Umsetzung der Corona VO

auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Aussetzung der hosipitalisierungsbezogenen Stufenregelung ("weiterhin gilt aufgrund der Omikron-Variante die Alarmstufe II")?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Januar 2022
  • Frist
    16. Februar 2022
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Sandro Ferdani
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: auf welcher re…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
Sandro Ferdani
Betreff
Umsetzung der Corona VO [#237579]
Datum
14. Januar 2022 09:14
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Aussetzung der hosipitalisierungsbezogenen Stufenregelung ("weiterhin gilt aufgrund der Omikron-Variante die Alarmstufe II")?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sandro Ferdani Anfragenr: 237579 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237579/ Postanschrift Sandro Ferdani << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sandro Ferdani

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Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Ihre Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 14. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: Alarmstufe I…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 14. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: Alarmstufe II (Az: 66-1443.1-100)
Datum
7. Februar 2022 11:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Ferdani, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 14. Januar 2021, die uns zur Bearbeitung vorgelegt wurde (Az.: 66-1443.1-100). Gerne teilen wir Ihnen mit, dass alle Erwägungen, die die Landesregierung bei ihrer Entscheidung zur Aufrechterhaltung der Alarmstufe II für einen kurzen Übergangszeitraum in der achten Änderungsverordnung vom 11. Januar 2021 zu Grunde gelegt hat, in der amtlichen Begründung für die Öffentlichkeit unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...<https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...> einsehbar sind. Die Landesregierung stellt darin sowohl die rechtlichen Vorgaben als auch die infektiologischen Überlegungen ausführlich dar. Auf diesem Weg werden die getroffenen Entscheidungen für die Bürgerinnen und Bürger offengelegt und die mit dem LIFG bezweckte Teilhabe an politischen Prozessen ermöglicht. Unter Zugrundlegung der damals vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und insbesondere der Stellungnahme des Expertenrates des Bundesregierung musste die Landesregierung davon ausgehen, dass es auch bei einer Reduzierung des individuellen Hospitalisierungsrisiko im Falle einer COVID-19-Erkrankung mit der Virusvariante Omikron durch die hohe Zahl an Neuinfektionen erneut verstärkt zu Hospitalisierungen und auch wieder vermehrt zu intensivpflichtigen COVID-19-Patientinnen und Patienten kommen werde. Nachdem sich diese Annahme trotz der sehr hohen Infektionszahlen zunächst nicht realisiert haben, führt die Landesregierung das bisherigen Stufensystem regulär fort. Derzeit gilt nun die Alarmstufe I. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Sie sich bei allgemeinen Fragen und Anliegen auch an den zuständigen Bürgerreferenten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration wenden können (Bürgerreferent: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)<https://sozialministerium.baden-wuert...>. Ihr Anliegen wird dort gebührenfrei und zeitnah beantwortet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen