Umsetzung Datenschutz CoronaSchVO NRW vom 20.05.2020

Wie lange werden erhobene personenbezogenen Daten im Rahmen der CoronaSchVO von Aufenhalten in Gas­t­ro­no­mie­be­trieben oder städtischen Einrichtungen, wie z.B. der Stadt- und Landesbibliothek vorgehalten?

Wer hat Zugriff auf die erhobenen Daten und in welchem Umfang?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Mai 2020
  • Frist
    27. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Gesundheitsamt Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung Datenschutz CoronaSchVO NRW vom 20.05.2020 [#187281]
Datum
24. Mai 2020 09:00
An
Gesundheitsamt Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie lange werden erhobene personenbezogenen Daten im Rahmen der CoronaSchVO von Aufenhalten in Gas­t­ro­no­mie­be­trieben oder städtischen Einrichtungen, wie z.B. der Stadt- und Landesbibliothek vorgehalten? Wer hat Zugriff auf die erhobenen Daten und in welchem Umfang?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187281 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187281
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Dortmund
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 24.05.2020 ist zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet worden. …
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
WG: Umsetzung Datenschutz CoronaSchVO NRW vom 20.05.2020 [#187281]
Datum
25. Mai 2020 12:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 24.05.2020 ist zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet worden. Ich bestätige hiermit den Eingang Ihrer Nachricht und komme nach Prüfung der Angelegenheit unaufgefordert darauf zurück. Mit freundlichem Gruß

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Kommunalverwaltung Dortmund
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage per E-Mail vom 24.05.2020 hinsichtlich der Aufbewa…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
WG: Umsetzung Datenschutz CoronaSchVO NRW vom 20.05.2020 [#187281]
Datum
29. Mai 2020 10:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage per E-Mail vom 24.05.2020 hinsichtlich der Aufbewahrung der im Rahmen der Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten von Besucher*innen von Gastronomie oder städtischen Einrichtungen wie z.B. der Stadt- und Landesbibliothek. Hinsichtlich der Gastronomie kann ich nur auf die Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung verweisen, in der seit dem 21.05.2020 gültigen Fassung zu finden in § 14 sowie in der Anlage zur Verordnung beigefügtem Hygiene- und Infektionsschutzstandard. Gastronomiebetriebe gehören nicht zur Stadt Dortmund, insofern kann ich darüber keine weiteren Angaben machen. Ich bitte, Ihre Anfrage an die Landesbeauftragte für Informationsfreiheit in Düsseldorf zu richten. Die Stadt- und Landesbibliothek gehört zur Stadt Dortmund und fällt unter die Regelungen des § 6 Abs. 3 der Corona-Schutz-Verordnung in der seit 21.05.2020 gültigen Fassung. Danach haben Bibliotheken ... den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 1,5 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten. Die Nutzung der Bibliotheken in Dortmund ist zurzeit nur für registrierte Kund*innen möglich. Die Benutzerregistrierung erfolgt durch Einlesen der Ausweisnummer in eine Excel-Tabelle. Der Eintrag der Benutzernummer wird durch einen Zeitstempel ergänzt, damit der Zeitpunkt des Besuches nachvollzogen werden kann. Kinder und andere Begleitpersonen werden -falls erforderlich- in der Tabelle ergänzt. Anschriften und weitere Kontaktdaten werden in der Tabelle nicht erfasst, da diese in unserer Bibliothekssoftware bereits vorliegen. Eine Zuordnung des Tabelleneintrages ist nur mit einem Zugriff auf die Bibliothekssoftware möglich, da in der Tabelle nur die Ausweisnummer und der Zeitstempel registriert wird. Den Zugriff auf die Kund*innendaten in der Bibliothekssoftware ist über ein entsprechendes Berechtigungskonzept organisiert und nur den Mitarbeiter*innen möglich, die diesen Zugriff für die Erledigung ihres Dienstgeschäftes benötigen. Die Excel-Tabellen werden unter dem Tagesdatum auf einem Server der Stadt Dortmund gespeichert und nach 4 Wochen gelöscht. Die Frist ergibt sich aus der Inkubationszeit von 14 Tagen zuzüglich eines Diagnostik- und Meldeverzuges. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Gesundheitsamt im Rahmen der Nachverfolgung von Infektionsketten die entsprechenden Daten zur Verfügung gestellt werden können. In den Stadtteilbibliotheken erfolgt die Erfassung im Rahmen der dort erforderlichen Terminvereinbarung entsprechend dem oben genannten Verfahren. Die Löschung der Daten erfolgt ebenfalls nach 4 Wochen. Ich verweise auf Ihr Beschwerderecht bei der LDI nach § 13 IFG NRW. Viele Grüße