Sehr geehrter Herr Kempen,
mit Nachricht/Schreiben vom 27. Februar 2023 stellten Sie einen Antrag auf Gewährung von Informationen nach dem Sächsischen Transparenzgesetz (SächsTranspG). Über diesen ist wie folgt zu entscheiden:
1. Dem Antrag wird teilweise stattgegeben. Die beantragten Informationen werden durch Auskunft und Einsichtnahme gewährt.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Gründe:
1. Dem Antrag auf Übersendung
-Aktuelle Schulungsunterlagen für Polizeibeamte zu: Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen
- Aktuelle Schulungsunterlagen für Polizeibeamte zu: Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen wird teilweise stattgegeben.
Die sächsische Polizei stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung.
a. Modulhandbücher der 26. bis 30. Bachelorstudienjahrgangs:
Diese sind unter
https://www.polizei.sachsen.de/de/19186.htm einsehbar und geben einen Überblick über die Module, die den Umgang mit psychisch erkrankten oder auffälligen Personen betreffen. Es wird bezüglich dieser Form der Informationsgewährung auf § 11 Abs.1 S. 3 Ziff. 1 SächsTranspG verwiesen.
b. Den Ausbildungsfachplan aus dem ersten Ausbildungsabschnitt der Ausbildung zum Polizeibeamten der Laufbahngruppe 1.2 Pol. Im Bereich Psychologie/ Kommunikationstraining wird der Umgang mit psychisch auffälligen Personen gelehrt. Dieser befindet sich in den Anlagen. Eine Zusendung von einzelnen darunterliegenden Schulungsunterlagen erfolgt nicht. Zunächst sind weite Teile der eigentlichen vor Ort verwendeten Dokumente als Entwürfe, Notizen, behördeninterne Kommunikation und Vermerke zu klassifizieren und insofern schon keine Informationen im Sinne des Transparenzgesetzes. Weitere Unterlagen bezüglich des Studiums und der Ausbildung, unterfallen zudem dem Ausnahmetatbestand des § 5 Ziff. 13 SächsTranspG. Die Bekanntgabe stellt eine nicht unerhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, da sie verwendet werden können, um das Handeln von Polizeibeamten entsprechend der Trainingsvorgaben zu beeinflussen. Die unterhalb der grundsätzlichen Lehr- und Studienplanung von den Lehrkräften verwendeten Unterlagen in der Aus- und Fortbildung und damit von der grundrechtlich geschützten Freiheit der Lehre umfassten Dokumente werden ebenfalls nicht übersandt.
Art. 5 Abs. § Satz 1 GG beinhaltet nicht nur die Freiheit der Kunst, sondern auch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Diese drei Begriffe werden unter dem Begriff der Wissenschaftsfreiheit zusammengefasst. Sie schützt die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Umfasst werden hiervon auch die Lehrbegriffe im Rahmen des Studiums und der Ausbildung, wobei eine Einschränkung dieser grundgesetzlichen Freiheiten durch Vorgaben aus einem Lehrplan möglich sind. Diese werden daher zur Einsichtnahme bzw. der Auskunft übersandt. Von alledem abgesehen hat eine Rücksprache mit der PoIFH ergeben, dass diese durchaus bereit wäre, den Antragsteller Lehrveranstaltungen besuchen zu lassen und ihm so die Möglichkeit zu geben, sich in Begleitung des Polizeisprechers der PoIFH ein Bild machen zu können.
2. Dem Antrag auf Übersendung
- Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen
- Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit suizidgefährdeten Menschen Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/ oder Menschen in akuten Suizidlagen wird nicht stattgegeben. Wesentliche Bestimmungen für das Verhalten von Polizeibeamten hinsichtlich des Umgangs mit Personen in psychisch besonders belastenden Situationen unterfallen den Regelungen des § 4 Abs. 2 Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Hinsichtlich solcher Informationen besteht eine Transparenzpflicht aufgrund der Ausnahmeregeln des & 5 Abs. 1 Ziff. 12 SächsTranspG nicht. Unterhalb dieser Klassifizierung möglicherweise vorhandene Dokumente unterliegen nicht dem Informationsbegriff des § 3 Satz 1 SächsTranspG wie bereits unter 1. dargestellt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 8 12 Abs. 5 Satz 2 SächsTranspG i.V.m. Tarifstelle 3 der laufenden Nummer 55 der Anlage 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, 01095 Dresden, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, Hospitalstraße 7, 01097 Dresden, zu erheben. Wird der Widerspruch in elektronischer Form erhoben, ist das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über die auf der Internetseite
www.egvp.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen oder mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-MailGesetzes an die Adresse
<<E-Mail-Adresse>> zu senden.
Mitarbeiter Presse und Öffentlichkeitsarbeit