Umgang mit Falschparkern und Verkehrsbehinderungen auf Geh- und Radverkehrsanlagen

- alle Dienstanweisungen oder ähnliche Dokumente zum Vorgehen bei Falschparkern und Verkehrsbehinderungen auf Geh- bzw. Radverkehrsanlagen
- die Anzahl der verhängten Buß- und Ordnungsgelder, wenn vorhanden aufgeschlüsselt nach Tatbestand
- die Anzahl der umgesetzten/abgeschleppten Fahrzeuge, wenn vorhanden aufgeschlüsselt nach Tatbestand
- die Telefonnnummern, unter denen das Ordnungsamt zur Beseitigung von Verkehrsbehinderungen erreichbar ist sowie die Zeiten, zu denen es erreichbar ist

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. September 2022
  • Frist
    7. Oktober 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgang mit Falschparkern und Verkehrsbehinderungen auf Geh- und Radverkehrsanlagen [#258379]
Datum
4. September 2022 13:23
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- alle Dienstanweisungen oder ähnliche Dokumente zum Vorgehen bei Falschparkern und Verkehrsbehinderungen auf Geh- bzw. Radverkehrsanlagen - die Anzahl der verhängten Buß- und Ordnungsgelder, wenn vorhanden aufgeschlüsselt nach Tatbestand - die Anzahl der umgesetzten/abgeschleppten Fahrzeuge, wenn vorhanden aufgeschlüsselt nach Tatbestand - die Telefonnnummern, unter denen das Ordnungsamt zur Beseitigung von Verkehrsbehinderungen erreichbar ist sowie die Zeiten, zu denen es erreichbar ist
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258379 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258379/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Dortmund
Ihtre E-Mail vom 04.09.2022 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Guten Morgen, hiermit bestätige ich den Eingan…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Ihtre E-Mail vom 04.09.2022
Datum
5. September 2022 10:37
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Guten Morgen, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 04.09.2022. Diese habe ich an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Eine Antwort werden Sie von dort erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Dortmund
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Ordnungsamt Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Nachricht ist zur…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
IFG: Umgang mit Falschparkern und Verkehrsbehinderungen auf Geh- und Radverkehrsanlagen [#258379]
Datum
27. September 2022 10:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Ordnungsamt Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Nachricht ist zur weiteren Bearbeitung an die Verkehrsüberwachung weitergeleitet worden. Ich habe zu Ihrer Anfrage zwischenzeitlich die sachberührten Fachbereiche innerhalb der Stadtverwaltung angefragt und Rückmeldungen erhalten. Sie hatten die folgende Sachverhalte/Informationen angefragt: - alle Dienstanweisungen oder ähnliche Dokumente zum Vorgehen bei Falschparkern und Verkehrsbehinderungen auf Geh- bzw. Radverkehrsanlagen Die Maßnahmen der Verkehrsüberwachung richten sich nach den Regelungen der Straßenverkehrsordnung, des Tatbestandskatalogs und der aktuellen Rechtsprechung. Ob und welche Maßnahmen vor Ort getroffen werden ist immer eine Einzelfallentscheidung und liegt im Ermessen der eingesetzten Dienstkräfte. Werden bei Kontrollen der Verkehrsüberwachung Verstöße festgestellt, führt dies im Regelfall zu einer Ahndung durch ein Verwarnungsgeld. Kommt es zusätzlich zu einer erhebliche Behinderung oder Gefährdung, wird nach den engen Rahmenbedingungen für eine Ersatzvornahme (Gefahrenabwehr aufgrund einer erheblichen Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) geprüft, ob das Fahrzeug zusätzlich durch eine Abschleppmaßnahme entfernt werden kann. Besondere Dienstanweisungen gibt es deshalb nicht. - die Anzahl der verhängten Buß- und Ordnungsgelder, wenn vorhanden aufgeschlüsselt nach Tatbestand Die Verkehrsüberwachung der Stadt Dortmund benutzt für die Erfassung von Verstößen die Software SC-Mobile und für die Bearbeitung im Innendienst die Datenbank SC-OWI der Firma Nagarro aus München. Diese Software lässt in der Grundversion nur sehr eingeschränkte Auswertungen zu. Die Firma Nagarro bietet deshalb ein Zusatzmodul Statistik kostenpflichtig an. Dies ist aber bei der Stadtverwaltung Dortmund aus Kostengründen nicht vorhanden. Mit den vorhandenen Mitteln ist deshalb innerhalb der Stadtverwaltung nur eine begrenzte Auswertung möglich. Es können mit den hiesigen