieweit Sie hiervon betroffen sind. Darüber hinaus möchten wir Ihnen gerne die grundsätzliche Regelungslage hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten aus den Geobasisinformationen darlegen. Wir bitten daher um eine entsprechende Rückmeldung Ihrerseits. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in unabhängig vom konkreten Sachverhalt bitte ich um Übermittlung der grundsätzlichen Re…
An Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Fwd: Umgang mit Auskunftsanfragen zu Eigentümerangaben [#170266]
Datum
8. Dezember 2019 18:13
An
Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in unabhängig vom konkreten Sachverhalt bitte ich um Übermittlung der grundsätzlichen Regelungslage hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten aus den Geobasisinformationen. Wie bereits geschildert, bezieht sich meine Anfrage auf die Datenweitergabe an unbeteiligte Dritte, konkret Immobilienmakler- und Hausbauunternehmen, denen anscheinend ein berechtigtes Interessse zugesprochen wird. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 170266 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170266
Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation
Sehr geehrteAntragsteller/in aufgrund der bevorstehenden Feiertage werden wir Ihre Anfrage voraussichtlich bis Mi…
Von
Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation
Betreff
Re: AW: Re: Fwd: Umgang mit Auskunftsanfragen zu Eigentümerangaben [#170266]
Datum
19. Dezember 2019 09:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in aufgrund der bevorstehenden Feiertage werden wir Ihre Anfrage voraussichtlich bis Mitte Januar 2020 beantwortet haben, wir bitten daher noch um ein wenig Geduld. Wir wünschen Ihnen auf diesem Wege frohe und geruhsame Weihnachtsfeiertage und ein gutes neues Jahr 2020. Mit freundlichen Grüßen

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Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Auskunftsbegehren möchten wir Ihnen nunmehr mit nachfolgender Darlegung gerne …
Von
Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation
Betreff
Re: AW: Re: Fwd: Umgang mit Auskunftsanfragen zu Eigentümerangaben [#170266]
Datum
8. Januar 2020 11:06
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Auskunftsbegehren möchten wir Ihnen nunmehr mit nachfolgender Darlegung gerne nachkommen: Die Übermittlung von Geobasisinformationen, insbesondere der Daten über die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten regelt §13 i.V.m. §1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm vom 20.12.2000 i.d.j.g.F.). Demnach sind die gem. §1 Abs. 2 LGVerm zum Zwecke des Rechtsverkehrs sowie für staatliche, kommunale und private Aufgaben bereitzustellenden Geobasisinformationen (hierunter fallen per Definition gem. § 3 Abs 1 LGVerm i.V.m. § 10 LGVerm auch die Eigentumsdaten)bei vorliegendem Personenbezug gem. § 13 Abs 2 Nr. 2 dann an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zu übermitteln, wenn diese eine berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten darlegen und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. In Auslegung der gesetzlichen Regelungen durch weitere Vorschriften sowie unter regelmäßiger Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz hinsichtlich relevanter Fallkonstellationen ergeben sich bezüglich der Übermittlung von Daten mit Personenbezug folgende Definitionen: Das berechtigte Interesse an einer Übermittlung der Eigentumsangaben ist in der Regel gegeben, wenn die betreffende Person oder Stelle dies aufgrund rechtlicher Gegebenheiten (z. B. dingliche oder schuldrechtliche Rechte, Pacht) sowie wegen wissenschaftlicher, statistischer, historischer, wirtschaftlicher oder persönlicher Bezüge zu den einzelnen Liegenschaften darlegt. Schutzwürdige Interessen der Betroffenen sind stets gegeben, wenn die übermittelnde Stelle über konkrete Erkenntnisse verfügt, aufgrund derer Nachteile von Betroffenen (insbesondere Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit und Ähnliches) vorliegen können. Sie überwiegen, wenn sie ein stärkeres Gewicht haben als das berechtigte Interesse der Person oder Stelle an der Kenntnis der Eigentumsangaben. Über diese Regularien hinaus ist es seitens der Vermessungs- und Katasterverwaltung vorgesehen im Falle der Übermittlung von personenbezogenen Daten eine konkrete Einzelfallprüfung vorzunehmen. Somit soll in der Praxis weitestgehend gewährleistet sein, dass die in § 13 LGVerm festgelegten Grundsätze eingehalten werden. Falls Sie zu der Thematik noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns. Entsprechende Normen und weitergehende Regularien zur Thematik finden Sie unter: https://lvermgeo.rlp.de/de/service/gut-zu-wissen/rechtsgrundlagen/ Mit freundlichen Grüßen