Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen etc.

- Aktuelle Schulungsunterlagen für Polizeibeamte zu: Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen
- Aktuelle Schulungsunterlagen für Polizeibeamte zu: Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen
- Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen
- Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit suizidgefährdeten Menschen Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    27. Februar 2023
  • Frist
    29. März 2023
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Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen etc. [#271547]
Datum
27. Februar 2023 09:43
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Aktuelle Schulungsunterlagen für Polizeibeamte zu: Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen - Aktuelle Schulungsunterlagen für Polizeibeamte zu: Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen - Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen - Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit suizidgefährdeten Menschen Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 271547 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271547/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen (FragDenStaat)
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Kempen, vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom h…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Antrag Kempen, Aiko - Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen etc. [#271547]
Datum
27. Februar 2023 12:11
Status
Warte auf Antwort
image001.png
9,7 KB


Sehr geehrter Herr Kempen, vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom heutigen Tage. Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 IFG NRW muss er hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ich bitte daher Ihren Antrag in den Punkten - Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen - Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit suizidgefährdeten Menschen Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen zu konkretisieren bzw. zeitlich einzugrenzen, damit er weiter bearbeitet werden kann und Sie die gewünschten Informationen erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Gerne konkretisiere ich die von Ihnen angeführten Punkte wie folgt: …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: IFG-Antrag Kempen, Aiko - Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen etc. [#271547]
Datum
27. Februar 2023 12:14
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Gerne konkretisiere ich die von Ihnen angeführten Punkte wie folgt: - Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente aus dem Zeitraum 01.01.2020 bis heute im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen - Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente aus dem Zeitraum 01.01.2020 bis heute im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit suizidgefährdeten Menschen Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 271547 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271547/
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Antwortbescheid
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
16. März 2023
Status
Warte auf Antwort

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Kempen, in Ihrem Antrag vom 27.02.2023 baten Sie um Informationen über: 1. „A…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
16. März 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
888,9 KB
Sehr geehrter Herr Kempen, in Ihrem Antrag vom 27.02.2023 baten Sie um Informationen über: 1. „Aktuelle Schulungsunterlagen für Polizeibeamte zu: Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen 2. Aktuelle Schulungsunterlagen für Polizeibeamte zu: Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen 3. Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen 4. Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit suizidgefährdeten Menschen Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen.“ Die Punkte 3 und 4 wurden mit Mai vom 27.02.2023 auf den Zeitraum 01.01.2020 bis heute konkretisiert. ad Punkte 1 und 2: Nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW besteht Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen bei der angerufenen Behörde (§ 4 Abs. 1 IFG NRW). Eine Informationsbeschaffungspflicht ist nicht gegeben. Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen im Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen nicht vor. Die Erarbeitung, sowie das Vorhalten von Schulungsunterlagen im Umgang mit Menschen in Situation im Sinne der Fragestellung obliegt? dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten (LAFP) in, Abstimmung mit dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD). ad Punkte 3 und 4: Auf Grund des engen Sachzusammenhangs erfolgt eine gemeinsame Beantwortung. Wie unter Punkt 1 und 2 schon ausgeführt, stellt das IFG NRW auf vorhandene Informationen ab. Die Erarbeitung von Konzeptionen im Umgang mit Menschen in Situationen im Sinne der Fragestellung obliegt dem LAFP in Abstimmung mit dem LZPD und liegen im Ministerium des Innern NRW nicht vor. Im Hinblick auf den Wunsch nach Vorgaben, Weisungen, Richtlinien und ähnliche Dokumente sind hier folgende Dokumente vorhanden: - Erlass vom 15.09.2022, 413-60.01.04 VS-NfD/404-27.28.01 VS-NfD und - Erlass vom 22.09.2022, 413-60.01.04 VS-NfD/404-27.28.01 VS-NfD, sowie - Erlass vom 04.11.2022, 413-60.01.04 VS-NfD/404-27.28.01 VS-NfD - Leitfaden (LF) 371 VS-NfD Diese Grundsatzdokumente befassen sich inhaltlich insbesondere mit dem kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen (z. B. psychische Störungen, suizidale Absichten). Die Inhalte der Erlasse sowie des LF 371 enthalten Informationen zur konkreten Einsatztaktik bzw.. könnten Rückschlüsse auf diese gezogen werden. Ein Bekanntwerden könnte potenzielle Störer und Straftäter in die Lage versetzen, sich bei vergleichbaren Lagen auf polizeiliche Maßnahmen einzustellen, Gegenaktivitäten entsprechend zu planen und hierdurch letztendlich der Einsatzerfolg zu gefährden. Daher können sie nach § 6 Satz 1 Buchstabe a IFG NRW nicht herausgegeben werden. Der LF 371 stellt eine Richtlinie in Bezug auf die Eigensicherung bei polizeilichem Einschreiten dar. Folgende Information aus dem LF entfaltet Geltung im Umgang mit Menschen im Sinne der Fragestellung und kann gewährt werden: „Die Sprache ist zunächst das wichtigste Mittel zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben. Einsatzkommunikation - anlassbezogen oder eingriffsbegleitend - dient auch der Gefahrenvermeidung und der Gefahrenreduzierung.“ Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Der LF 371 stellt eine Richtlinie in Bezug auf die Eigensicherung bei ete?von? polizeilichem Einschreiten dar. Folgende Information aus dem LF entfaltet Geltung im Umgang mit Menschen im Sinne der Fragestellung und kann gewährt werden: „Die Sprache ist zunächst das wichtigste Mittel zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben. Einsatzkommunikation - anlassbezogen oder eingriffsbegleitend - dient auch der Gefahrenvermeidung und der Gefahrenreduzierung.“ Mit freundlichen Grüßen Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf (Postanschrift: Postfach 20 06 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Weitere Informationen zur Klageerhebung in elektronischer Form erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Hinweis gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW: Unabhängig von einer Klageerhebung können Sie sich auch an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf) als Beauftragte für das Recht auf Information wenden (§ 13 Absatz 2 IFG NRW). Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen bei Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Im Zusammenhang mit Anträgen nach dem IFG NRW erhebt das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen bei Ihnen oder bei Dritten Ihre personenbezogenen Daten und verarbeitet diese. Bitte beachten Sie hierzu nachstehende Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO. 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen Verantwortlich für die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Friedrichstraße 62-80 40217 Düsseldorf Telefon: 0211/871- 01 Telefax: 0211/871-3355 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> 2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Den . behördlichen Datenschutzbeauftragen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen können Sie unter folgenden Kontaktdaten erreichen: Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Behördlicher Datenschutzbeauftragter - persönlich - , Friedrichstraße 62 - 80 40217 Düsseldorf Telefon: 0211/871-01 Telefax: 0211/871-3355 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> 3. Aufsichtsbehörde für den Datenschutz Zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4 . Postleitzahl: 40213 Düsseldorf Telefon: 0211/38424-0 Telefax: 0211/38424-10 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> 4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Sofern Sie sich unmittelbar an das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen mit einem Antrag nach dem IFG NRW wenden, werden Ihre personenbezogenen Daten im dafür zuständigen Referat erhoben und verarbeitet, um Ihren Antrag zu bearbeiten und die Vorgaben nach dem IFG NRW zu erfüllen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO in Verbindung mit § 3 DSG NRW. Gegebenenfalls werden Ihre Daten gemäß § 17 DSG NRW auch zu statistischen Zwecken verarbeitet. 5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Ihre Daten werden im erforderlichen Umfang zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Antrags gegebenenfalls an andere Empfänger weitergegeben. Empfänger Ihrer Daten können dabei sein: andere zuständige Referate des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. Ihre Daten müssen auch an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen übermittelt oder ihr zur Verfügung gestellt werden, wenn sie von ihren Rechten aus § 13 Absatz. 4 IFG NRW Gebrauch macht. Rechtsgrundlage für die Offenlegung Ihrer personenbezogenen Daten ist in diesen Fällen Artikel 6 Absatz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit § 13 Absatz 4 IFG NRW. 6. Datenerhebung bei Dritten Gegebenenfalls erhält das zuständige Referat von den unter Punkt 5. genannten Empfängern Ihre personenbezogenen Daten, um Ihren Antrag weiterzubearbeiten. Die entsprechenden Daten können aus allen Lebensbereichen stammen und betreffen jede Kategorie einschließlich besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO. 7. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten Ihre Daten werden nach Abschluss der Bearbeitung des Vorgangs zur ordnungsgemäßen Aktenführung in der Regel 5 Jahre aufbewahrt. Akten von besonderer Bedeutung aufgrund ihrer historischen oder verfassungsrechtlichen Bezüge werden einschließlich der personenbezogenen Daten 30 Jahre oder sogar dauerhaft aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungs- und Speicherfristen werden die Akten dem Landesarchiv angeboten. Im Falle der Nichtübernahme werden Ihre Daten gelöscht. 8. Betroffenenrechte Im Zusammenhang mit der Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO und des DSG NRW zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können. Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen. 9. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde Sie haben außerdem das Recht, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen, wenn Sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung.