Umgang mit Privatanzeigen von VerkehrsOWi

Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund Vorfälle in anderen Städten hätte ich die Anfrage zu folgenden Thema:
Wie und in welchem Umfang ist es möglich, dass eine beschuldigte Person im Laufe eines OWi-Verfahrens Namen und weitere personenbezogene Daten einer anzeigenden Privatperson erhalten kann? Werden personenbezogene Daten der anzeigenden Person,wie in anderen Städten auch, schon mit dem ersten Verwarnschreiben veröffentlicht? Wenn ja, unter welcher rechtlichen Grundlage?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.

Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. September 2022
  • Frist
    25. Oktober 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund Vorfälle in anderen Städten …
An Ordnungsamt und Bürgerservice/Bußgeldstelle Magdeburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgang mit Privatanzeigen von VerkehrsOWi [#259510]
Datum
22. September 2022 13:11
An
Ordnungsamt und Bürgerservice/Bußgeldstelle Magdeburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund Vorfälle in anderen Städten hätte ich die Anfrage zu folgenden Thema: Wie und in welchem Umfang ist es möglich, dass eine beschuldigte Person im Laufe eines OWi-Verfahrens Namen und weitere personenbezogene Daten einer anzeigenden Privatperson erhalten kann? Werden personenbezogene Daten der anzeigenden Person,wie in anderen Städten auch, schon mit dem ersten Verwarnschreiben veröffentlicht? Wenn ja, unter welcher rechtlichen Grundlage? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259510 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259510/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ordnungsamt und Bürgerservice/Bußgeldstelle Magdeburg
Sehr << Antragsteller:in >> Sie begehren eine allgemeine Auskunft über die Verarbeitung personenbezog…
Von
Ordnungsamt und Bürgerservice/Bußgeldstelle Magdeburg
Betreff
Antw: Umgang mit Privatanzeigen von VerkehrsOWi [#259510]
Datum
4. Oktober 2022 11:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Sie begehren eine allgemeine Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anzeigenden Privatpersonen und die hierbei anzuwendenden rechtlichen Grundlagen. Bezogen auf dieses Begehren besteht kein Anspruch auf Informationszugang nach den Vorschriften des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA). Ein Anspruch auf Informationszugang kann nur in Bezug auf amtliche Informationen geltend gemacht werden (§ 1 Absatz 1 Satz 1 IZG LSA). Die begehrte Information muss auf einem Informationsträger festgehalten oder gespeichert sein, da es sonst an einer Aufzeichnung fehlt. Sie begehren eine Auskunft zu Positionen, die aktenmäßig nicht untersetzt sind. Es fehlt somit die Eigenschaft einer aufgezeichneten amtlichen Information. Ich bin aber gerne bereit, Sie - kostenfrei - über den hiesigen Umgang mit personenbezogenen Daten zu anzeigenden Privatpersonen und die hierbei anzuwendenden rechtlichen Grundlagen zur Beantwortung Ihrer Fragen zu informieren: Die von der Landeshauptstadt Magdeburg an die Betroffenen gerichteten schriftlichen Verwarnungsgeldangebote/Anhörungen enthalten nicht die Namen und Anschriften von privaten Personen, die eine Anzeige erstattet haben. Die Privatperson, die eine Anzeige erstattet hat, ist im Verfahren zur Verfolgung und Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit regelmäßig der einzige Zeuge für die festgestellte Zuwiderhandlung. Die Aussage dieses Zeugen als persönliches Beweismittel ist zwingend notwendig, um überhaupt ein Verfahren durchführen zu können. Voraussetzung für die rechtmäßige Durchführung des Verfahrens ist dabei, dass Klarheit über die Identität des Anzeigenden besteht und er insbesondere im gerichtlichen Bußgeldverfahren als Zeuge geladen werden kann. Regelmäßig enthalten die schriftlichen Anzeigen den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Anzeigenden. Die Anzeige wird Bestandteil der Bußgeldakte. Bei den Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr wird nach der Anzeige ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot verbunden mit einer Anhörung an den Halter des Fahrzeuges versandt. Im Verfahren haben der Halter - soweit er selbst Betroffener ist - nach § 49 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und im Übrigen sein Verteidiger nach § 147 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 46 Absatz 1 OWiG das Recht auf Akteneinsicht. Im Zuge der Akteneinsicht erhalten der Halter oder sein Verteidiger regelmäßig Kenntnis von der Anzeige und damit auch vom Namen und der Anschrift der anzeigenden Person. Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich verpflichtet, die Akteneinsicht zu gewähren. Namen und Aussagen von privaten Zeugen (hier Anzeigenerstatter) sind ebenso wenig von der Akteneinsicht grundsätzlich ausgeschlossen wie die Namen von Behördenbediensteten und Polizeibeamten. Einen allgemeinen Zeugenschutz kennt das Ordnungswidrigkeitenrecht nicht. Nur wenn schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne von § 49 Absatz 1 OWiG entgegenstehen, kann die Akteneinsicht dahingehend beschränkt werden, dass Namen und der den Zeugen betreffende Akteninhalt bei Gelegenheit der Einsichtnahme dem Betroffenen nicht bekannt werden dürfen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Anzeigenerstatter darauf hinweist und glaubhaft darlegt, dass er vom Betroffenen früher bedroht wurde. Es ist dann im Einzelfall zu entschieden, ob das Interesse des Betroffenen an der Kenntnis oder das schutzwürdige Interesse des Anzeigenerstatters überwiegen. In der Verfahrenspraxis der Verwaltungsbehörde richtet sich das allgemeine Interesse des Betroffenen nicht selten auf die Person des privaten Anzeigenerstatters. Würde jedoch der private Anzeigenerstatter nicht in der Bußgeldakte enthalten sein, weil ihm beispielsweise Vertraulichkeit zugesichert wurde, stehen seine Angaben als Zeuge für die Beweisführung nicht zur Verfügung. Das Verfahren könnte nicht rechtmäßig geführt werden. Siehe zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Wieser, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Verlag Rehm, Loseblattsammlung, 172. Ergänzungslieferung Mai 2021, Ordner I, Teil I, Seite 168 f., mit Verweis auf die Rechtsprechung. Mit freundlichen Grüßen