Umgang mit Wissenschafts-Ghostwriting an der Universität des Saarlandes

Studierende sind den Prüfungsordnungen der Hochschulen entsprechend verpflichtet, ihren schriftlichen Leistungs- und Qualifikationsnachweisen eine ehrenwörtliche Erklärung, manchmal auch eine Versicherung an Eides statt, anzufügen. Dabei müssen die Studierenden im Rahmen ebendieser Erklärung stets die Selbstständigkeit der zur Korrektur und Benotung eingereichten Qualifikationsleistung, aber auch das regelkonforme, gute wissenschaftliche Arbeiten garantieren. – Die Prüfungskandidat*innen sichern damit zu, die Leistung eigenständig (Ausschluss von Ghostwriting) als auch der guten wissenschaftlichen Praxis folgend (Ausschluss von erheblichen Zitationsverstößen beziehungsweise Plagiaten) erarbeitet zu haben. Besonders Plagiatsfälle sind in den letzten Jahren zahlreich in die öffentliche Wahrnehmung geraten, aber was unternehmen die deutschen Hochschulen eigentlich gegen den rasant wachsenden Ghostwriting-Markt für akademische Qualifikationsarbeiten, bei denen Studierende die Arbeitslast – gegen Bezahlung – an eine Ghostwriting-Agentur abgeben, welche die Erstellung der Studienleistung dann als Dienstleistung besorgt?

Konkret drängen sich hinsichtlich des Wissenschafts-Ghostwritings folgende Fragen auf:
1. Ist an der Universität des Saarlandes das akademische Ghostwriting als Täuschung des Hochschulbetriebes grundsätzlich ein Debatten-Thema; etwa in den Gremien, der Hochschulleitung sowie der Studierendenschaft?
2. Welche Konzepte und Maßnahmen hält die Universität des Saarlandes bereit, um dem Wissenschafts-Ghostwriting vorzubeugen?
3. Gibt es für die Studierenden und das Kollegium entsprechend thematische Handreichungen?
4. Wie würden Fälle akademischen Ghostwritings an der Universität des Saarlandes sanktioniert werden?
5. Sind an der Universität des Saarlandes bereits Fälle akademischen Ghostwritings publik geworden? Wenn ja: Wie hat die Hochschule davon erfahren und welche konkreten Sanktionen wurden verhängt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. April 2021
  • Frist
    15. Mai 2021
  • Ein:e Follower:in
Florian Zach
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Studierende si…
An Universität des Saarlandes Details
Von
Florian Zach
Betreff
Umgang mit Wissenschafts-Ghostwriting an der Universität des Saarlandes [#217963]
Datum
10. April 2021 20:07
An
Universität des Saarlandes
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Studierende sind den Prüfungsordnungen der Hochschulen entsprechend verpflichtet, ihren schriftlichen Leistungs- und Qualifikationsnachweisen eine ehrenwörtliche Erklärung, manchmal auch eine Versicherung an Eides statt, anzufügen. Dabei müssen die Studierenden im Rahmen ebendieser Erklärung stets die Selbstständigkeit der zur Korrektur und Benotung eingereichten Qualifikationsleistung, aber auch das regelkonforme, gute wissenschaftliche Arbeiten garantieren. – Die Prüfungskandidat*innen sichern damit zu, die Leistung eigenständig (Ausschluss von Ghostwriting) als auch der guten wissenschaftlichen Praxis folgend (Ausschluss von erheblichen Zitationsverstößen beziehungsweise Plagiaten) erarbeitet zu haben. Besonders Plagiatsfälle sind in den letzten Jahren zahlreich in die öffentliche Wahrnehmung geraten, aber was unternehmen die deutschen Hochschulen eigentlich gegen den rasant wachsenden Ghostwriting-Markt für akademische Qualifikationsarbeiten, bei denen Studierende die Arbeitslast – gegen Bezahlung – an eine Ghostwriting-Agentur abgeben, welche die Erstellung der Studienleistung dann als Dienstleistung besorgt? Konkret drängen sich hinsichtlich des Wissenschafts-Ghostwritings folgende Fragen auf: 1. Ist an der Universität des Saarlandes das akademische Ghostwriting als Täuschung des Hochschulbetriebes grundsätzlich ein Debatten-Thema; etwa in den Gremien, der Hochschulleitung sowie der Studierendenschaft? 2. Welche Konzepte und Maßnahmen hält die Universität des Saarlandes bereit, um dem Wissenschafts-Ghostwriting vorzubeugen? 3. Gibt es für die Studierenden und das Kollegium entsprechend thematische Handreichungen? 4. Wie würden Fälle akademischen Ghostwritings an der Universität des Saarlandes sanktioniert werden? 5. Sind an der Universität des Saarlandes bereits Fälle akademischen Ghostwritings publik geworden? Wenn ja: Wie hat die Hochschule davon erfahren und welche konkreten Sanktionen wurden verhängt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Florian Zach Anfragenr: 217963 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217963/ Postanschrift Florian Zach << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Florian Zach

