Umsatz Kreativwirtschaft Rheinland-Pfalz

Umsatz der Kreativwirtschaft in 2014 bzw. 2015 in Rheinland-Pfalz nach den Teilbranchen:
- Musikwirtschaft
- Buchmarkt
- Kunstmarkt
- Film
- Rundfunk
- Markt für darstellende Künste
- Design
- Architektur
- Presse
- Werbung
- Softwareindustrie
- Gamesindustrie

- Ursachen, warum in Rheinland-Pfalz gerade im Bereich Film nur die Kurzfilmszene ausgeprägt ist, welche in der Regel nicht kostendeckend arbeitet bzw. gewinnorientiert ist bzw. sein kann.

Hintergrund der Anfrage ist der Artikel: http://lokalo.de/artikel/98619/kreativwirtschaft-rheinland-pfalz

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. Oktober 2015
  • Frist
    20. November 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Umsatz der K…
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsatz Kreativwirtschaft Rheinland-Pfalz [#11657]
Datum
19. Oktober 2015 14:09
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Umsatz der Kreativwirtschaft in 2014 bzw. 2015 in Rheinland-Pfalz nach den Teilbranchen: - Musikwirtschaft - Buchmarkt - Kunstmarkt - Film - Rundfunk - Markt für darstellende Künste - Design - Architektur - Presse - Werbung - Softwareindustrie - Gamesindustrie - Ursachen, warum in Rheinland-Pfalz gerade im Bereich Film nur die Kurzfilmszene ausgeprägt ist, welche in der Regel nicht kostendeckend arbeitet bzw. gewinnorientiert ist bzw. sein kann. Hintergrund der Anfrage ist der Artikel: http://lokalo.de/artikel/98619/kreativwirtschaft-rheinland-pfalz
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Sehr geehrte, zu den aktuellsten, vorliegenden Umsatzzahlen der Kultur- und Kreativwirtschaft in Rheinland-Pfalz v…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Betreff
WG: Umsatz Kreativwirtschaft Rheinland-Pfalz [#11657]
Datum
18. November 2015 15:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte, zu den aktuellsten, vorliegenden Umsatzzahlen der Kultur- und Kreativwirtschaft in Rheinland-Pfalz verweisen wir auf den Mittelstandsbericht 2015, Seite 44 ff., siehe: http://www.mwkel.rlp.de/icc/internet/na… Weitere Unterlagen zur Fragestellung liegen hier nicht vor. Vorsorglich weise ich auf § 7 Abs. 2 Satz 3 LIFG hin. Danach besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen, sofern ein Antrag nach dem LIFG ganz oder teilweise abgelehnt wurde. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.“ Mit freundlichen Grüßen