(Microsoft Word - 200820 Richtlinien Überbrückungshilfe aktualisierte Fassung)

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Umgang mit Kontoauszügen im Rahmen der "Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen"

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Bundesministerium für Bildung und Forschung Zusätzliche Nebenbestimmungen zur Durchführung der Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen (Richtlinien) in der Fassung vom 20. August 2020 Als Besondere Nebenbestimmungen enthalten die Richtlinien Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. 1
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Einführung in die „Zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Durchführung der Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen“ (Richtlinien) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) stellt den Studierenden- und Studentenwerken 100 Millionen Euro für die Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen (Überbrückungshilfe) bereit. Die Studierenden- und Studentenwerke übernehmen vor Ort eigenverantwortlich die Online-Antragsprüfung und - bearbeitung der Überbrückungshilfe. Das BMBF vergibt im Rahmen dieser Maßnahme selbst keine Überbrückungshilfe. Mit der Überbrückungshilfe soll denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich nachweislich in einer pandemiedingten Notlage befinden, die unmittelbar Hilfe benötigen und die keine andere Unterstützung in Anspruch nehmen können. Die Überbrückungshilfe ergänzt die bisher ergriffenen Initiativen zur Unterstützung von Studierenden in der aktuellen, durch COVID19 bedingten Ausnahmesituation. Das BMBF legt mit den Richtlinien die Rahmenbedingungen der Förderung fest. Dazu gehören u.a. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Höhe der Förderung. Die Studierenden- und Studentenwerke sind im Verhältnis zum BMBF an diese Richtlinien gebunden. Für die Studierenden sind die mit dem einzelnen Studierenden- oder Studentenwerk getroffenen Vereinbarungen bindend, die auf diesen Richtlinien und den ergänzenden Richtlinien des einzelnen Studierenden- oder Studentenwerkes basieren. Ein Anspruch auf Gewährung der Überbrückungshilfe gegenüber einem der Studierenden- und Studentenwerke besteht nicht, dies wird bei Antragstellung gegenüber den Studierenden kommuniziert. Die Studierenden- und Studentenwerke entscheiden über die Gewährung der Überbrückungshilfe     nach    pflichtgemäßem       Ermessen    innerhalb   der   verfügbaren Haushaltsmittel. Die Überbrückungshilfe wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. 2
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I. Förderung von Studierenden in pandemiebedingten Notlagen 1. Antragsberechtigung 1.1    Antragsberechtigt sind Studierende, die zum Zeitpunkt der Antragstellung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland immatrikuliert und nicht beurlaubt sind. Dies schließt ausländische Studierende ein. 1.2    Nicht antragsberechtigt sind Studierende an Verwaltungsfachhochschulen oder Bundeswehrhochschulen, Studierende im berufsbegleitenden Studium bzw. dualen Studium, Gasthörer/innen, Studierende an staatlich nicht anerkannten Hochschulen. 1.3    Ein Anspruch auf Gewährung von Überbrückungshilfe besteht nicht. 2. Voraussetzungen 2.1    Die Gewährung von Überbrückungshilfe setzt voraus, dass die oder der Studierende sich nachweislich in einer pandemiedingten Notlage befindet, unmittelbar Hilfe benötigt und die individuelle, pandemiebedingte Notlage nicht durch Inanspruchnahme einer anderen Unterstützung überwinden kann. Hierzu sind die in Nr. 5.4 genannten Unterlagen einzureichen. 2.2    Die Inanspruchnahme von Darlehen, Stipendien u. ä. im Bezugsmonat schließt die Beantragung der Überbrückungshilfe nicht aus. 3. Zuständigkeit und Durchführung 3.1    Die Ausgestaltung des Verfahrens der Feststellung der Voraussetzungen nach Nr. 2 unterliegt den Regelungen der Nr. 4 und 5 dieser Richtlinie. 3.2    Die Studierenden- und Studentenwerke sind Ansprechpartner für Studierende der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich liegenden Hochschulen gemäß Studentenwerks- bzw. Hochschulgesetz, soweit nicht die Studierenden- und Studentenwerke untereinander etwas anderes vereinbaren; für Hochschulen ohne zuständige Studierenden- und Studentenwerke legt das Deutsche Studentenwerk ein zuständiges Studierenden- oder Studentenwerk in Absprache mit diesem fest. 3.3    Die Gesamthöhe der Mittel, die das BMBF den Studierenden- und Studentenwerken im Rahmen der Überbrückungshilfe zur Verfügung stellt, beträgt 100.000.000,00 €. Die Verteilung der Mittel erfolgt bedarfsgerecht, nach Anzahl der Studierenden in der Zuständigkeit der einzelnen Studierenden- und Studentenwerke zum Stand WS 2018/2019. Um die Mittel 3
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ggfs. entsprechend der Nachfrage zwischen den einzelnen Studierenden- und Studentenwerken anzupassen, erfolgt eine tägliche Mitteilung über die Zahl der eingegangenen, bearbeiteten und bewilligten Überbrückungshilfe bei den Studierenden- und Studentenwerken über das bei der Bearbeitung eingesetzte und vom Deutschen Studentenwerk in Auftrag gegebene IT-Tool (siehe Nr. 3.4). Aufgrund dieser Mitteilungen können die Zuwendungen an die Studierenden- und Studentenwerke ggfs. zeitnah entsprechend geändert werden. Das ist mit den betroffenen Studenten- und Studierendenwerken abzustimmen und betrifft ausschließlich nicht verbrauchte bzw. nicht per Antragstellung gebundene Finanzmittel. 3.4   Die Studierenden- und Studentenwerke können als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je bearbeitetem Antrag eine Verwaltungspauschale i.H.v. 25,00 € (netto) aus den ihnen jeweils zugewiesenen Mitteln für die Überbrückungshilfe einbehalten. Diese sind in der jeweiligen Zuwendung an die einzelnen Studierenden- und Studentenwerke enthalten. 3.5   Für die Antragstellung und Antragsbearbeitung/Gewährung der Überbrückungshilfe verwenden die Studierenden- und Studentenwerke das vom Deutschen Studentenwerk in Auftrag gegebene und den Studierenden- und Studentenwerken zur Verfügung gestellte IT-Tool. Darin werden alle erforderlichen Schritte der Antragstellung und Antragsbearbeitung/ Gewährung vorgegeben. Hierfür wird das BMBF eine Ausfüllhilfe für die Studierenden- und Studentenwerke zur Verfügung stellen. 3.6   Die Studierenden- und Studentenwerke entscheiden über die Gewährung der Überbrückungshilfe nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend diesen Richtlinien innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Unterlagen beim jeweiligen Studierenden- oder Studentenwerk. 4. Leistung, Dauer der Förderung, Höhe des Zuschusses 4.1   Die Überbrückungshilfe kann antragsberechtigten Studierenden für die Kalendermonate Juni, Juli, August und September 2020 monatlich auf Antrag gewährt werden, sofern sie die unter Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Überbrückungshilfe wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. 4.2   Die Höhe des Zuschusses beträgt mindestens 100,00 € und höchstens 500,00 € 4
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4.3   Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Kontostand zum Zeitpunkt der Antragstellung und staffelt sich wie folgt: Kontostand                                 Zuschuss weniger als 100,00 €                               500,00 € zwischen 100,00 € und 199,99 €                     400,00 € zwischen 200,00 € und 299,99 €                     300,00 € zwischen 300,00 € und 399,99 €                     200,00 € zwischen 400,00 € und 499,99 €                     100,00 € 4.4   Die oder der Studierende kann auf Antrag auf einen Teil des Zuschusses verzichten und eine der geringeren vorgesehenen Zuschusshöhen wählen. II. Allgemeine Bestimmungen 5. Antragstellung und Gewährung der Überbrückungshilfe 5.1   Die Studierenden- und Studentenwerke gewähren die Überbrückungshilfe nur auf Antrag. 5.2   Die Antragstellung auf Überbrückungshilfe hat bei dem jeweils zuständigen Studierenden- oder Studentenwerk für jeden Kalendermonat (Juni, Juli, August, September 2020) gesondert zu erfolgen. Der Antrag darf ausschließlich im laufenden Monat gestellt werden. 5.3   Es ist nur eine Antragstellung für jeden Monat zulässig. Anträge, die auf Grund unvollständiger Angaben oder sonstiger formaler Mängel zurückgewiesen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Als unvollständig gelten Anträge, in denen im Sinne dieser Richtlinien erforderliche Dokumente fehlen und daher nicht entschieden werden können. 5.4   Mit dem Antrag sind einzureichen: 5.4.1   Immatrikulationsbescheinigung Sommersemester 2020; 5.4.2   Personalausweis oder gleichwertiger Identitätsnachweis; 5.4.3   Angabe einer inländischen Bankverbindung; 5.4.4   Erklärung, dass für den Monat, für den die Überbrückungshilfe beantragt wird, keine weiteren Anträge auf Zuschüsse für andere pandemiebezogene Unterstützungsmöglichkeiten (z.B. Notfonds, Stiftungen, Fördervereine), aus denen im laufenden Monat weitere Einnahmen erwartet werden, gestellt wurden bzw. eine Antragstellung für den betreffenden Monat nicht beabsichtigt ist; 5