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Universität des Saarlandes
Sehr geehrter Herr Zach, vielen Dank für Ihre Anfrage mit der Nr. 217963 an die Universität des Saarlandes zum …
Von
Universität des Saarlandes
Betreff
Re: Umgang mit Wissenschafts-Ghostwriting an der Universität des Saarlandes [#217963]
Datum
22. Dezember 2021 10:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Zach, vielen Dank für Ihre Anfrage mit der Nr. 217963 an die Universität des Saarlandes zum Thema „Ghostwriting“. Gern übersenden wir Ihnen unsere entsprechende Antwort auf Ihre Fragen weiter unten. 1) An der Universität des Saarlandes wird akademisches Ghostwriting explizit als Form der Verletzung des geistigen Eigentums bzw. eines Plagiats aufgefasst (s. Informationsblatt unter [ https://www.uni-saarland.de/verwaltun... | https://www.uni-saarland.de/verwaltun... ] ) und damit als mögliches wissenschaftliches Fehlverhalten (s. Richtlinie zur Vermeidung von und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität des Saarlandes unter [ https://www.uni-saarland.de/verwaltun... | https://www.uni-saarland.de/verwaltun... ] ). Damit fällt das Thema „Ghostwriting“ unter die allgemeine und in der Tat stattfindende universitäre Diskussion und Regelung des Themas „Plagiate“ bzw. „Wissenschaftliches Fehlverhalten“. 2) Da das Thema „Ghostwriting“ explizit als mögliches Plagiat bzw. wissenschaftliches Fehlverhalten aufgefasst wird, werden zur Vermeidung von akademischem Ghostwriting dieselben Regelungen und Maßnahmen herangezogen, die im Allgemeinen zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis zur Verfügung stehen. Bei Abschlussarbeiten ist in der Regel eine Versicherung an Eides statt erforderlich, dass die Arbeit unter anderem ohne Inanspruchnahme eines akademischen Ghostwriting verfasst worden ist. Neben Schulungsmaßnahmen zum Thema „Gute Wissenschaftliche Praxis“ bestehen entsprechende Regelungen zum Umgang und zur Vermeidung von wissenschaftlichem Fehlverhalten sowie verantwortliche Personen und Gremien, die sich mit relevanten Verdachtsfällen befassen (Ombudspersonen, Ständige Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, Prüfer/innen, Prüfungsausschüsse, Kommissionen der Fakultäten). Zudem wird an der Universität des Saarlandes die Campuslizenz einer Plagiatssoftware zur Verfügung gestellt, mit der Fälle von möglichen Plagiaten untersucht werden können ( [ https://www.uni-saarland.de/verwaltun... | https://www.uni-saarland.de/verwaltun... ] ). 3) Thematische Handreichungen im Zusammenhang mit akademischem Ghostwriting gibt es – neben den einschlägigen universitären Satzungen – in Form eines Informationsblatts zur Überprüfung von möglichen Plagiaten an der Universität des Saarlandes ( [ https://www.uni-saarland.de/verwaltun... | https://www.uni-saarland.de/verwaltun... ] ). Zudem werden die Formen von wissenschaftlichem Fehlverhalten in verschiedenen Info- und Schulungsmaßnahmen zum Thema „Gute Wissenschaftliche Praxis“ thematisiert. 4) Bei der vom zuständigen Prüfungsgremium bzw. von der zuständigen Kommission herbeizuführenden Einzelfallabwägung über die Folgen eines möglichen Ghostwriting bzw. Plagiats können verschiedene Konsequenzen in Betracht gezogen werden, darunter eine Rückgabe der Arbeit zur Korrektur, eine Verschlechterung der Gesamtnote, ein Nicht-Bestehen der Prüfung oder ein Verlust des Prüfungsanspruches in der entsprechenden Prüfung bzw. dem betroffenen Modul. Darüber hinaus ist der nachträgliche Entzug eines bereits verliehenen akademischen Grades möglich. Auch die Einleitung weiterer Konsequenzen ist – je nach Grad des Fehlverhaltens – grundsätzlich möglich. 5) An der Universität des Saarlandes sind bereits Fälle von Plagiarismus aufgetreten und entsprechende Konsequenzen wurden getroffen. Der Universität sind von zentraler Seite bislang aber keine Fälle bekannt, in denen ein Plagiat in Form eines Ghostwriting vorlag. Mit freundlichen Grüßen