Umgang mit der möglichen Nichtigkeit der StVO-Novelle 2020

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die StVO-Novelle von 2020 (Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) soll wegen Verletzung des Zitiergebots zumindest teilweise nichtig sein. Mir liegen Informationen vor ( https://twitter.com/HejBjarne/status/1282400628065607682 ), wonach in Baden-Württemberg derzeit lediglich die neu eingeführten Fahrverbote nicht verhängt werden, die Änderungen im übrigen aber weiter angewendet werden.

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- sämtliche Erlasse, Empfehlungen, Erläuterungen oder ähnliche Dokumente für die lokal zuständigen Straßenverkehrs- und Bußgeldbehörden zum Umgang mit der möglichen Nichtigkeit der StVO-Novelle.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Juli 2020
  • Frist
    12. August 2020
  • 3 Follower:innen
Jens Müller
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> die StVO-Novelle von 2020 (Vierundfünfzigste …
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
Jens Müller
Betreff
Umgang mit der möglichen Nichtigkeit der StVO-Novelle 2020 [#192609]
Datum
13. Juli 2020 22:32
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> die StVO-Novelle von 2020 (Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) soll wegen Verletzung des Zitiergebots zumindest teilweise nichtig sein. Mir liegen Informationen vor ( https://twitter.com/HejBjarne/status/1282400628065607682 ), wonach in Baden-Württemberg derzeit lediglich die neu eingeführten Fahrverbote nicht verhängt werden, die Änderungen im übrigen aber weiter angewendet werden. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtliche Erlasse, Empfehlungen, Erläuterungen oder ähnliche Dokumente für die lokal zuständigen Straßenverkehrs- und Bußgeldbehörden zum Umgang mit der möglichen Nichtigkeit der StVO-Novelle. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jens Müller Anfragenr: 192609 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192609/ Postanschrift Jens Müller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
-------------------------------------- Az 4-3859.1-0/992 Sehr geehrter Herr Dr. Müller, Ihrem Antrag nach § 1 Ab…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
WG: Umgang mit der möglichen Nichtigkeit der StVO-Novelle 2020 [#192609]
Datum
24. Juli 2020 16:11
Status
Anfrage abgeschlossen
-------------------------------------- Az 4-3859.1-0/992 Sehr geehrter Herr Dr. Müller, Ihrem Antrag nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 13. Juli 2020 wird stattgegeben. Beigefügt übersenden wir Ihnen die gewünschten Dokumente. Im Einzelnen handelt es sich um das Schreiben an die Regierungspräsidien vom 2. Juli 2020 zwecks Information zur Teilnichtigkeit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sowie den Erlass vom 14. Juli 2020 betreffend die Folgen der Teilnichtigkeit. Für diese Auskunft werden keine Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Dr. Müller, Ihrem Antrag nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 13. Juli 2020 w…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
WG: Umgang mit der möglichen Nichtigkeit der StVO-Novelle 2020 [#192609]
Datum
28. Juli 2020 11:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dr. Müller, Ihrem Antrag nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 13. Juli 2020 wird stattgegeben. Beigefügt übersenden wir Ihnen die gewünschten Dokumente. Im Einzelnen handelt es sich um das Schreiben an die Regierungspräsidien vom 2. Juli 2020 zwecks Information zur Teilnichtigkeit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sowie den Erlass vom 14. Juli 2020 betreffend die Folgen der Teilnichtigkeit. Für diese Auskunft werden keine Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen