Umgang mit Dienstaufsichtsbeschwerden

Sehr << Antragsteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit E-Mail über das Online-Portal des Einwohnermeldeamtes gab ich ein eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Halter/Fahrer des Kfz mit Kenn-Zchn. N-XX XXXX zu Protokoll. Diese wurde auch als Empfang unter der Eingangs-Nr. 808689 bestätigt. Stein des Anstoßes war die widerrechtliche Verwendung von Dienstsignien, Logos und dergl. sowie der Versuch sich als Städtischer Mitarbeiter Vergünstigungen bzgl. der Anwohnerparkregelung zu erschleichen bzw. sich noch dazu mit Ansage über geltende Städtische Verordnungen hinwegzusetzten.

Leider musste ich am nächsten Tag feststellen das sich wohl aus falsch verstandener Solidarität weitere 6 MA mit der gleichen Anmaßung widerrechtlich der städtischen Verordnung widersetzt haben und den zahlenden Anwohnern damit den Stinkefinger zeigen. Zumindest drängt sich hier der Verdacht auf das die MA des Einwohnermeldeamtes, es wohl zum einen nicht so genau mit der Datenschutzverordnung nehmen und zum anderen der Meinung sind über den Dingen zu stehen. In diesem Zusammenhang habe ich nun zwei Fragen. Kann ich überhaupt mit einer Bearbeitung meiner Dienstaufsichtsbeschwerde rechnen und können im Stadtgebiet auch Bundesangestellte von einer großzügigen Auslegung der Parkregelungen bzw. Sonderbehandlung ausgehen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. April 2020
  • Frist
    23. Mai 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr << …
An Stadtverwaltung Nürnberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgang mit Dienstaufsichtsbeschwerden [#184875]
Datum
18. April 2020 19:51
An
Stadtverwaltung Nürnberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr << Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, mit E-Mail über das Online-Portal des Einwohnermeldeamtes gab ich ein eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Halter/Fahrer des Kfz mit Kenn-Zchn. N-XX XXXX zu Protokoll. Diese wurde auch als Empfang unter der Eingangs-Nr. 808689 bestätigt. Stein des Anstoßes war die widerrechtliche Verwendung von Dienstsignien, Logos und dergl. sowie der Versuch sich als Städtischer Mitarbeiter Vergünstigungen bzgl. der Anwohnerparkregelung zu erschleichen bzw. sich noch dazu mit Ansage über geltende Städtische Verordnungen hinwegzusetzten. Leider musste ich am nächsten Tag feststellen das sich wohl aus falsch verstandener Solidarität weitere 6 MA mit der gleichen Anmaßung widerrechtlich der städtischen Verordnung widersetzt haben und den zahlenden Anwohnern damit den Stinkefinger zeigen. Zumindest drängt sich hier der Verdacht auf das die MA des Einwohnermeldeamtes, es wohl zum einen nicht so genau mit der Datenschutzverordnung nehmen und zum anderen der Meinung sind über den Dingen zu stehen. In diesem Zusammenhang habe ich nun zwei Fragen. Kann ich überhaupt mit einer Bearbeitung meiner Dienstaufsichtsbeschwerde rechnen und können im Stadtgebiet auch Bundesangestellte von einer großzügigen Auslegung der Parkregelungen bzw. Sonderbehandlung ausgehen? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184875 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/184875/upload/4de680251063d6f3763c51f9f1019d0f40db3039/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Stadtverwaltung Nürnberg
Ihre Beschwerde über das Einwohneramt
Von
Stadtverwaltung Nürnberg
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Beschwerde über das Einwohneramt
Datum
24. April 2020
Status
Warte auf Antwort

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Beschwerde über das Einwohneramt [#184875] Sehr << Anrede >> zunächst mal vielen Dank für di…
An Stadtverwaltung Nürnberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Beschwerde über das Einwohneramt [#184875]
Datum
27. April 2020 15:17
An
Stadtverwaltung Nürnberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zunächst mal vielen Dank für die Beantwortung meiner Beschwerde. Leider enthält Ihr Antwortschreiben keinerlei Einlassung bzgl. meiner Frage zum Datenschutz im Einwohneramt. Zudem erschließt sich dem aufmerksamen Leser die Tatsache das der Notfallplan zur Gebührenaussetzung bereits am 06.04.2020 in Kraft trat. Die geschilderten Zuwiderhandlungen aber erst ab dem 08.04.2020 erfolgten. Städtischen Bediensteten sollte man schon soviel Sachverstand zutrauen können klar die Wirksamkeit von Verordnungen einzuschätzen. Dabei gebe ich außerdem zu Bedenken das auch bei einer Fehlinterpretation der Mitteilung vom 06.04.2020 es gar nicht der eigenmächtig entwickelten Dienstausweise bedurft hätte. Das bedeutet im Umkehrschluss der Grund zur besonderen Kennzeichnung war sehr wohl der Versuch der Vorteilserschleichung. Aus besagten Gründen halte ich an meiner Dienstaufsichtsbeschwerde fest und erwarte auch eine entsprechende Ahndung dieser Dienstvergehen. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184875 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/184875/upload/4de680251063d6f3763c51f9f1019d0f40db3039/