Umgang mit Beschwerden zur Versagung von Beratungshilfedienstleistungen, Zugang zum Recht über Prozesskostenhilfe seit der Reform 2014

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, BlnDSG, DSGVO

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Dr. Peter Scholz ,

bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. bitte ich um Auskunft:

1. Im Wege der Beratungshilfe können Rechtssuchende bei Anwält*innen Beratung und vor-/außergerichtliche Vertretung erhalten. Erhalten Sie Rückmeldungen von Rechtssuchenden, dass Anwält*innen nach § 49 a BRAO die Beratungshilfe ablehnen? Wie viele Rückmeldungen gab es 2014 - 2019, was unternehmen Sie? Gewähren seit der Reform 2014 immer weniger Anwält*innen eine Vertretung?

2. Die Beratungshilfescheine enthalten verschiedene Rechtsdienstleistungen, die die Anwält*innen, wollen sie diese nach BerHG abrechnen, erbringen/nachweisen müssen. Die Rechtssuchenden haben einen Rechtsanspruch darauf. Was tun Sie, wenn Sie Kenntnis erhalten, dass Scheine zur Abrechnung eingereicht werden, ohne dass die Rechtsdienstleistungen erbracht wurden? Welche und wie viele Prüfverfahren von 2014 - 2019 wanden Sie an, wie klären sie Rechtssuchende über ihre Rechte auf bzw. unterstützen sie? Gab es Betrugsfälle, was haben Sie veranlasst?
Da Beratungshilfe in einer Sache nur einmal gewährt wird, was empfehlen Sie Rechtssuchenden, wenn sie durch die anwaltliche Abrechnung ohne Leistungserbringung Rechtsansprüche verlieren bzw. Nachteile in Kauf nehmen müssen. Was tun Sie konkret? Klären sie Betroffene über das Akteneinsichtsrecht in Beratungshilfeakten auf?

3. Aufgrund der Kleinen Anfragen im Abgeordnetenhaus von Berlin zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe (Drs. 17/10796, 17/11208, 17/ 12028, 17/12266, 17/12405) wurden die Problematiken in der Beratungs- und Prozesskostenhilfe kritisiert. Was haben Sie seitdem unternommen, um Rechtssuchende zu unterstützen oder bei Missständen Abhilfe zu schaffen?

4. Wie unterstützen Sie Opfer von Straftaten, insbesondere wenn Anwält*innen Beratungshilfeleistungen nicht erbringen und/oder § 406 e Abs. 3 StPO von der Berliner Staats- und Amtsanwaltschaft ausgehebelt wird? Seit 2018 besteht für Opfer kein Anwaltszwang mehr für die Akteneinsicht in Strafverfahrensakten. Hier erzeugen StA und AA Berlin vermeidbare Kosten für das Land Berlin.

4. Die Reform der Beratungs- und Prozesskostenhilfe 2014 hatte ein Ziel: die Kosten für die Länder zu minimieren:

- Wie viele Beratungshilfeanträge wurden 2014 - 2019 bei Ihnen gestellt? Wie viele wurden bewilligt, wie viele abgelehnt und warum? In welchen Rechtsgebieten?
- wie viele Prozesskostenhilfeanträge wurden bei Ihnen 2014 - 2019 gestellt. Wie viele wurden bewilligt, wie viele abgelehnt? Wie viele PKH-Anträge wurden von unbemittelten Prozessparteien ohne Anwalt/Anwältin gestellt? Wie viele wurden hier bewilligt bzw. abgelehnt? In welche Rechtsgebieten wurden PKH-Anträge abgelehnt?
- in wie vielen Fällen haben Richter*innen 2014 - 2019 die PKH versagt, wenn die unbemittelte Prozesspartei BeklagteR war?
- ist ein Ergebnis der Reform, dass Richter*innen seit 2014 zunehmend PKH-Anträge abweisen? Wie bewerten Sie den daraus folgenden Verlust des Zugangs zum Recht?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. BlnDSG, DSGVO.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. Oktober 2019
  • Frist
    26. November 2019
  • Ein:e Follower:in
Ulrike Kopetzky
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, BlnDSG, DSGVO Sehr geehrte<< Anrede >> bitte …
An Amtsgericht Charlottenburg Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Umgang mit Beschwerden zur Versagung von Beratungshilfedienstleistungen, Zugang zum Recht über Prozesskostenhilfe seit der Reform 2014 [#169130]
Datum
23. Oktober 2019 15:07
An
Amtsgericht Charlottenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, BlnDSG, DSGVO Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. bitte ich um Auskunft: 1. Im Wege der Beratungshilfe können Rechtssuchende bei Anwält*innen Beratung und vor-/außergerichtliche Vertretung erhalten. Erhalten Sie Rückmeldungen von Rechtssuchenden, dass Anwält*innen nach § 49 a BRAO die Beratungshilfe ablehnen? Wie viele Rückmeldungen gab es 2014 - 2019, was unternehmen Sie? Gewähren seit der Reform 2014 immer weniger Anwält*innen eine Vertretung? 2. Die Beratungshilfescheine enthalten verschiedene Rechtsdienstleistungen, die die Anwält*innen, wollen sie diese nach BerHG abrechnen, erbringen/nachweisen müssen. Die Rechtssuchenden haben einen Rechtsanspruch darauf. Was tun Sie, wenn Sie Kenntnis erhalten, dass Scheine zur Abrechnung eingereicht werden, ohne dass die Rechtsdienstleistungen erbracht wurden? Welche und wie viele Prüfverfahren von 2014 - 2019 wanden Sie an, wie klären sie Rechtssuchende über ihre Rechte auf bzw. unterstützen sie? Gab es Betrugsfälle, was haben Sie veranlasst? Da Beratungshilfe in einer Sache nur einmal gewährt wird, was empfehlen Sie Rechtssuchenden, wenn sie durch die anwaltliche Abrechnung ohne Leistungserbringung Rechtsansprüche verlieren bzw. Nachteile in Kauf nehmen müssen. Was tun Sie konkret? Klären sie Betroffene über das Akteneinsichtsrecht in Beratungshilfeakten auf? 3. Aufgrund der Kleinen Anfragen im Abgeordnetenhaus von Berlin zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe (Drs. 17/10796, 17/11208, 17/ 12028, 17/12266, 17/12405) wurden die Problematiken in der Beratungs- und Prozesskostenhilfe kritisiert. Was haben Sie seitdem unternommen, um Rechtssuchende zu unterstützen oder bei Missständen Abhilfe zu schaffen? 4. Wie unterstützen Sie Opfer von Straftaten, insbesondere wenn Anwält*innen Beratungshilfeleistungen nicht erbringen und/oder § 406 e Abs. 3 StPO von der Berliner Staats- und Amtsanwaltschaft ausgehebelt wird? Seit 2018 besteht für Opfer kein Anwaltszwang mehr für die Akteneinsicht in Strafverfahrensakten. Hier erzeugen StA und AA Berlin vermeidbare Kosten für das Land Berlin. 4. Die Reform der Beratungs- und Prozesskostenhilfe 2014 hatte ein Ziel: die Kosten für die Länder zu minimieren: - Wie viele Beratungshilfeanträge wurden 2014 - 2019 bei Ihnen gestellt? Wie viele wurden bewilligt, wie viele abgelehnt und warum? In welchen Rechtsgebieten? - wie viele Prozesskostenhilfeanträge wurden bei Ihnen 2014 - 2019 gestellt. Wie viele wurden bewilligt, wie viele abgelehnt? Wie viele PKH-Anträge wurden von unbemittelten Prozessparteien ohne Anwalt/Anwältin gestellt? Wie viele wurden hier bewilligt bzw. abgelehnt? In welche Rechtsgebieten wurden PKH-Anträge abgelehnt? - in wie vielen Fällen haben Richter*innen 2014 - 2019 die PKH versagt, wenn die unbemittelte Prozesspartei BeklagteR war? - ist ein Ergebnis der Reform, dass Richter*innen seit 2014 zunehmend PKH-Anträge abweisen? Wie bewerten Sie den daraus folgenden Verlust des Zugangs zum Recht? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. BlnDSG, DSGVO. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Amtsgericht Charlottenburg
Sehr geehrte Frau Kopetzky, bezugnehmend auf Ihre Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, dem Berli…
Von
Amtsgericht Charlottenburg
Betreff
WG: Umgang mit Beschwerden zur Versagung von Beratungshilfedienstleistungen, Zugang zum Recht über Prozesskostenhilfe seit der Reform 2014 [#169130]
Datum
29. Oktober 2019 09:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Kopetzky, bezugnehmend auf Ihre Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, dem Berliner Datenschutzgesetz und der DSGV können die von Ihnen gewünschten Auskünfte leider nicht erteilt werden, da es zum einen an einer rechtlichen Grundlage fehlt, zum anderen und insbesondere entsprechende statistische Daten vom Amtsgericht Charlottenburg nicht erhoben werden. Das Informationsrecht nach § 3 Berliner Informationsfreiheitsgesetz gewährt lediglich Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlich Stelle geführten Akten. Hierzu zählen nicht Verfahrensakten Dritter, auch nicht die Auswertung solcher Verfahrensakten. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz umfasst lediglich Akteneinsicht in die von der jeweiligen Behörde geführten Verwaltungsakten. Verwaltungsakten mit Daten des von Ihnen gewünschten Umfanges werden allerdings nicht geführt. Auch das Berliner Datenschutzgesetz und die DSGVO geben keine Grundlage, Verfahrensakten Dritter einzusehen, diese auswerten zu lassen bzw. statistische Erhebungen durchzuführen. Entsprechend können die von Ihnen gewünschten Auskünfte nicht erteilt werden. Mit freundlichen Grüßen

