Umgang mit Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch Dritte

1. Interne Anweisungen zum Umgang mit Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch BürgerInnen
2. Interne Kommunikation zum Umgang mit Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch BürgerInnen
3. Kommunikation der Behörde mit dem Landesdatenschutzbeauftragen in Sachen Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch BürgerInnen

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    21. September 2020
  • Frist
    23. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. I…
An Landeshauptstadt Magdeburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgang mit Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch Dritte [#197566]
Datum
21. September 2020 20:56
An
Landeshauptstadt Magdeburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Interne Anweisungen zum Umgang mit Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch BürgerInnen 2. Interne Kommunikation zum Umgang mit Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch BürgerInnen 3. Kommunikation der Behörde mit dem Landesdatenschutzbeauftragen in Sachen Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch BürgerInnen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197566 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197566/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Magdeburg
Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Dritte Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 21.09.2020 wurd…
Von
Landeshauptstadt Magdeburg
Betreff
Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Dritte
Datum
12. Oktober 2020 15:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 21.09.2020 wurde mir zur weiteren Bearbeitung zugesandt. Diese E-Mail ist noch nicht als Antrag auf Informationszugang im Sinne des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) zu werten, da die Erteilung der Auskünfte kostenpflichtig sein wird. Hier folge ich der Rechtsauffassung meiner Aufsichtsbehörde (Landesverwaltungsamt), die sich in den nachfolgenden Ausführungen widerspiegelt. In Ihre E-Mail führen Sie aus: „Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.“ Für die Auslegung von Anträgen gilt § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend. Ein Antrag ist grundsätzlich so auszulegen, wie dies dem erkennbaren Zweck und Ziel am besten dienlich ist. Die zitierte Formulierung lässt sich nur in der Weise verstehen, dass Sie für den Fall einer Gebührenpflichtigkeit der Auskunft darum bitten, vorab über die anfallenden Kosten informiert zu werden. „Vorab“ kann nur bedeuten: vor einer gebührenpflichtigen Auskunft. Erst auf Grundlage dieser Information wollen Sie dann entscheiden, ob und in welchem genauen Inhalt Sie einen Antrag auf Erteilung von Auskünften stellen würden. Ich habe davon auszugehen, dass Sie noch keinen Antrag auf Informationszugang gestellt haben und Ihre E-Mail nicht als solcher zu werten ist. Für die Erteilung der Auskünfte würde ich § 10 Absatz 1 Satz 1 IZG LSA Verwaltungskosten erheben. Nach § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1 des Teiles A des Gebühren- und Anlagenverzeichnisses zur IZG LSA KostVO. Danach ist für die Erteilung von Auskünften nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 IZG LSA die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen, wobei die Gebühr höchstens jedoch 500,00 Euro betragen darf. Bei der Festsetzung der Gebühr findet § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) entsprechend Anwendung (siehe Fußnoten im Gebühren- und Anlagenverzeichnis zur IZG LSA KostVO). Gemäß § 3 Absatz 1 AllGO LSA habe ich als Stundensatz 57,00 Euro (für Beamte in der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Absatz 3 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 13 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9 bis E 12) anzusetzen. Gemäß § 3 Absatz 2 AllGO LSA ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen. Die Auskünfte zu Nummern 1 und 3 in Ihrer E-Mail würden voraussichtlich einen Zeitaufwand von 9 Viertelstunden verursachen. Die beantragte Auskunft zu Nummer 3 betrifft Daten Dritter. Die Kommunikation mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt enthält personenbezogene Daten Dritter. Für die Auskunft zu Nummer 3 wäre ein Verfahren nach § 8 IZG LSA zu führen. Den Dritten, deren Belange durch einen Antrag auf Informationszugang berührt sind, habe ich die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um eine Güterabwägung treffen zu können. Der Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat (§ 5 Absatz 1 Satz 1 IZG LSA). Betrifft ein Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Absatz 1 IZG LSA, muss er nach § 7 Absatz 1 Satz 3 IZG LSA begründet werden. Eine Begründung ist in Ihrer E-Mail zur erbetenen Auskunft zu Nummer 3 nicht enthalten. Diese wäre von Ihnen noch nachzuholen. Unter Berücksichtigung des geschätzten Aufwandes würde ich für die Erteilung der Auskünfte zu Nummern 1 und 3 voraussichtlich mindestens eine Gebühr von 128,25 Euro erheben. Hinzu käme möglicherweise noch die Gebühr für den Zeitaufwand zur Beantwortung der Auskunft zu Nummer 2 in Ihrer E-Mail. Bitte teilen Sie mir noch mit, was ich unter „Interne Kommunikation zum Umgang mit Ordnungswidrigkeiten durch BürgerInnen“ zu verstehen habe. Die Wortwahl ist zu unbestimmt, um eine konkrete Antwort geben zu können. Sofern Sie sich entscheiden, einen Antrag zu stellen, wäre von mir ein Leistungsbescheid zu den von Ihnen zu tragenden Kosten zu erlassen und zuzustellen. Hierfür benötige ich von Ihnen die ladungsfähige Anschrift. Für die Zustellung des Leistungsbescheides wären neben der Gebühr Auslagen in Höhe von 2,32 Euro erheben. Die Postgebühren für die Zustellung können Ihnen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 2 IZG LSA als Auslagen auferlegt werden. Die Übermittlung der Anschrift würde sich erübrigen, wenn die festgesetzten Kosten vor der Erteilung der Auskünfte gezahlt würden (zur vorherigen Zahlung der Kosten siehe § 7 Absatz 2 Satz 1 VwKostG LSA in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 2 IZG LSA). Hierbei entfielen auch die 2,32 Euro für die Zustellung des Kostenbescheides. Über den konkreten Ablauf zur vorherigen Zahlung der Kosten würde ich Sie informieren, wenn Sie sich entschieden haben, einen Antrag zu stellen. Ihrer Rückäußerung sehe ich bis zum 30.10.2020 entgegen. Hochachtungsvoll
