Umgang mit Wissenschafts-Ghostwriting an der Universität Erfurt

Anfrage an: Universität Erfurt

Studierende sind den Prüfungsordnungen der Hochschulen entsprechend verpflichtet, ihren schriftlichen Leistungs- und Qualifikationsnachweisen eine ehrenwörtliche Erklärung, manchmal auch eine Versicherung an Eides statt, anzufügen. Dabei müssen die Studierenden im Rahmen ebendieser Erklärung stets die Selbstständigkeit der zur Korrektur und Benotung eingereichten Qualifikationsleistung, aber auch das regelkonforme, gute wissenschaftliche Arbeiten garantieren. – Die Prüfungskandidat*innen sichern damit zu, die Leistung eigenständig (Ausschluss von Ghostwriting) als auch der guten wissenschaftlichen Praxis folgend (Ausschluss von erheblichen Zitationsverstößen beziehungsweise Plagiaten) erarbeitet zu haben. Besonders Plagiatsfälle sind in den letzten Jahren zahlreich in die öffentliche Wahrnehmung geraten, aber was unternehmen die deutschen Hochschulen eigentlich gegen den rasant wachsenden Ghostwriting-Markt für akademische Qualifikationsarbeiten, bei denen Studierende die Arbeitslast – gegen Bezahlung – an eine Ghostwriting-Agentur abgeben, welche die Erstellung der Studienleistung dann als Dienstleistung besorgt?

Konkret drängen sich hinsichtlich des Wissenschafts-Ghostwritings folgende Fragen auf:
1. Ist an der Universität Erfurt das akademische Ghostwriting als Täuschung des Hochschulbetriebes grundsätzlich ein Debatten-Thema; etwa in den Gremien, der Hochschulleitung sowie der Studierendenschaft?
2. Welche Konzepte und Maßnahmen hält die Universität Erfurt bereit, um dem Wissenschafts-Ghostwriting vorzubeugen?
3. Gibt es für die Studierenden und das Kollegium entsprechend thematische Handreichungen?
4. Wie würden Fälle akademischen Ghostwritings an der Universität Erfurt sanktioniert werden?
5. Sind an der Universität Erfurt bereits Fälle akademischen Ghostwritings publik geworden? Wenn ja: Wie hat die Hochschule davon erfahren und welche konkreten Sanktionen wurden verhängt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. März 2021
  • Frist
    7. April 2021
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Florian Zach
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Studieren…
An Universität Erfurt Details
Von
Florian Zach
Betreff
Umgang mit Wissenschafts-Ghostwriting an der Universität Erfurt [#214234]
Datum
4. März 2021 07:21
An
Universität Erfurt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Studierende sind den Prüfungsordnungen der Hochschulen entsprechend verpflichtet, ihren schriftlichen Leistungs- und Qualifikationsnachweisen eine ehrenwörtliche Erklärung, manchmal auch eine Versicherung an Eides statt, anzufügen. Dabei müssen die Studierenden im Rahmen ebendieser Erklärung stets die Selbstständigkeit der zur Korrektur und Benotung eingereichten Qualifikationsleistung, aber auch das regelkonforme, gute wissenschaftliche Arbeiten garantieren. – Die Prüfungskandidat*innen sichern damit zu, die Leistung eigenständig (Ausschluss von Ghostwriting) als auch der guten wissenschaftlichen Praxis folgend (Ausschluss von erheblichen Zitationsverstößen beziehungsweise Plagiaten) erarbeitet zu haben. Besonders Plagiatsfälle sind in den letzten Jahren zahlreich in die öffentliche Wahrnehmung geraten, aber was unternehmen die deutschen Hochschulen eigentlich gegen den rasant wachsenden Ghostwriting-Markt für akademische Qualifikationsarbeiten, bei denen Studierende die Arbeitslast – gegen Bezahlung – an eine Ghostwriting-Agentur abgeben, welche die Erstellung der Studienleistung dann als Dienstleistung besorgt? Konkret drängen sich hinsichtlich des Wissenschafts-Ghostwritings folgende Fragen auf: 1. Ist an der Universität Erfurt das akademische Ghostwriting als Täuschung des Hochschulbetriebes grundsätzlich ein Debatten-Thema; etwa in den Gremien, der Hochschulleitung sowie der Studierendenschaft? 2. Welche Konzepte und Maßnahmen hält die Universität Erfurt bereit, um dem Wissenschafts-Ghostwriting vorzubeugen? 3. Gibt es für die Studierenden und das Kollegium entsprechend thematische Handreichungen? 4. Wie würden Fälle akademischen Ghostwritings an der Universität Erfurt sanktioniert werden? 5. Sind an der Universität Erfurt bereits Fälle akademischen Ghostwritings publik geworden? Wenn ja: Wie hat die Hochschule davon erfahren und welche konkreten Sanktionen wurden verhängt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Florian Zach Anfragenr: 214234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214234/ Postanschrift Florian Zach << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Florian Zach