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Ulrike Kopetzky
Sehr geehrte<< Anrede >> zunächst bedanke ich mich für Ihre Antwort. Allerdings ist zum einen eine …
An Amtsgericht Charlottenburg Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: WG: Umgang mit Beschwerden zur Versagung von Beratungshilfedienstleistungen, Zugang zum Recht über Prozesskostenhilfe seit der Reform 2014 [#169130]
Datum
3. November 2019 17:19
An
Amtsgericht Charlottenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> zunächst bedanke ich mich für Ihre Antwort. Allerdings ist zum einen eine Unterscheidung der gesetztlichen Grundlagen notwendig, zum anderen werden nachweislich statistische Daten erstellt: 1. BlnDSG bzw. DSGVO beziehen sich auf Akteneinsicht bzw. Auskunft zu den eigenen personenbezogenen Daten in Verwaltungs- und Gerichtsakten und selbstverständlich nicht auf die Akteninhalte Dritter. Ein solcher Antrag, Auskunft/Akteneinsicht in solche Akten Dritter, war nicht gestellt. 2. Das Berliner IFG regelt das Informationsrecht im Wege der Auskunft, Akteneinsicht bei Gerichten bei sog. Verwaltungsaufgaben. Meine Fragen bezogen sich auf solche Verwaltungsaufgaben und entsprechende Statistiken. 3. Ist das AG Charlottenburg, wie auch andere Berliner Gerichte, grundsätzlich nicht verpflichtet, z.B. Rechenschaft abzulegen gegenüber der Justizsenatsverwaltung oder dem Abgeordnetenhaus von Berlin, wie viele Beratungshilfeanträge bzw. Prozesskostenanträge gewährt oder abgelehnt wurden und mit welchen Kosten diese für das Land Berlin verbunden sind? Bei den benannten Kleinen Anfragen wurden vom Abgeordnetenhaus von Berlin statistische Daten zur Bewilligung/Ablehnung von Beratungshilfe für Berliner Gerichte vorgelegt - (Drucksache 17/10 796) - Beratungshilfe - auch für alle Berliner Amtsgerichte in den Jahren 2007-201, also auch für das AG Charlottenburg. Wie ist dann Ihre Antwort zu verstehen? Mit der Drucksache 17/12 028 - Prozesskostenhilfe - hat das Abgeordnetenhaus von Berlin für alle Berliner Gerichte statistische Daten zu den PKH-Entscheidungen für die Jahre 2007-2012 vorgelegt, einschließlich der Kosten für das Land Berlin bei der jeweiligen Gerichtsbarkeit. Wie ist dann hier Ihre Antwort zu verstehen, dass beim AG Charlottenburg solche statistischen Daten nicht erhoben werden sollen? Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anfragenr: 169130 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169130