Umgang mit Wissenschafts-Ghostwriting an der FU Berlin

Studierende sind den Prüfungsordnungen der Hochschulen entsprechend verpflichtet, ihren schriftlichen Leistungs- und Qualifikationsnachweisen eine ehrenwörtliche Erklärung, manchmal auch eine Versicherung an Eides statt, anzufügen. Dabei müssen die Studierenden im Rahmen ebendieser Erklärung stets die Selbstständigkeit der zur Korrektur und Benotung eingereichten Qualifikationsleistung, aber auch das regelkonforme, gute wissenschaftliche Arbeiten garantieren. – Die Prüfungskandidat*innen sichern damit zu, die Leistung eigenständig (Ausschluss von Ghostwriting) als auch der guten wissenschaftlichen Praxis folgend (Ausschluss von erheblichen Zitationsverstößen beziehungsweise Plagiaten) erarbeitet zu haben. Besonders Plagiatsfälle sind in den letzten Jahren zahlreich in die öffentliche Wahrnehmung geraten, aber was unternehmen die deutschen Hochschulen eigentlich gegen den rasant wachsenden Ghostwriting-Markt für akademische Qualifikationsarbeiten, bei denen Studierende die Arbeitslast – gegen Bezahlung – an eine Ghostwriting-Agentur abgeben, welche die Erstellung der Studienleistung dann als Dienstleistung besorgt?

Konkret drängen sich hinsichtlich des Wissenschafts-Ghostwritings folgende Fragen auf:
1. Ist an der FU Berlin das akademische Ghostwriting als Täuschung des Hochschulbetriebes grundsätzlich ein Debatten-Thema; etwa in den Gremien, der Hochschulleitung sowie der Studierendenschaft?
2. Welche Konzepte und Maßnahmen hält die FU Berlin bereit, um dem Wissenschafts-Ghostwriting vorzubeugen?
3. Gibt es für die Studierenden und das Kollegium entsprechend thematische Handreichungen?
4. Wie würden Fälle akademischen Ghostwritings an der FU Berlin sanktioniert werden?
5. Sind an der FU Berlin bereits Fälle akademischen Ghostwritings publik geworden? Wenn ja: Wie hat die Hochschule davon erfahren und welche konkreten Sanktionen wurden verhängt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. März 2021
  • Frist
    7. April 2021
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Florian Zach
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Freie Universität Berlin Details
Von
Florian Zach
Betreff
Umgang mit Wissenschafts-Ghostwriting an der FU Berlin [#214215]
Datum
3. März 2021 18:08
An
Freie Universität Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Studierende sind den Prüfungsordnungen der Hochschulen entsprechend verpflichtet, ihren schriftlichen Leistungs- und Qualifikationsnachweisen eine ehrenwörtliche Erklärung, manchmal auch eine Versicherung an Eides statt, anzufügen. Dabei müssen die Studierenden im Rahmen ebendieser Erklärung stets die Selbstständigkeit der zur Korrektur und Benotung eingereichten Qualifikationsleistung, aber auch das regelkonforme, gute wissenschaftliche Arbeiten garantieren. – Die Prüfungskandidat*innen sichern damit zu, die Leistung eigenständig (Ausschluss von Ghostwriting) als auch der guten wissenschaftlichen Praxis folgend (Ausschluss von erheblichen Zitationsverstößen beziehungsweise Plagiaten) erarbeitet zu haben. Besonders Plagiatsfälle sind in den letzten Jahren zahlreich in die öffentliche Wahrnehmung geraten, aber was unternehmen die deutschen Hochschulen eigentlich gegen den rasant wachsenden Ghostwriting-Markt für akademische Qualifikationsarbeiten, bei denen Studierende die Arbeitslast – gegen Bezahlung – an eine Ghostwriting-Agentur abgeben, welche die Erstellung der Studienleistung dann als Dienstleistung besorgt? Konkret drängen sich hinsichtlich des Wissenschafts-Ghostwritings folgende Fragen auf: 1. Ist an der FU Berlin das akademische Ghostwriting als Täuschung des Hochschulbetriebes grundsätzlich ein Debatten-Thema; etwa in den Gremien, der Hochschulleitung sowie der Studierendenschaft? 2. Welche Konzepte und Maßnahmen hält die FU Berlin bereit, um dem Wissenschafts-Ghostwriting vorzubeugen? 3. Gibt es für die Studierenden und das Kollegium entsprechend thematische Handreichungen? 4. Wie würden Fälle akademischen Ghostwritings an der FU Berlin sanktioniert werden? 5. Sind an der FU Berlin bereits Fälle akademischen Ghostwritings publik geworden? Wenn ja: Wie hat die Hochschule davon erfahren und welche konkreten Sanktionen wurden verhängt?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Florian Zach Anfragenr: 214215 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214215/ Postanschrift Florian Zach << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Florian Zach
Freie Universität Berlin
Sehr geehrter Herr Zach, in der im Betreff genannten Angelegenheit bestätigen wir den Eingang Ihrer Anfrage nach …
Von
Freie Universität Berlin
Betreff
AW: Umgang mit Wissenschafts-Ghostwriting an der FU Berlin [#214215]
Datum
10. März 2021 16:51
Status
Warte auf Antwort
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6,2 KB


