Umsetzung Anträge §21 Abs. 1 FeV in elektrischer Form
-Umsetzung in den Fahrerlaubnisbehörden der elektronischen Antragsstellung zur Erteilung von Fahrerlaubnissen.
-geplante und umgesetzte Maßnahmen zur elektronischen Antragsstellung.
-durchschnittliche Wartezeit zum Termin der Antragstellung und Maßnahmen nicht Verhältnismäßiger Wartezeiten der Antragsteller bei Fahrerlaubnisbehörden.
-Ausnahmen bzw. Pflicht zu §21 Abs. 1 Satz.2 FeV und Auszüge zu vorhandenen Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen.
-erfolgte Ausnahmen zu §21 Abs. 1 Satz.2 FeV insbesondere bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis.
Information nicht vorhanden
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Datum9. Juli 2020
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8. August 2020
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