Sehr geehrter Herr Kempen,
in Ihrem Antrag vom 27.02.2023 baten Sie um Informationen über:
1. „Aktuelle Schulungsunterlagen für Polizeibeamte zu: Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen
2. Aktuelle Schulungsunterlagen für Polizeibeamte zu: Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen
3. Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen
4. Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit suizidgefährdeten Menschen Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen.“
Die Punkte 3 und 4 wurden mit Mai vom 27.02.2023 auf den Zeitraum 01.01.2020 bis heute konkretisiert.
ad Punkte 1 und 2:
Nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW besteht Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen bei der angerufenen Behörde (§ 4 Abs. 1 IFG NRW). Eine Informationsbeschaffungspflicht ist nicht gegeben.
Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen im Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen nicht vor. Die Erarbeitung, sowie das Vorhalten von Schulungsunterlagen im Umgang mit Menschen in Situation im Sinne der Fragestellung obliegt? dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten (LAFP) in, Abstimmung mit dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD).
ad Punkte 3 und 4:
Auf Grund des engen Sachzusammenhangs erfolgt eine gemeinsame Beantwortung.
Wie unter Punkt 1 und 2 schon ausgeführt, stellt das IFG NRW auf vorhandene Informationen ab. Die Erarbeitung von Konzeptionen im Umgang mit Menschen in Situationen im Sinne der Fragestellung obliegt dem LAFP in Abstimmung mit dem LZPD und liegen im Ministerium des Innern NRW nicht vor.
Im Hinblick auf den Wunsch nach Vorgaben, Weisungen, Richtlinien und ähnliche Dokumente sind hier folgende Dokumente vorhanden:
- Erlass vom 15.09.2022, 413-60.01.04 VS-NfD/404-27.28.01 VS-NfD und
- Erlass vom 22.09.2022, 413-60.01.04 VS-NfD/404-27.28.01 VS-NfD, sowie
- Erlass vom 04.11.2022, 413-60.01.04 VS-NfD/404-27.28.01 VS-NfD
- Leitfaden (LF) 371 VS-NfD
Diese Grundsatzdokumente befassen sich inhaltlich insbesondere mit dem kommunikativen Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen (z. B. psychische Störungen, suizidale Absichten).
Die Inhalte der Erlasse sowie des LF 371 enthalten Informationen zur konkreten Einsatztaktik bzw.. könnten Rückschlüsse auf diese gezogen werden. Ein Bekanntwerden könnte potenzielle Störer und Straftäter in die Lage versetzen, sich bei vergleichbaren Lagen auf polizeiliche Maßnahmen einzustellen, Gegenaktivitäten entsprechend zu planen und hierdurch letztendlich der Einsatzerfolg zu gefährden. Daher können sie nach § 6 Satz 1 Buchstabe a IFG NRW nicht herausgegeben werden.
Der LF 371 stellt eine Richtlinie in Bezug auf die Eigensicherung bei polizeilichem Einschreiten dar. Folgende Information aus dem LF entfaltet Geltung im Umgang mit Menschen im Sinne der Fragestellung und kann
gewährt werden:
„Die Sprache ist zunächst das wichtigste Mittel zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben. Einsatzkommunikation - anlassbezogen oder eingriffsbegleitend - dient auch der Gefahrenvermeidung und der Gefahrenreduzierung.“
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Der LF 371 stellt eine Richtlinie in Bezug auf die Eigensicherung bei ete?von?
polizeilichem Einschreiten dar. Folgende Information aus dem LF entfaltet
Geltung im Umgang mit Menschen im Sinne der Fragestellung und kann
gewährt werden:
„Die Sprache ist zunächst das wichtigste Mittel zur Erfüllung polizeilicher
Aufgaben. Einsatzkommunikation - anlassbezogen oder eingriffsbegleitend -
dient auch der Gefahrenvermeidung und der Gefahrenreduzierung.“
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf (Postanschrift: Postfach 20 06 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden.
Weitere Informationen zur Klageerhebung in elektronischer Form erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW:
Unabhängig von einer Klageerhebung können Sie sich auch an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf) als Beauftragte für das Recht auf Information wenden (§ 13 Absatz 2 IFG NRW).
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen bei Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Im Zusammenhang mit Anträgen nach dem IFG NRW erhebt das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen bei Ihnen oder bei Dritten Ihre personenbezogenen Daten und verarbeitet diese. Bitte beachten Sie hierzu nachstehende Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO.
1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Verantwortlich für die Erhebung und Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten ist das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Friedrichstraße 62-80
40217 Düsseldorf
Telefon: 0211/871- 01
Telefax: 0211/871-3355
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Den . behördlichen Datenschutzbeauftragen des für die
Datenverarbeitung Verantwortlichen können Sie unter folgenden
Kontaktdaten erreichen:
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
- persönlich -
, Friedrichstraße 62 - 80
40217 Düsseldorf
Telefon: 0211/871-01
Telefax: 0211/871-3355
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
3. Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
Zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ist die
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestr. 2-4 .
Postleitzahl: 40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/38424-0
Telefax: 0211/38424-10
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Sofern Sie sich unmittelbar an das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen mit einem Antrag nach dem IFG NRW wenden, werden Ihre personenbezogenen Daten im dafür zuständigen Referat erhoben und verarbeitet, um Ihren Antrag zu bearbeiten und die Vorgaben nach dem IFG NRW zu erfüllen.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO in Verbindung mit § 3 DSG NRW.
Gegebenenfalls werden Ihre Daten gemäß § 17 DSG NRW auch zu statistischen Zwecken verarbeitet.
5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der
personenbezogenen Daten
Ihre Daten werden im erforderlichen Umfang zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Antrags gegebenenfalls an andere Empfänger weitergegeben. Empfänger Ihrer Daten können dabei sein: andere zuständige Referate des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen.
Ihre Daten müssen auch an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen übermittelt oder ihr zur Verfügung gestellt werden, wenn sie von ihren Rechten aus § 13 Absatz. 4 IFG NRW Gebrauch macht. Rechtsgrundlage für die Offenlegung Ihrer personenbezogenen Daten ist in diesen Fällen Artikel 6 Absatz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit § 13 Absatz 4 IFG NRW.
6. Datenerhebung bei Dritten
Gegebenenfalls erhält das zuständige Referat von den unter Punkt 5. genannten Empfängern Ihre personenbezogenen Daten, um Ihren Antrag weiterzubearbeiten. Die entsprechenden Daten können aus allen Lebensbereichen stammen und betreffen jede Kategorie einschließlich besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9
Absatz 1 DSGVO.
7. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Ihre Daten werden nach Abschluss der Bearbeitung des Vorgangs zur ordnungsgemäßen Aktenführung in der Regel 5 Jahre aufbewahrt. Akten von besonderer Bedeutung aufgrund ihrer historischen oder verfassungsrechtlichen Bezüge werden einschließlich der personenbezogenen Daten 30 Jahre oder sogar dauerhaft aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungs- und Speicherfristen werden die Akten dem Landesarchiv angeboten. Im Falle der Nichtübernahme werden Ihre Daten gelöscht.
8. Betroffenenrechte
Im Zusammenhang mit der Erhebung und Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO und des DSG NRW zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können. Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
9. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Sie haben außerdem das Recht, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen, wenn Sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung.