Umsetzung Anträge §21 Abs. 1 FeV in elektrischer Form

-Umsetzung in den Fahrerlaubnisbehörden der elektronischen Antragsstellung zur Erteilung von Fahrerlaubnissen.
-geplante und umgesetzte Maßnahmen zur elektronischen Antragsstellung.
-durchschnittliche Wartezeit zum Termin der Antragstellung und Maßnahmen nicht Verhältnismäßiger Wartezeiten der Antragsteller bei Fahrerlaubnisbehörden.
-Ausnahmen bzw. Pflicht zu §21 Abs. 1 Satz.2 FeV und Auszüge zu vorhandenen Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen.
-erfolgte Ausnahmen zu §21 Abs. 1 Satz.2 FeV insbesondere bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. Juli 2020
  • Frist
    8. August 2020
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Bob Fried
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: -Umsetzung i…
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Details
Von
Bob Fried
Betreff
Umsetzung Anträge §21 Abs. 1 FeV in elektrischer Form [#192400]
Datum
9. Juli 2020 23:36
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
-Umsetzung in den Fahrerlaubnisbehörden der elektronischen Antragsstellung zur Erteilung von Fahrerlaubnissen. -geplante und umgesetzte Maßnahmen zur elektronischen Antragsstellung. -durchschnittliche Wartezeit zum Termin der Antragstellung und Maßnahmen nicht Verhältnismäßiger Wartezeiten der Antragsteller bei Fahrerlaubnisbehörden. -Ausnahmen bzw. Pflicht zu §21 Abs. 1 Satz.2 FeV und Auszüge zu vorhandenen Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen. -erfolgte Ausnahmen zu §21 Abs. 1 Satz.2 FeV insbesondere bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bob Fried Anfragenr: 192400 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192400/ Postanschrift Bob Fried << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Bob Fried

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Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Sehr geehrter Herr Fried, haben Sie vielen Dank für Ihre Fragen zur Beantragung einer Fahrerlaubnis nach § 21 Ab…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Betreff
AW: Umsetzung Anträge §21 Abs. 1 FeV in elektrischer Form [#192400]
Datum
14. Juli 2020 15:56
Status
Anfrage abgeschlossen
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4,7 KB


Sehr geehrter Herr Fried, haben Sie vielen Dank für Ihre Fragen zur Beantragung einer Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 FeV. Mir liegen jedoch die von Ihnen gewünschten Informationen nicht vor, da die Kreise und kreisfreien Städte hierfür zuständig sind und das MWVATT hierüber keine Statistik führt. Ich möchte Sie daher gem. § 4 Abs. 3 S. 2 IZG-SH bitten, sich direkt bei den Fahrerlaubnisbehörden in den Kreisen und kreisfreien Städten zu erkundigen. Mit freundlichen Grüßen