Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen etc.

- Aktuelle Schulungsunterlagen für Polizeibeamte zu: Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen
- Aktuelle Schulungsunterlagen für Polizeibeamte zu: Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen
- Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen
- Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit suizidgefährdeten Menschen Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Februar 2023
  • Frist
    29. März 2023
  • 0 Follower:innen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Aktuelle Schulungsunterlagen für…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen etc. [#271552]
Datum
27. Februar 2023 09:43
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Aktuelle Schulungsunterlagen für Polizeibeamte zu: Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen - Aktuelle Schulungsunterlagen für Polizeibeamte zu: Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen - Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen - Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit suizidgefährdeten Menschen Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 271552 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271552/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen (FragDenStaat)
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-41/17 Guten Tag, Ihre Anfrage vom 27. Februar 2023 haben wir erhalten und hausintern an die zustän…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen etc. [#271552]
Datum
28. Februar 2023 15:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: IM1-0221-41/17 Guten Tag, Ihre Anfrage vom 27. Februar 2023 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Kempen, auf ihre Anfrage vom 27.02.2023 ergeht nachfolgende Entscheidung: 1. Ihr Antr…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
LIFG; Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen etc.
Datum
27. März 2023 13:40
Status
image001.png
9,5 KB


Sehr geehrter Herr Kempen, auf ihre Anfrage vom 27.02.2023 ergeht nachfolgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben Begründung zu 1.: Mit Ihrer Anfrage vom 27. Februar 2023 über die Plattform „FragDenStaat“ haben Sie um Übersendung von: „-Aktuelle Schulungsunterlagen für Polizeibeamte zu: Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen - Aktuelle Schulungsunterlagen für Polizeibeamte zu: Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen - Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen - Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit suizidgefährdeten Menschen Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen“, gebeten. Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen nicht in anderslautenden Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, richtet sich dieser nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Die vorangestellten Regelungen greifen jedoch nicht, wenn ein Ablehnungsgrund gem. §§ 4 ff. Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vorliegt. Die im Innenministerium-Landespolizeipräsidium vorliegende „Dienstanweisung Gewahrsam – DA Gewahrsam“ enthält Informationen im Sinne ihrer Anfrage. Die genannte Dienstanweisung ist als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch – VS-NfD“ eingestuft. Gemäß § 4 Absatz 2 LIFG werden die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten vom LIFG unberührt gelassen. Der Anspruch nach dem LIFG umfasst nicht Informationen ab der Einstufung „VS-NfD“, vgl. DEBUS Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 4 Rdnr. 129. Der Antrag auf Informationszugang zur oben genannten Dienstanweisung wird daher abgelehnt. Dem Innenministerium-Landespolizeipräsidium liegen darüber hinaus keine Unterlagen im Sinne Ihrer Anfrage vor. Zentraler Bildungsträger für die Aus- und Fortbildung der Polizei Baden-Württemberg ist die Hochschule für Baden-Württemberg. Es wird gem. § 9 Abs. 2 LIFG ferner darauf hingewiesen, dass ein weiterer Informationszugang auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird, da die angefragten Informationen dauerhaft unter die genannten Schutzbereiche des § 4 LIFG fallen. Die von Ihnen ebenfalls benannten Auskunftsanspruchsgrundlagen aus dem UVwG und VIG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da weder Umweltinformationen noch Verbraucherinformationen im Sinne der Vorschriften angefragt sind. Begründung zu 2.: Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Kempen, auf ihre Anfrage vom 27.02.2023 ergeht nachfolgende Entscheidung: 1. Ihr Antr…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
LIFG; Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen etc.
Datum
27. März 2023 13:41
Status
image001.png
9,5 KB


Sehr geehrter Herr Kempen, auf ihre Anfrage vom 27.02.2023 ergeht nachfolgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben Begründung zu 1.: Mit Ihrer Anfrage vom 27. Februar 2023 über die Plattform „FragDenStaat“ haben Sie um Übersendung von: „-Aktuelle Schulungsunterlagen für Polizeibeamte zu: Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen - Aktuelle Schulungsunterlagen für Polizeibeamte zu: Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen - Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen und/oder auffälligen Verhaltensweisen - Vorgaben, Weisungen, Richtlinien, Rundschreiben, Empfehlungen und vergleichbare Dokumente im Zusammenhang mit: Umgang von Polizeibeamten mit suizidgefährdeten Menschen Umgang mit suizidgefährdeten Menschen und/oder Menschen in akuten Suizidlagen“, gebeten. Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen nicht in anderslautenden Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, richtet sich dieser nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Die vorangestellten Regelungen greifen jedoch nicht, wenn ein Ablehnungsgrund gem. §§ 4 ff. Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vorliegt. Die im Innenministerium-Landespolizeipräsidium vorliegende „Dienstanweisung Gewahrsam – DA Gewahrsam“ enthält Informationen im Sinne ihrer Anfrage. Die genannte Dienstanweisung ist als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch – VS-NfD“ eingestuft. Gemäß § 4 Absatz 2 LIFG werden die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten vom LIFG unberührt gelassen. Der Anspruch nach dem LIFG umfasst nicht Informationen ab der Einstufung „VS-NfD“, vgl. DEBUS Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 4 Rdnr. 129. Der Antrag auf Informationszugang zur oben genannten Dienstanweisung wird daher abgelehnt. Dem Innenministerium-Landespolizeipräsidium liegen darüber hinaus keine Unterlagen im Sinne Ihrer Anfrage vor. Zentraler Bildungsträger für die Aus- und Fortbildung der Polizei Baden-Württemberg ist die Hochschule für Baden-Württemberg. Es wird gem. § 9 Abs. 2 LIFG ferner darauf hingewiesen, dass ein weiterer Informationszugang auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird, da die angefragten Informationen dauerhaft unter die genannten Schutzbereiche des § 4 LIFG fallen. Die von Ihnen ebenfalls benannten Auskunftsanspruchsgrundlagen aus dem UVwG und VIG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da weder Umweltinformationen noch Verbraucherinformationen im Sinne der Vorschriften angefragt sind. Begründung zu 2.: Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen