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Umsetzen, Voranbringen, „Hauptstadt Berlin“ Bundesgesetz Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB II

Aus welchen konkreten Vorgängen, Akten ergibt als sich Ihre Tätigkeit Herr Stadtrat für Sozials , für das Umsetzen, Voranbringen, eines „Hauptstadt Berlin“ eigenen SGB XII Regelsatzes , derartige Ausnahmen sieht das Bundesgesetz mit Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB II bereits vor

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  • Datum
    19. Februar 2020
  • Frist
    21. März 2020
  • Ein:e Follower:in
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden…
An Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzen, Voranbringen, „Hauptstadt Berlin“ Bundesgesetz Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB II [#180824]
Datum
19. Februar 2020 08:36
An
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aus welchen konkreten Vorgängen, Akten ergibt als sich Ihre Tätigkeit Herr Stadtrat für Sozials , für das Umsetzen, Voranbringen, eines „Hauptstadt Berlin“ eigenen SGB XII Regelsatzes , derartige Ausnahmen sieht das Bundesgesetz mit Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB II bereits vor
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180824 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Die Anfrage #180824 ist im Bezirksamt Treptow-Köpenick eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
Von
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Betreff
AW: Umsetzen, Voranbringen, „Hauptstadt Berlin“ Bundesgesetz Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB II [#180824]
Datum
19. Februar 2020 09:48
Status
Warte auf Antwort
Die Anfrage #180824 ist im Bezirksamt Treptow-Köpenick eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Umsetzen, Voranbringen, „Hauptstadt …
An Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umsetzen, Voranbringen, „Hauptstadt Berlin“ Bundesgesetz Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB II [#180824]
Datum
21. März 2020 07:28
An
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Umsetzen, Voranbringen, „Hauptstadt Berlin“ Bundesgesetz Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB II“ vom 19.02.2020 (#180824) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Der Verantwortliche Bereich: Sozialstadtrat des Bezirksamt Treptow-Köpenick erschwert unzulässig und in nicht verfassungskonformer Weise, eine ordnungshgemäße Rechtsverteidigung und Rechtswahrnehmung und stelle hierdurch - mit - unseren Rechtsstaat und gesetzliche, von Ihnen zu beachtende Vorgaben , bedenklich mit in Frage! Das Bundesverfassungsgericht hat nach erfolgter konkreter Auskunft, vom 19.März 2020 des Statistischen Bundesamtes , IFG Bund –Auskunft für die Regelsatzentscheidungen, vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09); vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 - 1 BvL 12/12 - 1 BvR 1691/13) In den zitierten Verfahren keinerlei Daten, Auswertungen und/oder sonstige Informationen vom Statistischen Bundesamt angefordert. Für die vom Bundesinnenministerium erlassene Rechtsverordnung für die Erhebung von Auslagen und ihre Gebührenforderung fehle bereits eine Verfassung konforme Rechtsgrundlage Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180824
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Von
Behörde
Betreff
Betreff versteckt
Datum
21. März 2020 07:28
Status

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Umsetzen, Voranbringen, „Hauptstadt …
An Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Details
Von
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Betreff
AW: Umsetzen, Voranbringen, „Hauptstadt Berlin“ Bundesgesetz Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB II [#180824]
Datum
23. März 2020 19:09
An