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Universität Erfurt
Sehr geehrter Herr Zach, ungeachtet dessen, dass nach den von Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen kein Auskunftsans…
Von
Universität Erfurt
Betreff
AW: Umgang mit Wissenschafts-Ghostwriting an der Universität Erfurt [#214234]
Datum
5. Mai 2021 12:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Zach, ungeachtet dessen, dass nach den von Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen kein Auskunftsanspruch besteht, beantworten wir Ihre Fragen gern wie folgt: 1. Ist an der Universität Erfurt das akademische Ghostwriting als Täuschung des Hochschulbetriebes grundsätzlich ein Debatten-Thema; etwa in den Gremien, der Hochschulleitung sowie der Studierendenschaft? Das von Ihnen angesprochene Thema ist im Kontext des aktuellen (v.a. pandemiebedingten) Ausbaus von Distanzlehre und -prüfungen unter dem Aspekt der Verhinderung von Missbrauchs- und Täuschungsversuchen Gegenstand von Debatten in den akademischen Gremien der Universität. 2. Welche Konzepte und Maßnahmen hält die Universität Erfurt bereit, um dem Wissenschafts-Ghostwriting vorzubeugen? Gemäß § 8 Abs. 6 ThürHG sind alle an der Universität wissenschaftlich Tätigen zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis verpflichtet. Mit dem "Ethikkodex zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" hat die Universität Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten aufgestellt, die vorbeugend v.a. in der curricularen Ausbildung angemessen thematisiert werden. Darüber hinaus wird den Studierenden neben einer intensiven Betreuung durch Fakultäten und Fachgebiete ein Angebot von Schulungen zum wissenschaftlichen Arbeiten sowie entsprechende Handreichungen zur Verfügung gestellt. 3. Gibt es für die Studierenden und das Kollegium entsprechend thematische Handreichungen? s.o. unter 2. 4. Wie würden Fälle akademischen Ghostwritings an der Universität Erfurt sanktioniert werden? Die Rahmenprüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium sehen für den Fall einer Täuschung in § 13 bzw. § 14 vor, dass die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet wird. Darüber hinaus kann in schwerwiegenden Fällen einer Störung oder Täuschung der Prüfungsausschuss die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. § 58 Abs. 7 ThürHG regelt, dass die Verleihung eines Hochschulgrades dann zurückzunehmen ist, wenn die Verleihung durch Täuschung über sonstige Voraussetzungen der Verleihung, durch Drohung oder Bestechung erlangt wurde. Für Promotions- und Habilitationsverfahren finden sich entsprechende Regelungen in den Promotionsordnungen der Selbstverwaltungseinrichtungen (vor Aushändigung der Urkunde: alle erworbenen Berechtigungen werden für ungültig erklärt und das Verfahren wird eingestellt; nach Aushändigung der Urkunde: die Promotion wird nachträglich für nicht bestanden erklärt und die Urkunde eingezogen) sowie in der Habilitationsordnung der Universität Erfurt (Rücknahme gemäß ThürHG). 5. Sind an der Universität Erfurt bereits Fälle akademischen Ghostwritings publik geworden? Wenn ja: Wie hat die Hochschule davon erfahren und welche konkreten Sanktionen wurden verhängt? Der Hochschulleitung sind keine Fälle des akademischen Ghostwritings bekannt. Sollte es an der Universität Erfurt hierzu kommen, wird von den zuständigen Prüfungsorganen gemäß der o.g. Vorschriften verfahren.