Umgang mit Beschwerden zur Versagung von Beratungshilfedienstleistungen, Zugang zum Recht über Prozesskostenhilfe seit der Reform 2014
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, BlnDSG, DSGVO
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Dr. Peter Scholz ,
bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. bitte ich um Auskunft:
1. Im Wege der Beratungshilfe können Rechtssuchende bei Anwält*innen Beratung und vor-/außergerichtliche Vertretung erhalten. Erhalten Sie Rückmeldungen von Rechtssuchenden, dass Anwält*innen nach § 49 a BRAO die Beratungshilfe ablehnen? Wie viele Rückmeldungen gab es 2014 - 2019, was unternehmen Sie? Gewähren seit der Reform 2014 immer weniger Anwält*innen eine Vertretung?
2. Die Beratungshilfescheine enthalten verschiedene Rechtsdienstleistungen, die die Anwält*innen, wollen sie diese nach BerHG abrechnen, erbringen/nachweisen müssen. Die Rechtssuchenden haben einen Rechtsanspruch darauf. Was tun Sie, wenn Sie Kenntnis erhalten, dass Scheine zur Abrechnung eingereicht werden, ohne dass die Rechtsdienstleistungen erbracht wurden? Welche und wie viele Prüfverfahren von 2014 - 2019 wanden Sie an, wie klären sie Rechtssuchende über ihre Rechte auf bzw. unterstützen sie? Gab es Betrugsfälle, was haben Sie veranlasst?
Da Beratungshilfe in einer Sache nur einmal gewährt wird, was empfehlen Sie Rechtssuchenden, wenn sie durch die anwaltliche Abrechnung ohne Leistungserbringung Rechtsansprüche verlieren bzw. Nachteile in Kauf nehmen müssen. Was tun Sie konkret? Klären sie Betroffene über das Akteneinsichtsrecht in Beratungshilfeakten auf?
3. Aufgrund der Kleinen Anfragen im Abgeordnetenhaus von Berlin zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe (Drs. 17/10796, 17/11208, 17/ 12028, 17/12266, 17/12405) wurden die Problematiken in der Beratungs- und Prozesskostenhilfe kritisiert. Was haben Sie seitdem unternommen, um Rechtssuchende zu unterstützen oder bei Missständen Abhilfe zu schaffen?
4. Wie unterstützen Sie Opfer von Straftaten, insbesondere wenn Anwält*innen Beratungshilfeleistungen nicht erbringen und/oder § 406 e Abs. 3 StPO von der Berliner Staats- und Amtsanwaltschaft ausgehebelt wird? Seit 2018 besteht für Opfer kein Anwaltszwang mehr für die Akteneinsicht in Strafverfahrensakten. Hier erzeugen StA und AA Berlin vermeidbare Kosten für das Land Berlin.
4. Die Reform der Beratungs- und Prozesskostenhilfe 2014 hatte ein Ziel: die Kosten für die Länder zu minimieren:
- Wie viele Beratungshilfeanträge wurden 2014 - 2019 bei Ihnen gestellt? Wie viele wurden bewilligt, wie viele abgelehnt und warum? In welchen Rechtsgebieten?
- wie viele Prozesskostenhilfeanträge wurden bei Ihnen 2014 - 2019 gestellt. Wie viele wurden bewilligt, wie viele abgelehnt? Wie viele PKH-Anträge wurden von unbemittelten Prozessparteien ohne Anwalt/Anwältin gestellt? Wie viele wurden hier bewilligt bzw. abgelehnt? In welche Rechtsgebieten wurden PKH-Anträge abgelehnt?
- in wie vielen Fällen haben Richter*innen 2014 - 2019 die PKH versagt, wenn die unbemittelte Prozesspartei BeklagteR war?
- ist ein Ergebnis der Reform, dass Richter*innen seit 2014 zunehmend PKH-Anträge abweisen? Wie bewerten Sie den daraus folgenden Verlust des Zugangs zum Recht?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. BlnDSG, DSGVO.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum23. Oktober 2019
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26. November 2019
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