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Umsetzen, Voranbringen, „Hauptstadt Berlin“ Bundesgesetz Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB II“ vom 19.02.2020 (#180824) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile u überschritten. eine grundlegende Fähigkeit ist, in die Zukunft zu denken und einen eigenen immer neuen Biografie­ - Entwurf in unterschiedlichen Lebenslagen zu wagen. Es verletzt Armut in mehrfacher Hinsicht grundlegende Rechte von Menschen, die Men­schenrechte sind keine Absichtserklärungen, sondern konkrete verbriefte Rechte, die konkret in nationales Recht -umfassend - umge­setzt werden müssen. Jesus erzählt das Gleichnis von den Arbeitern im Wein­berg (Mt, 20, 1­16) in einer Zeit sozialer Umbrüche unter römischer Fremdherrschaft. An die Stelle sicherer Arbeits­ und Besitzverhältnisse treten Entwurzelung, Ent­eignung, Tagelöhner­Tätigkeiten, prekäre Beschäftigung und Arbeitslosigkeit. Der Großgrundbesitz nimmt zu u.s.w.. Alle Menschen dürfen darauf vertrauen, dass jeder Mensch angenommen ist – ohne Vorbedingungen. Die tägliche Erfahrung der Gnade, ohne eine bestimmte Vor­leistung Zuwendung und Liebe zu erfahren, ist konstitutiv für das christliche Miteinander. Auch kritische Christinnen und Christen werden beschenkt und können schenken Das Gegenüber in der Hilfe des SGB XII oder SGB II Leistungsträgers ist nicht ein Objekt und von den Helfenden abhängig, sondern hat seine eigene Würde, der alle Beteiligten gerecht werden müssen. Vielleicht sind die Seligpreisungen der Bergpredigt auch in diesem Kontext zu sehen: „Selig sind, die um der Gerechtigkeit willen verfolgt werden; denn ihrer ist das Himmelreich.“ (Matthäus 5.10) Recht haben heißt nicht, Recht bekommen. Recht muss durchgesetzt werden. Das verlangt Anstrengung – aber auch Durchsetzungsfähigkeit. Im Bibeltext erzählt die Geschichte vom ungerechten Richter und der Witwe davon (LK 18, 2 – 8): Die biblische Geschichte erzählt anschaulich davon, was für ein zäher Prozess die Durchsetzung von Rechten sein kann. Wenn Rechte aber gar nicht festgelegt sind, gibt es auch keinen Maßstab für Ungerechtigkeit, für Rechtlosig­keit. Soziale Menschenrechte setzen einen Maßstab und nehmen sozialpolitischen Entscheidungen die Möglich­keit absoluter Beliebigkeit. Mit der Umsetzung von ver­brieften Menschenrechten gibt es einen konkreten Maß­stab für ihre Beurteilun Kommunen müssen beim digitalen Wandel das Steuer und konkrete Verantwortung auf für Arme übernehmen Dazu müssen sie ihre strategischen Ziele bestimmen und ihre Methoden, Kompetenzen und Strukturen entsprechend ausrichten. Ganz entscheidend ist dabei der Auf- und Ausbau, von Fachwissen über digitale Diskriminierung und Ausgrenzung . Erfahrungsgemäß hat jede Regierungso ihre "Lieblingsarmen" , die gegen andere benachteiligte Gruppen ausgespielt werden. Es gibt "eklatanten Widerspruch zwischen dem bekundeten Willen zur Armutsbekämpfung und dem, was an aktueller Politik unter dem Diktat der sozialen Treffsicherheit passiert. Untersuchungen , Fachtagungen, Workshops, Armut wird rauf und runter gemessen, diskutiert, skandalisiert, geleugnet, beschrieben., nur nicht wirklich wird daran gearbeitet, diese zu beseitigen ! Prozesse der politischen Beteiligung zeichnen sich ersteinmal sinnvoll dadurch aus, dass die anwaltschaftlich Tätigen nicht immer diejenigen zur Pas­sivität mit anhalten, deren Interessen sie- angeblich - mit vertreten. Anwälte von Betroffenen“ können nur dann im Ansatz beteiligungs­orientiert handeln, wenn sie auf der realen Basis tatsächlicher Erfahrungen von Betroffenen konsequent agieren Armut! Macht! Ohnmacht ! Armutsbekämpfung hat aus der Perspektive der Betroffe­nen viel damit zu tun, sich wieder beteiligen zu können, auch digital, es braucht mit auch Finanzierung von Signaturkarten , Karten - Lesegeräten Es braucht Strategien der Ermutigung zur digitalen Teilhabe und Teilnahme nicht SGB XII Leistungsträger die Gelder verweigern , mögliche Wege für digitale Beteiligungspro­zesse überhaupt nicht im Ansatz, mal somal reflektiert haben. Es braucht Mut SGB XII Leistungsträger , sich im Bereich mal grundlegende Fra­gen zu stellen – und es macht Mut, nach Antworten auch dort zu suchen. Täglich erfahrbar, aber nicht einfach sozialwissenschaftlich zu messen, sind Diskriminierungserfahrungen in Armut Lebender. SGB XII Leistungsträger Der SGB XII Leistungsträger muss dringend 2020 lernen eindeutig Beteiligungsbarrieren zu erkennen, sie verstehen und überwinden. Die Heilungsgeschichte in Joh. 5,8 ist ein anschauliches Bild einer Situation, in der starre Strukturen Beteiligung und damit die Überwindung der prekären Situation gefährden. Die Heilung ist mit der Ermutigung verbunden, selbst tätig zu werden: „Steh auf, nimm dein Bett und geh hin!“ Zum Wunder gehört hier die Selbstermächtigung. Gerade dies sorgt für Widerspruch anderer: Am Sabbat sei aktives Handeln nicht erlaubt. Hier verhindern klare Regeln, für die neue Handlungsfähigkeit des Betroffenen Wertschätzung zu empfinden Jesus geht in besonderer Weise auf die Armen zu, ver­kehrt aber auch in den Häusern der Reichen. Ihm geht es wohl um die Armut, die Menschen persönlich – äußerlich wie innerlich – betrifft. Die Heilungsgeschichten des Neuen Testaments berühren nicht nur die unmittelbare existentielle Not, sondern auch die soziale Ausgrenzung. Menschen erleben wieder ein Miteinander: „Der Mensch lebt nicht vom Brot allein.“ (Matthäus 4,4; 5 Mose 8,3) Wer heute arm ist, gehört zu den Verworfenen. Armut ist nicht nur Entbehrung, sondern auch Demütigung. Vor allem bietet sie eines nicht mehr: den Aspekt des Aussteigens. Arme sind zwar gründlich ausgeschlossen, aber nicht aus der Gesellschaft selbst. Vielmehr sind sie den aktuellen Zwängen am meisten ausgeliefert. Gerade die, die liegengelassen wurden, werden nicht mehr losgelassen. Die am meisten Ausgeschlossenen sind die am meisten Eingeschlossenen. Im Alltag der Betroffenen gibt es keine Armutsgrenze. Sie erfahren Armut als Lebenslage des Mangels. Armut heißt nicht nur ein zu geringes Einkommen zu haben, sondern bedeutet einen Mangel an Möglichkeiten, um in den zentralen gesellschaftlichen Bereichen zumindest in einem Mindestausmaß teilhaben zu können. Wohnen, Gesundheit, Arbeitsmarkt, Sozialkontakte, Bildung. Armut ist ein Mangel an Verwirklichungschancen eines Menschen, ein Verlust an substantiellen Freiheiten: doppelt so oft krank zu sein wie Nichtarme. Weniger Freunde und soziale Netze zur Verfügung zu haben. Die Vorstellung von Armen als gute, reine und nette Menschen führt zu einer verqueren Moralisierung des Sozialen mit den Folgen der Spaltung in "gute" und "böse". Der "würdige" Arme hat ein Kindergesicht, ist getroffen durch "Schicksal" und erweist sich dankbar gegenüber allem, was ihm zukommt. Der "unwürdige" Arme trägt Schuld, ist widerspenstig oder faul. Die Spaltung in "Würdige" und "Unwürdige" hat schon eine lange Tradition: Am Beginn der Neuzeit steht der Wunsch, dass die Obrigkeit dafür zu sorgen habe, dass die Armen verschwinden und die Armut unsichtbar werde. "Nur nichts verschwenden, am allerwenigsten an Arme, denn letztendlich sind diese selber Schuld an ihrem Los. Der Neuzeit, die das große Lob der Arbeit singt, wird der Arme verdächtig. Wenn jeder sein Glück seiner Leistung verdanken soll, wird der, der nicht leisten kann oder will, zum Außenseiter Armut und soziale digitale Ausgrenzung wahrnehmen, Diskriminierung reduzieren, zügig überwinden! In Deutschland gibt es über zehn Millionen Menschen, die von der Digitalisierung ausgeschlossen sind. Ohne digitale Teilhabe sei keine soziale digitale Teilhabe der Menschen möglich. Wir brauchen unbeeinträchtigte digitale Teilhabe für alle Menschen"auch im SGB II und SGB XII Bereichen, "die Politik muss den sozialen Bereich beim Thema Digitalisierung wesentlich mehr beachten", "es darf nicht gleichgültig sein, dass Menschen digital nicht Verfassung konform ausgegrenzt werden." Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180824
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