Umgang mit (digitalen) Notfallpässen bei Rettungseinsätzen der Berliner Feuerwehr sowie Aus- und Weiterbildung zu digitalen Geräten bzw. Diensten

Anfrage an: Berliner Feuerwehr

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte hiermit gern folgende Fragen im Rahmen einer Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und ggf. des Verbraucherinformationsfreiheitsgesetz (VIG) an Sie stellen:

1. Ist es bei Rettungseinsätzen der Berliner Feuerwehr üblich, dass Einsatzkräfte der Berliner Feuerwehr nicht ansprechbare Notfallpatienten während des Einsatzes nach einem sog. "Notfallpass" bzw. "Notfallausweis" durchsuchen, wie ihn bspw. viele Krankenkassen oder gemeinnützige Organisationen herausgeben?
2. Alle marktüblichen Smartphones bieten ihren Nutzern seit einiger Zeit auch die Möglichkeit der Einrichtung eines "digitalen Notfallpasses", der durch Rettungskräfte oder sonstige Hilfspersonen aus dem Smartphone ausgelesen werden kann. Durchsuchen die Einsatzkräfte der Berliner Feuerwehr üblicherweise Notfallpatienten auch nach einem solchen digitalen Notfallpass und nehmen die darin hinterlegten Angaben zur Kenntnis?
3. Sind solche digitalen Notfallpässe (und die Fähigkeit der Rettungskräfte, diese auszulesen) Teil des Aus- und Fortbildungsprogramms der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienstakademie?
4. Ist allgemein der Nutzen und die Verwendung neuartiger digitaler Geräte bzw. digitaler Dienste im Rahmen von Rettungseinsätzen Teil des Aus- und Fortbildungsprogramms der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienstakademie? Falls ja, um welche Geräte bzw. welche Dienste handelt es sich?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner persönlichen Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Juli 2020
  • Frist
    29. August 2020
  • Kosten dieser Information:
    9,60 Euro
  • 0 Follower:innen
Patrick Fink
Sehr geehrte<< Anrede >> ich möchte hiermit gern folgende Fragen im Rahmen einer Anfrage nach dem Ber…
An Berliner Feuerwehr Details
Von
Patrick Fink
Betreff
Umgang mit (digitalen) Notfallpässen bei Rettungseinsätzen der Berliner Feuerwehr sowie Aus- und Weiterbildung zu digitalen Geräten bzw. Diensten [#193537]
Datum
25. Juli 2020 19:36
An
Berliner Feuerwehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich möchte hiermit gern folgende Fragen im Rahmen einer Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und ggf. des Verbraucherinformationsfreiheitsgesetz (VIG) an Sie stellen: 1. Ist es bei Rettungseinsätzen der Berliner Feuerwehr üblich, dass Einsatzkräfte der Berliner Feuerwehr nicht ansprechbare Notfallpatienten während des Einsatzes nach einem sog. "Notfallpass" bzw. "Notfallausweis" durchsuchen, wie ihn bspw. viele Krankenkassen oder gemeinnützige Organisationen herausgeben? 2. Alle marktüblichen Smartphones bieten ihren Nutzern seit einiger Zeit auch die Möglichkeit der Einrichtung eines "digitalen Notfallpasses", der durch Rettungskräfte oder sonstige Hilfspersonen aus dem Smartphone ausgelesen werden kann. Durchsuchen die Einsatzkräfte der Berliner Feuerwehr üblicherweise Notfallpatienten auch nach einem solchen digitalen Notfallpass und nehmen die darin hinterlegten Angaben zur Kenntnis? 3. Sind solche digitalen Notfallpässe (und die Fähigkeit der Rettungskräfte, diese auszulesen) Teil des Aus- und Fortbildungsprogramms der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienstakademie? 4. Ist allgemein der Nutzen und die Verwendung neuartiger digitaler Geräte bzw. digitaler Dienste im Rahmen von Rettungseinsätzen Teil des Aus- und Fortbildungsprogramms der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienstakademie? Falls ja, um welche Geräte bzw. welche Dienste handelt es sich? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner persönlichen Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Patrick Fink Anfragenr: 193537 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193537/ Postanschrift Patrick Fink << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Berliner Feuerwehr
Sehr geehrter Herr Fink, vielen Dank für Ihre Nachricht. Zur Beantwortung Ihrer Anfrage ist ein wenig Recherchear…
Von
Berliner Feuerwehr
Betreff
AW: Umgang mit (digitalen) Notfallpässen bei Rettungseinsätzen der Berliner Feuerwehr sowie Aus- und Weiterbildung zu digitalen Geräten bzw. Diensten [#193537]
Datum
27. Juli 2020 07:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Fink, vielen Dank für Ihre Nachricht. Zur Beantwortung Ihrer Anfrage ist ein wenig Recherchearbeit nötig. Sobald uns alle Informationen zur Verfügung stehen, kontaktiere ich Sie erneut. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Berliner Feuerwehr
lhr Auskunftsersuchen gemäß § 3 Abs. 1 Berliner lnformationsfreiheitsgesetz (lFG) vom 25.07.2020, lhre Anfragenumm…
Von
Berliner Feuerwehr
Via
Briefpost
Betreff
lhr Auskunftsersuchen gemäß § 3 Abs. 1 Berliner lnformationsfreiheitsgesetz (lFG) vom 25.07.2020, lhre Anfragenummer #193537
Datum
28. Juli 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,1 MB
Sehr geehrter Herr Fink, nachstehend beantworten wir lhnen lhre Fragen zur vorbezeichneten Anfrage nach dem Berliner lFG. 1. Ist es bei Rettungseinsatzen der Berliner Feuerwehr üblich, dass Einsatzkräfte der Berliner Feuerwehr nicht ansprechbare Notfallpatienten während des Einsatzes nach einem sog. "Notfallpass" bzw. "Notfallausweis" durchsuchen, wie ihn bspw. viele Krankenkassen oder gemeinnützige Organisationen herausgeben? Antwort: Einsatzkräfte der Berliner Feuerwehr durchsuchen nicht ansprechbare Notfallpatienten während des Einsatzes nicht nach einem sog. "Notfallpass" bzw. "Notfallausweis". Sollten medizinisch relevante Dokumente beim Zugang zum Patienten von diesem selbst oder Angehörigen bereitgestellt werden, finden diese bei der Versorgung Berücksichtigung. 2. Alle marktüblichen Smartphones bieten ihren Nutzern seit einiger Zeit auch die Möglichkeit der Einrichtung eines "digitalen Notfallpasses", der durch Rettungskräfte oder sonstige Hilfspersonen aus dem Smartphone ausgelesen werden kann. Durchsuchen die Einsatzkräfte der Berliner Feuerwehr üblicherweise Notfallpatienten auch nach einem solchen digitalen Notfallpass und nehmen die darin hinterlegten Angaben zur Kenntnis? Antwort: Die Antwort ist analog zu der Antwort auf die 1. Frage. 3. Sind solche digitalen Notfallpässe (und die Fähigkeit der Rettungskräfte, diese auszulesen) Teil des Aus-und Fortbildungsprogramms der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienstakademie? Antwort: Nein, bisher nicht. 4. Ist allgemein der Nutzen und die Verwendung neuartiger digitaler Gerate bzw. digitaler Dienste im Rahmen von Rettungseinsätzen Teil des Aus-und Fortbildungsprogramms der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienstakademie? Falls ja, um welche Geräte bzw. welche Dienste handelt es sich? Antwort: Nein, es wird hierbei auf die Antwort zur Frage 3 verwiesen. Für die Aktenauskunft zu lhrer Anfragenummer #193537 ergeht gegen Sie folgender Gebührenbescheid. Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 9,60 Euro festgesetzt. Akteneinsicht und Aktenauskunft sind gemäß § 16 Satz 1 lFG gebührenpflichtig. Die Gebühren für Amtshandlungen nach dem IFG bestimmen sich nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebo) und der Tarifstelle 1004 a) 2. und 1004 d) des Gebührenverzeichnisses. Nach dieser Tarifstelle müssen Gebühren zwischen 5 und 100 Euro erhoben werden. Die erbetene Auskunft wurde vom Stab Rettungsdienst beantwortet: Das bedeutet, ein Mitarbeiter des höheren Dienstes hat die fachliche Auskunft zu lhrer Frage vornehmen müssen. Als Kalkulationsgrundlage für die Gebührenermittlung nach dem Verwaltungsaufwand dienen die durch die Senatsverwaltung für Finanzen ermittelten Stundensätze. Danach werden für einen Mitarbeiter im höheren Dienst 57,60 Euro pro Stunde angesetzt. Der zuständige Bereich benötigte 10 Minuten für die Beantwortung der Fragen. Danach berechnen wir lhnen Gebühren in Höhe von 9,60 Euro. Ich bitte Sie, den Betrag in Höhe von 9,60 Euro innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides auf folgendes Konto zu überweisen: Landeshauptkasse Berlin lBAN: DE 4710010010 0000 058100 BIG: PBNKDEFF100 Kreditinstitut: Postbank Berlin Bitte geben Sie bei der Überweisung unser Aktenzeichen: 0565/11105/000-ZSRC-lFG-Fink an. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist nach § 14 Abs. 3 lFG Berlin der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Schreibens schriftlich oder zur Niederschrift bei der Berliner Feuerwehr, Abteilung ZS Recht, Voltairestr. 2, 10179 Berlin zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist bei der Berliner Feuerwehr eingeht. Mit freundlichen Grüßen