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5.4.5   Erklärung des/der Studierenden über die pandemiebedingte Notlage unter Angabe des Grundes für die Notlage (Wegfall oder signifikante Einschränkung eigener Erwerbstätigkeit oder elterlicher Unterstützung aufgrund dortiger Einkommenseinbußen) sowie Darlegung mittels geeigneter Dokumente. Diese können sein 1 die Kündigung oder das Ruhen des Arbeitsverhältnisses durch den/die Arbeitgeber, eine Selbsterklärung zum Wegfall der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Auftraggeber, Art und Umfang der Tätigkeit; Angabe, welche Aufträge in welchem Umfang entfallen sind; Umfang der weggefallenen Einnahmen) und/oder eine Selbsterklärung zum Wegfall der Unterhaltszahlung der Eltern (Angabe, welche Unterhaltszahlungen wann, in welchem Umfang und aus welchen Gründen entfallen sind); 5.4.6   Chronologisch lückenlos nach Datum sortierte Dokumentation der finanziellen Notsituation anhand des aktuellen Kontostandes und der Kontenbewegungen (Einnahmen/Ausgaben auf dem Kontoauszug/den Kontoauszügen) aller Konten seit Februar oder März 2020 (abhängig vom Eingang der letzten Einkünfte); 5.4.7   Selbsterklärung, dass mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist; 5.4.8   Mitteilung,     ob    grundsätzlich    einer     Teilnahme       an     der sozialwissenschaftlichen BMBF-Forschung zugestimmt wird, wobei die Antwort jedoch keinen Einfluss auf die Gewährung eines Zuschusses hat; 5.4.9   Erklärung     der  Zustimmung     zu  den    Vorgaben     des    jeweiligen Studierenden-        oder       Studentenwerks        hinsichtlich      der Antragsberechtigung, der Voraussetzungen der Überbrückungshilfe, der     Berechnung      der    Höhe    der    Überbrückungshilfe,       der Zahlungsmodalitäten, der Gründe für eine Kündigung dieser der Zahlung zugrundeliegenden Vereinbarung nach Nr. 5.5 sowie daraus folgender Rückzahlungsverpflichtungen der oder des Studierenden; 5.4.10 Erklärung, dass die Angaben im Antrag zutreffen und Änderungen unverzüglich angezeigt werden. 1 Als Kündigung kann auch eine Nichtverlängerung eines bestehenden Arbeitsvertrages gewertet werden (Nachweise entsprechend: Arbeitsvertrag und Selbsterklärung, dass der Vertrag pandemiebedingt nicht verlängert wurde). 6
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5.4.11 Bestätigung      der   Kenntnis    über    Folgen   falscher  Angaben (Rückforderung und ggf. Erfüllung von Straftatbeständen). 5.5   Die Entscheidung über den Antrag (positiv oder negativ) teilt das Studierenden- oder Studentenwerk der oder dem antragstellenden Studierenden per E-Mail mit. Bei Gewährung der Überbrückungshilfe sind mit der E-Mail die der Zahlung zugrundeliegenden und gem. Nr. 5.4.9 bereits zum Gegenstand des Antrags gemachten Vorgaben für den Einzelfall verbindlich festzuhalten (Vereinbarung), insb.: 5.5.1   Höhe der Überbrückungshilfe der auf Grundlage der Antragsunterlagen zu gewährenden Leistung; 5.5.2   Zahlungsmodalitäten; 5.5.3   Anerkennung der Gründe für eine Kündigung der Vereinbarung und Rückzahlungsverpflichtungen (Nr. 6.1) durch die Studierende oder den Studierenden; 5.5.4   jederzeit auf Anfrage sonstige für die Prüfung der Fördervoraussetzungen notwendig erscheinende Unterlagen vorzulegen. 6. Kündigung der Vereinbarung, Rückzahlung der Überbrückungshilfe 6.1   Die Studierenden- und Studentenwerke sind im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes gehalten, die jeweiligen Vereinbarungen nach Nr. 5.5 ganz oder teilweise zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn das jeweilige Studierenden- oder Studentenwerk Kenntnis darüber erlangt, dass die oder der Studierende unrichtige Angaben über erhebliche Tatsachen gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat. Die Verpflichtung zur Rückzahlung an das den Zuschuss gewährende Studierenden- oder Studentenwerk obliegt der oder dem Studierenden. 6.2   Hat die oder der Studierende den Grund nicht zu vertreten, kann auf eine Rückforderung erfolgter Leistungen verzichtet werden. 7
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