Umgang mit behindernd oder gefährdend abgestellten Fahrzeugen

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hintergrund dieser Anfrage sind Informationen der Polizei Berlin (https://www.berlin.de/polizei/aufgaben/bussgeldstelle/kfz-umsetzung/) und entsprechende Presse-Berichterstattung zu diesem Thema aus beispielsweise Berlin, Frankfurt oder Offenburg – vergleichbare Informationen der Polizei Aachen konnte ich nicht finden. Zumindest subjektiv, aber auch der medialen Berichterstattung zufolge unterscheidet sich der Umgang der Polizei in den genannten Städten und der Polizei Aachen mit ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen sehr deutlich. Nach meinem Kenntnisstand gelten in diesen Städten und in Aachen jedoch dieselbe Straßenverkehrsordnung.

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Gibt es in Aachen eine einheitliche Strategie zum Umgang mit diesem Problem oder ist eine solche Strategie geplant?
- Wie geht die Polizei Aachen mit haltenden oder parkenden Fahrzeugen um, die den Verkehr behindern oder gefährden?
- Wie wird eingeschätzt, ob der Verkehr behindert bzw gefährdet wird?
- Werden Fahrer und/oder Halter der Tatfahrzeuge verwarnt? Wenn ja, erfolgt die Verwarnung mit einem Bußgeld? Wie wird der Fahrer von parkenden Fahrzeugen festgestellt?
- Sind Polizeibeamte im Streifendienst dazu angehalten, auf eine Behinderung oder Gefährdung durch abgestellte Fahrzeuge zu achten und zu reagieren? Gibt es hierbei Unterschiede zwischen Behinderung oder Gefährdung des Kfz-Verkehrs, des Fußverkehrs und des Radverkehrs (ggf. neben der Fahrbahn)? Wenn ja, welche Unterschiede gibt es?
- In welchen Fällen werden behindernde oder gefährdende Fahrzeuge abgeschleppt?

Falls die Antworten sich in verschiedenen Stadtgebieten oder verschiedenen Straßenkategorien unterscheiden, bitte ich auf eine Aufschlüsselung.

Da die Fragen oder die Antworten auf diese Fragen sich möglicherweise überschneiden, müssen Sie diese Fragen nicht als einzeln aufgelistete Punkte beantworten, ich bitte jedoch darum, insgesamt alle Fragen zu beantworten.

Bitte lassen Sie mir auch alle aktuell geltenden Dokumente¹ oder andere der Polizei Aachen zur Verfügung stehende Informationen zur Beurteilung, Bearbeitung, Sicherung und/oder Überwachung von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen zukommen.

¹ Gemeint sind Anweisungen, Verfügungen, Richtlinien, Schulungsunterlagen und vergleichbare Dokumente unabhängig von der genauen Bezeichnung.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Dezember 2020
  • Frist
    26. Januar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Hintergrund dieser…
An Polizeipräsidium Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgang mit behindernd oder gefährdend abgestellten Fahrzeugen [#207142]
Datum
23. Dezember 2020 09:28
An
Polizeipräsidium Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Hintergrund dieser Anfrage sind Informationen der Polizei Berlin (https://www.berlin.de/polizei/aufgaben/bussgeldstelle/kfz-umsetzung/) und entsprechende Presse-Berichterstattung zu diesem Thema aus beispielsweise Berlin, Frankfurt oder Offenburg – vergleichbare Informationen der Polizei Aachen konnte ich nicht finden. Zumindest subjektiv, aber auch der medialen Berichterstattung zufolge unterscheidet sich der Umgang der Polizei in den genannten Städten und der Polizei Aachen mit ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen sehr deutlich. Nach meinem Kenntnisstand gelten in diesen Städten und in Aachen jedoch dieselbe Straßenverkehrsordnung. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Gibt es in Aachen eine einheitliche Strategie zum Umgang mit diesem Problem oder ist eine solche Strategie geplant? - Wie geht die Polizei Aachen mit haltenden oder parkenden Fahrzeugen um, die den Verkehr behindern oder gefährden? - Wie wird eingeschätzt, ob der Verkehr behindert bzw gefährdet wird? - Werden Fahrer und/oder Halter der Tatfahrzeuge verwarnt? Wenn ja, erfolgt die Verwarnung mit einem Bußgeld? Wie wird der Fahrer von parkenden Fahrzeugen festgestellt? - Sind Polizeibeamte im Streifendienst dazu angehalten, auf eine Behinderung oder Gefährdung durch abgestellte Fahrzeuge zu achten und zu reagieren? Gibt es hierbei Unterschiede zwischen Behinderung oder Gefährdung des Kfz-Verkehrs, des Fußverkehrs und des Radverkehrs (ggf. neben der Fahrbahn)? Wenn ja, welche Unterschiede gibt es? - In welchen Fällen werden behindernde oder gefährdende Fahrzeuge abgeschleppt? Falls die Antworten sich in verschiedenen Stadtgebieten oder verschiedenen Straßenkategorien unterscheiden, bitte ich auf eine Aufschlüsselung. Da die Fragen oder die Antworten auf diese Fragen sich möglicherweise überschneiden, müssen Sie diese Fragen nicht als einzeln aufgelistete Punkte beantworten, ich bitte jedoch darum, insgesamt alle Fragen zu beantworten. Bitte lassen Sie mir auch alle aktuell geltenden Dokumente¹ oder andere der Polizei Aachen zur Verfügung stehende Informationen zur Beurteilung, Bearbeitung, Sicherung und/oder Überwachung von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen zukommen. ¹ Gemeint sind Anweisungen, Verfügungen, Richtlinien, Schulungsunterlagen und vergleichbare Dokumente unabhängig von der genauen Bezeichnung. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
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Polizeipräsidium Aachen
Polizeipräsidium Aachen                                                                                         D…
Von
Polizeipräsidium Aachen
Betreff
AW: Umgang mit behindernd oder gefährdend abgestellten Fahrzeugen [#207142]
Datum
12. Februar 2021 13:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Aachen                                                                                         Dir. ZA, ZA 11, Datenschutzbeauftragte                                                                                            30.01 - 31/2020 Aachen, 12.02.2021   Sehr Antragsteller/in in der Anlage habe ich das Antwortschreiben, sowie einen Erlass als auch das Informationsblatt hinsichtlich Ihrer Daten bezüglich Ihrer Anfrage nach dem Informations- und Freiheitsgesetz NRW angefügt. Ich hoffe, Ihrem Anliegen Rechnung getragen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Freundliche Grüße,