Mitteln nur einfache Auswertungen erstellt werden. Darin sind dann die Straße, die Anzahl der Maßnahmen und die Tatbestandsnummern der geahndeten Verstöße enthalten. Eine Eingrenzung auf bestimmte Tatbestände ist dabei nicht möglich. Der Tatbestandskatalog mit den Erläuterungen zu den Tatbeständen kann im Internet als PDF-Datei verfügbar. Hier ist dieser durch die Firma Nagarro in die Bearbeitungsdatenbank eingepflegt und nicht separat nutzbar. Die Auswertung in der vereinfachten Form kann kostenfrei erfolgen und als Excel-Export übermittelt werden. Beispiel: Weitergehende Auswertungen sind möglich, müssten dann aber kostenpflichtig über das "Dortmunder Systemhaus" oder die Firma Nagarro erfolgen. Für die gewünschte Auswertung ist es erforderlich, dass Sie einen Zeitraum (möglichst in Jahren) angeben. Dies gilt auch für die nächste Fragestellung. - die Anzahl der umgesetzten/abgeschleppten Fahrzeuge, wenn vorhanden aufgeschlüsselt nach Tatbestand Abschleppmaßnahmen erfolgen bei der Stadt Dortmund grundsätzlich im Rahmen der normalen Verkehrsüberwachung, bei der Kontrolle von Beschwerdelagen oder bei der Veranstaltungsbegleitung. Wenn keine verantwortliche Person hinzukommt und das Fahrzeug entfernen kann, werden die betroffenen Fahrzeuge immer auf das Sicherstellungsgelände des Abschleppdienstleisters verbracht und können dort während der Öffnungszeiten abgeholt werden. Eine Ausnahme stellt nur ein Amtshilfeersuchen bei Notfällen dar. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge, die vorschriftsmäßig abgestellt wurden, aber aufgrund einer plötzlichen Notlage entfernt werden müssen. Das ist zum Beispiel bei Wasserrohrbrüchen, Tagesbrüchen, bei der Beseitigung von Sturmschäden und Bränden der Fall, wenn die Bereiche zwingend für die Gegenmaßnahmen als Arbeitsflächen benötigt werden. In diesen Fällen werden die betroffenen Fahrzeuge kostenfrei für den Halter oder Nutzer umgesetzt. Die entsprechenden Fälle werden hier nicht dokumentiert. - die Telefonnnummern, unter denen das Ordnungsamt zur Beseitigung von Verkehrsbehinderungen erreichbar ist sowie die Zeiten, zu denen es erreichbar ist Bei der Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes handelt es sich um eine Ordnungsbehörde, die ihre Aufgabe im Rahmen der personellen Leistungsfähigkeit innerhalb des Stadtgebietes wahrnimmt. Teilaufgabe ist auch die Überwachung des ruhenden Verkehrs. Aktuell verfügt die Verkehrsüberwachung im Tagesbetrieb für die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Mo. - Sa. 08:00 - 20:00 Uhr) in zwei Schichten maximal über drei mob. Teams für das gesamte Stadtgebiet. Diese sind im Regelfall durch geplante Kontrollen bei wiederkehrenden Beschwerden zu erheblichen Behinderungen und Gefährdungen, der Kontrolle der Vorortzentren und mit der Veranstaltungsbegleitung ganztägig geplant. Die Einteilung erfolgt über Innendienstpersonal für die nächsten Tage und wird von Montag - Freitag morgens noch einmal aktualisiert. Bei Sondereinsätzen an Sonn. - u. Feiertagen sind alle eingesetzten Dienstkräfte auch bei diesen gebunden. Aufgrund der dargestellten Rahmenbedingungen ist ein kurzfristiger Einsatz wie bei Rettungsdiensten oder der Polizei nicht vorgesehen. Dementsprechend gibt es auch keine Notrufnummern. Beschwerden und Hinweise können über zentrale E-Mail Adressen an die Verkehrsüberwachung erfolgen. Diese sind mit entsprechenden Hinweisen auf der Internetseite der Stadt Dortmund im Unterbereich Verkehrsüberwachung dargestellt. Sollte die Verkehrsüberwachung nicht im Dienst oder in anderen Einsätzen gebunden sein, kann sich auch eine Zuständigkeit der Polizei ergeben. Diese ist dann über die Rufnummern der Polizeiwachen oder über die Zentrale der Polizei erreichbar. Maßnahmen erfolgen von dort aber nur, wenn der eigentliche Dienstbetrieb dies zulässt, da es sich bei Parkverstößen um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die bei Feststellungen geahndet werden kann. Bitte teilen Sie mir einen Auswertezeitraum mit. Sollten Sie eine weitergehende kostenpflichtige Auswertung wünschen, werde ich vor einer Beauftragung entsprechende Kostenvoranschläge einholen, damit ich diese vor ihrer Entstehung entsprechend mitteilen kann. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben, verweise aber zeitgleich auf Ihr Beschwerderecht bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf (E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>). Mit freundlichen Grüßen