<< Anfragesteller:in >>
AW: Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Dritte [#197566] Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntrags…
An Landeshauptstadt Magdeburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Dritte [#197566]
Datum
13. Oktober 2020 12:02
An
Landeshauptstadt Magdeburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für die ausführliche Darlegung der zu erwartenden Kosten und den zu erwartenden Aufwand. Was mich etwas überrascht ist, dass der Aufwand mit wenigstens neun Viertelstunden zu berechnen sein soll. Nach meiner Kenntnis sind die Sachfragen innerhalb ihrer Behörde ja bereits untersucht worden. Aus meiner Sicht wäre daher eine Übersendung der bereits vorliegenden Ergebnisse ausreichend. Aus diesem Grund war ich auch davon ausgegangen, dass eine Auskunft kostenlos erfolgen kann, zumal es offenbar bereits vorab kostenfrei Aukünfte zu den in Rede stehenden fragen gab. Warum sich der Aufwand trotz Vorbefassung nunmehr höher ausfallen sollte erschließt sich mir nicht. Ich möchte sie daher bitten, nochmals zu prüfen, ob die Möglichkeit bestünde die auf Ihrer Seite anfallenden Aufwände soweit zu reduzieren, dass eine kostenfreie Auskunft ermöglicht wird, bevor ich mich entscheide wie mit der Anfrage selbst weiter verfahren werden soll. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197566 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197566/
Landeshauptstadt Magdeburg
Antw: AW: Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Dritte [#197566] Sehr geehrteAntragsteller/in wie ich Ihn…
Von
Landeshauptstadt Magdeburg
Betreff
Antw: AW: Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Dritte [#197566]
Datum
13. Oktober 2020 14:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wie ich Ihnen bereits mitteilte, wäre für die Auskunft zu Nummer 3 ein Verfahren nach § 8 IZG LSA zu führen, weil die Kommunikation mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt personenbezogene Daten Dritter enthält. Dieses Verfahren zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Dritten würde einen Aufwand nach sich ziehen, der zu Kosten führt, die über der Geringfügigkeitsgrenze von 50,00 Euro liegen (siehe § 10 Absatz 2a Satz 1 IZG LSA). Denken Sie bitte noch daran, dass ein Antrag, der Daten Dritter betrifft, nach § 7 Absatz 1 Satz 3 IZG LSA begründet werden muss. Zu der von Ihnen angeführten kostenfrei erfolgten Auskunftserteilung in derselben Angelegenheit wurde ein Schreiben an den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt nach entsprechender Abstimmung mit dem Anfragende anonymisiert. Insofern war kein aufwändiges Verfahren nach § 8 IZG LSA zu führen und die Kosten lagen gerade noch unter der 50,00 Euro-Grenze. Eine kostenfreie Auskunft wäre in Ihrem Falle nur möglich, wenn ein Verfahren nach § 8 IZG LSA nicht zu führen wäre. Würden Sie ein anonymisiertes Schreiben an den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt als Auskunft zu Nummer 3 akzeptieren, wäre Ihr Antrag jedoch unter einem anderen Lichte zu würdigen. Sollten Sie in diesem Fall auf den Informationszugang bestehen, würde ich Ihren Antrag nach § 9 Absatz 2 IZG LSA ablehnen. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Ihre Anfrage-Nr. 197566 über FragDenStaat wurde dort bereits wortgleich als Anfrage-Nr. 194757 gestellt. Auf der Seite unter dem Link https://fragdenstaat.de/behoerde/landeshauptstadt-magdeburg/ stehen die Anfragen sogar direkt übereinander. Die Anfrage-Nr. 194757 ist im Status als „Anfrage erfolgreich“ gekennzeichnet. Insofern können Sie die begehrten Informationen aus einer allgemein zugänglichen Quelle beschaffen. Für den ablehnenden Bescheid würde ich noch Ihre Anschrift benötigen, da dieser Verwaltungsakt nicht wirksam über eine einfache E-Mail bekanntgegeben werden kann. Hochachtungsvoll
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antw: AW: Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Dritte [#197566] Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr gee…
An Landeshauptstadt Magdeburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: AW: Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Dritte [#197566]
Datum
13. Oktober 2020 17:04
An
Landeshauptstadt Magdeburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für den Hinweis, dass die Antwort in der gleichen Angelegenheit zwischenzeitlich veröffentlicht wurde. Zu dem Zeitpunkt als ich die Anfrage gestellt habe war dies noch nicht der Fall. Unter diesen Umständen nehme ich meine Anfrage zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197566 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197566/

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Landeshauptstadt Magdeburg
Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Dritte [#197566] Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für d…
Von
Landeshauptstadt Magdeburg
Betreff
Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Dritte [#197566]
Datum
13. Oktober 2020 18:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die schnelle Antwort. Das Verfahren hat sich damit erledigt. Mit freundlichen Grüßen