Umgang mit (digitalen) Notfallpässen bei Rettungseinsätzen der Berliner Feuerwehr sowie Aus- und Weiterbildung zu digitalen Geräten bzw. Diensten
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte hiermit gern folgende Fragen im Rahmen einer Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und ggf. des Verbraucherinformationsfreiheitsgesetz (VIG) an Sie stellen:
1. Ist es bei Rettungseinsätzen der Berliner Feuerwehr üblich, dass Einsatzkräfte der Berliner Feuerwehr nicht ansprechbare Notfallpatienten während des Einsatzes nach einem sog. "Notfallpass" bzw. "Notfallausweis" durchsuchen, wie ihn bspw. viele Krankenkassen oder gemeinnützige Organisationen herausgeben?
2. Alle marktüblichen Smartphones bieten ihren Nutzern seit einiger Zeit auch die Möglichkeit der Einrichtung eines "digitalen Notfallpasses", der durch Rettungskräfte oder sonstige Hilfspersonen aus dem Smartphone ausgelesen werden kann. Durchsuchen die Einsatzkräfte der Berliner Feuerwehr üblicherweise Notfallpatienten auch nach einem solchen digitalen Notfallpass und nehmen die darin hinterlegten Angaben zur Kenntnis?
3. Sind solche digitalen Notfallpässe (und die Fähigkeit der Rettungskräfte, diese auszulesen) Teil des Aus- und Fortbildungsprogramms der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienstakademie?
4. Ist allgemein der Nutzen und die Verwendung neuartiger digitaler Geräte bzw. digitaler Dienste im Rahmen von Rettungseinsätzen Teil des Aus- und Fortbildungsprogramms der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienstakademie? Falls ja, um welche Geräte bzw. welche Dienste handelt es sich?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner persönlichen Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum25. Juli 2020
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29. August 2020
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Kosten dieser Information:9,60 Euro
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