Umgang mit Auskunftsanfragen zu Eigentümerangaben
Antrag nach dem LTranspG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bitte um Bereitstellung interner Anweisungen bzw. Vorschriften zum Umgang von Anfragen unbeteiligter Dritter zu Grundstückseigentümerangaben wie Name und Adresse.
Für die Einsicht in die personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters sowie für Auskünfte daraus muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden, um das schutzwürdige Interesse des Eigentümers zu berücksichtigen. In welchen Fällen geht das Katasteramt Rheinpfalz üblicherweise von einem berechtigten Interesse aus, wenn der anfragende Dritte in keinerlei rechtlicher oder tatsächlicher Beziehung zum Grundstückseigentümer steht? Welche Rechtsgrundlage ermächtigt das Katasteramt zur Herausgabe personenbezogener Daten an Immobilienmakler- und Hausbauunternehmen?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG).
Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.
Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um um eine Empfangsbestätigung und eine Antwort in elektronischer Form.
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum11. November 2019
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14. Dezember 2019
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