Sehr geehrter Herr Zach, in der im Betreff genannten Angelegenheit bestätigen wir den Eingang Ihrer Anfrage nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 03.03.2021. Die Freie Universität Berlin bemüht sich um eine zügige Bearbeitung Ihrer Anfrage. Zugleich möchten wir darauf hinweisen, dass die COVID-19-Pandemie zu erschwerten Arbeitsbedingungen führt, sodass sich längere Bearbeitungszeiten ergeben. Mit freundlichen Grüßen

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Freie Universität Berlin
Sehr geehrter Herr Zach, auf Ihre Anfrage nach dem Berliner IFG vom 03.03.2021 teilen wir Ihnen Folgendes mit: G…
Von
Freie Universität Berlin
Betreff
AW: Umgang mit Wissenschafts-Ghostwriting an der FU Berlin [#214215]
Datum
13. April 2021 21:58
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
6,2 KB


Sehr geehrter Herr Zach, auf Ihre Anfrage nach dem Berliner IFG vom 03.03.2021 teilen wir Ihnen Folgendes mit: Ghostwriting ist ein Thema an der FU Berlin, insbesondere im Kontext mit den pandemiebedingt durchgeführten digitalen Semestern. Durch eine gute Betreuung der Studierenden und eine Sensibilisierung für die gute wissenschaftliche Praxis soll dem Ghostwriting vorgebeugt werden. Die Freie Universität Berlin hat im vergangenen Jahr die folgende Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis beschlossen: https://www.fu-berlin.de/service/zuvdocs/amtsblatt/2020/ab422020.pdf Ghostwriting stellt eine Täuschung dar, sodass für einen solchen Fall § 19 Abs. 3 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der FU Berlin (RSPO) Anwendung findet, der wie folgt lautet: (3) Versucht eine Studentin oder ein Student, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Plagiat, oder durch Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Der Prüfungsausschuss kann zusätzlich bestimmen, dass die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ganz oder teilweise zu wiederholen ist. In schwerwiegenden Fällen des Satzes 1, welche die Entziehung eines Hochschulgrads rechtfertigen würden, kann der Prüfungsausschuss feststellen, dass die gesamte Prüfung endgültig nicht bestanden ist. Weitere Prüfungen zur Erlangung des angestrebten Abschlusses sind damit an der Freien Universität Berlin ausgeschlossen. In letzter Zeit wurde in einem Ghostwriting-Fall vom zuständigen Prüfungsausschuss beschlossen, dass die Gesamtprüfung des Studiengangs endgültig nicht bestanden wurde. Mit freundlichen Grüßen