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Umorganisation Abteilung Z des BfE

Die Abteilung Z des BfE wurde laut Organigramm zwischen dem 01.11.2018 und dem 11.01.2019 umorganisiert. Der Aufgabenbereich des Referats Z 3 wurde auf Finanzen reduziert und ein neues Referat Z 6 geschaffen. Ich beantrage die Einsicht in alle Unterlagen, die damit zusammenhängen. Daraus sollten die Notwendigkeit dieser Umorganisation und die Abstimmung mit dem BMU ersichtlich sein.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Januar 2019
  • Frist
    26. Februar 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Abteilung Z …
An Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umorganisation Abteilung Z des BfE [#48598]
Datum
23. Januar 2019 12:27
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Abteilung Z des BfE wurde laut Organigramm zwischen dem 01.11.2018 und dem 11.01.2019 umorganisiert. Der Aufgabenbereich des Referats Z 3 wurde auf Finanzen reduziert und ein neues Referat Z 6 geschaffen. Ich beantrage die Einsicht in alle Unterlagen, die damit zusammenhängen. Daraus sollten die Notwendigkeit dieser Umorganisation und die Abstimmung mit dem BMU ersichtlich sein.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren oben genannten Antrag vom 23. Januar 2019 auf Informationszugang nach dem …
Von
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Betreff
Ihr Antrag vom 23. Januar 2019 - "Umorganisation Abteilung Z des BfE [#48598]"
Datum
25. Februar 2019 16:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren oben genannten Antrag vom 23. Januar 2019 auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) übersende ich Ihnen - wunschgemäß per E-Mail gemäß § 1 Absatz 2 IFG - die damit zusammenhängenden anliegenden Unterlagen zur Kenntnisnahme: 1. BfE-Leitungsvorlage vom 18.05.2018 (unter Schwärzung personenbezogener Daten), 2. BfE-Schreiben an BMU vom 03.07.2018, 3. BMU-Erlass vom 31.07.2018 (BMU - Z I 2 –04044-5/18), 4. BfE-Schreiben an BMU vom 05.09.2018, 5. BMU-Erlass vom 01.10.2018  (BMU - Z I 2 –04044-5/18), 6. BfE-Organisationsverfügung. Hinweise zum Datenschutz: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür bildet Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Verwaltung von Schriftgut geltenden Vorgaben der Dienstanweisung für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut und für den Schriftverkehr im Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BfE unter: https://www.bfe.bund.de/datenschutz. Mit freundlichen Grüßen