Sehr geehrter Herr Ferdani,
vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 14. Januar 2021, die uns zur Bearbeitung vorgelegt wurde (Az.: 66-1443.1-100).
Gerne teilen wir Ihnen mit, dass alle Erwägungen, die die Landesregierung bei ihrer Entscheidung zur Aufrechterhaltung der Alarmstufe II für einen kurzen Übergangszeitraum in der achten Änderungsverordnung vom 11. Januar 2021 zu Grunde gelegt hat, in der amtlichen Begründung für die Öffentlichkeit unter
https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...<
https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...> einsehbar sind. Die Landesregierung stellt darin sowohl die rechtlichen Vorgaben als auch die infektiologischen Überlegungen ausführlich dar. Auf diesem Weg werden die getroffenen Entscheidungen für die Bürgerinnen und Bürger offengelegt und die mit dem LIFG bezweckte Teilhabe an politischen Prozessen ermöglicht.
Unter Zugrundlegung der damals vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und insbesondere der Stellungnahme des Expertenrates des Bundesregierung musste die Landesregierung davon ausgehen, dass es auch bei einer Reduzierung des individuellen Hospitalisierungsrisiko im Falle einer COVID-19-Erkrankung mit der Virusvariante Omikron durch die hohe Zahl an Neuinfektionen erneut verstärkt zu Hospitalisierungen und auch wieder vermehrt zu intensivpflichtigen COVID-19-Patientinnen und Patienten kommen werde. Nachdem sich diese Annahme trotz der sehr hohen Infektionszahlen zunächst nicht realisiert haben, führt die Landesregierung das bisherigen Stufensystem regulär fort. Derzeit gilt nun die Alarmstufe I.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Sie sich bei allgemeinen Fragen und Anliegen auch an den zuständigen Bürgerreferenten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration wenden können (Bürgerreferent: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (
baden-wuerttemberg.de)<
https://sozialministerium.baden-wuert...>. Ihr Anliegen wird dort gebührenfrei und zeitnah beantwortet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen