Untitled

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Umgang mit Kontoauszügen im Rahmen der "Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen"

/ 2
PDF herunterladen
██ ████████████████ ██████ █████████████████ ██ ████████████         ████████████       ██████████████ ███████████████████████████████████████                          █████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████ ██████████████████████████████████████████                              ██████████████████████ ████████████████████████████████ Betreff: AW: Klarstellungen zur Überbrückungshilfe ███████ ██████ ▍ wie vorhin angekündigt, schicke ich Ihnen anbei die Antworten auf die am Donnerstagabend übermittelten Spezialfragen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit besten Grüßen ███████████ - Anrechnung Überbrückungshilfe Juni auf Kontenstand für Juli Antrag ? Es kann Fälle geben, wo der Neuantrag erfolgt, bevor das Juni-Geld auf dem Konto ist und Fälle, wo dies erst nach Zahlungseingang erfolgt. Vglbar. bei gesetzlichen Sozialleistungen sollten wir hier den STW ermöglichen, diesen Zahlungseingang für den Vormonat grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Grundlage für die Entscheidung über den Zuschuss ist der Kontostand am Vortag der Antragstellung, unabhängig davon, ob der Zuschuss für den Vormonat noch nicht eingegangen oder bereits aufgebraucht ist. Punkt 5.4.4 der Richtlinie stellt klar, dass der Juni-Antrag einen anschließenden Juli- Antrag nicht ausschließt, auch wenn die Überbrückungshilfe noch nicht eingegangen ist. - Es ist eine Wiederaufnahme der Tätigkeit, die im März wegfiel, im Juni erfolgt, trotzdem ist der Kontostand unter 500 € . Liegt eine pandemiebedingte Notlage vor ? Wie ist das im Juli /August dann zu beurteilen, wenn trotz Erwerbstätigkeit Kontostand bei Antragsstellung jeweils unter 500 € ? Im Falle der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit muss die Selbsterklärung das Fortbestehende einer pandemiebedingten Notlage überzeugend darlegen und sollte einen Vergleich zur finanziellen Situation vor dem ursprünglichen Wegbruch der Einkommensquelle umfassen. Die Anforderungen an die Begründung steigen, je länger die wiederaufgenommene Erwerbstätigkeit besteht. Verdächtige Kontobewegungen im Mai führen zur Ablehnung des Juni Antrags. Wie ist das bei Folgenanträgen für Juli/August zu berücksichtigen ? Verdächtige Kontobewegungen im Mai können bei erneuter Prüfung im Juli wieder zur Ablehnung führen, wenn sich daraus auch hins. der Notlage im Juli begründete Zweifel ergeben. Es erfolgt ein Einkommenswegfall wegen Corona durch Eigenkündigung. Konkreter Fall: Studierender █████████████████████████████████████████████████████████████ kündigen und findet nun keinen neuen Job ohne Kundenkontakt. Liegt █████████████████ vor ? Bei Nachforderung und plausibler Begründung (Darlegung Risikogruppe; Darlegung, dass kein neuer Job gefunden/zu finden) kann in diesem Fall auch eine Eigenkündigung a kzeptiert werden. Es sind Mehrausgaben wegen Corona entstanden: Studierende machte Pflichtpraktikum im Ausland, musste teuren Rück-Flug nach Deutschland (Kosten von über 1.000 €) buchen, da sein Visum aufgrund des beendeten Praktikums nicht weiter gültig war.
1

Überbrückungshilfe kann nur dann gewährt werden, wenn, wie in den Richtlinien dargestellt, Einkommen und/oder elterliche Unterstützung weggebrochen sind. Dies scheint im geschilderten Fall nicht der Fall zu sein. Sind Studierende, die einen Sprachkurs aufsuchen und eine Immatrikulationsbescheinigung haben, grundsätzlich antragsberechtigt für Überbrückungshilfen ? Lt. Richtlinie ist zur Antragstellung berechtigt, wer „im Sommersemester 2020 eingeschrieben“ ist. Wenn die Einschreibung grds. auf das gesamte Semester hin angelegt ist, sind Studierende, die einen Sprachkurs aufsuchen, antragsberechtigt. - Ein Antragsteller bekommt seit Ende Mai Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Laut seinen Angaben handelt es sich dabei um die Corona-Hilfe des Arbeitsamtes. Ist er von der Überbrückungshilfe ausgeschlossen? Wie ist das bei Corona- Hilfetöpfen der Bundesländer für Selbständige ? Der Antragsteller ist hier bereits aufgrund der laut Richtlinien erforderlichen Erklärung, dass er keine andere pandemiebezogene Unterstützungsleistung bezieht, ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt bei allen pandemiebezogenen Unterstützungsleistungen, die ebenfalls eine Überbrückung für den Lebensunterhalt bieten sollen. Andere Sozialleistungen, z.B. Wohngeld, sind nicht pandemiebezogen.
2