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Umsetzung des EuGH Urteil zum Verschlechterungsverbot in Bayern

Das EuGH hat am 28.05.2020 (Rs. C 535/18) ein Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten gefällt.

Die LAWA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser) hatte das Urteil in einer der letzten Sitzungen aufgefriffen und Behandelt.
Die weitreichenden auswirkungen auf infrastrukturprojekte und Bauvorhaben beschäftigen nun die Bundesländer und die bestehende Handlungsanweisung der LAWA zum Verschlechterungsverbot wird deshalb überarbeitet.

Mir wurde mitgeteilt, dass Meine Anfrage an das UBA an Sie weitergeleitet wurde, jedoch habe ich bisher keine Reaktion erhalten.

Ich bitte Sie auf diesem Weg direkt den Umgang Bayerns mit dem Urteil darzulegen.
Welche Schritte wurden z.B. unternommen um dem Urteil gerecht zu werden und welche auswirkungen hat das Urteil auf bestehende Planfeststellungsbeschlüsse bei dehnen noch kein Baubeginn oder fertige Detailplanung vorliegt.

Schreiben vo UBA:
"
Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Das EuGH Urteil zum Verschlechterungsverbot wurde in der letzten Bund-Länder Sitzung des LAWA Ausschusses "Grundwasser und Wasserversorgung " diskutiert.
Die bestehende Handlungsanweisung der LAWA zum Verschlechterungsverbot soll nun überarbeitet werden. Wie die Bundesländer im Einzelnen das Urteil umsetzen, ist uns im Moment noch nicht bekannt. Hier läuft aktuell ein Diskussionsprozess, der noch nicht abgeschlossen ist. Da es sich bei Ihrem Bauprojekt um einen Anwendungsfall aus Bayern handelt, haben wir Ihre Anfrage an das bayerische Umweltministerium weitergegeben, die sich mit Ihnen in Verbindung setzen und den Umgang Bayerns mit dem Urteil erläutern werden.
"

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. November 2021
  • Frist
    14. Dezember 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das EuGH hat a…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung des EuGH Urteil zum Verschlechterungsverbot in Bayern [#232777]
Datum
11. November 2021 13:37
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das EuGH hat am 28.05.2020 (Rs. C 535/18) ein Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten gefällt. Die LAWA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser) hatte das Urteil in einer der letzten Sitzungen aufgefriffen und Behandelt. Die weitreichenden auswirkungen auf infrastrukturprojekte und Bauvorhaben beschäftigen nun die Bundesländer und die bestehende Handlungsanweisung der LAWA zum Verschlechterungsverbot wird deshalb überarbeitet. Mir wurde mitgeteilt, dass Meine Anfrage an das UBA an Sie weitergeleitet wurde, jedoch habe ich bisher keine Reaktion erhalten. Ich bitte Sie auf diesem Weg direkt den Umgang Bayerns mit dem Urteil darzulegen. Welche Schritte wurden z.B. unternommen um dem Urteil gerecht zu werden und welche auswirkungen hat das Urteil auf bestehende Planfeststellungsbeschlüsse bei dehnen noch kein Baubeginn oder fertige Detailplanung vorliegt. Schreiben vo UBA: " Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückfrage. Das EuGH Urteil zum Verschlechterungsverbot wurde in der letzten Bund-Länder Sitzung des LAWA Ausschusses "Grundwasser und Wasserversorgung " diskutiert. Die bestehende Handlungsanweisung der LAWA zum Verschlechterungsverbot soll nun überarbeitet werden. Wie die Bundesländer im Einzelnen das Urteil umsetzen, ist uns im Moment noch nicht bekannt. Hier läuft aktuell ein Diskussionsprozess, der noch nicht abgeschlossen ist. Da es sich bei Ihrem Bauprojekt um einen Anwendungsfall aus Bayern handelt, haben wir Ihre Anfrage an das bayerische Umweltministerium weitergegeben, die sich mit Ihnen in Verbindung setzen und den Umgang Bayerns mit dem Urteil erläutern werden. " Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232777 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232777/
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11.11.2021 hinsichtlich des Umgangs mit dem EuGH-Urteil v…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Umsetzung des EuGH Urteil zum Verschlechterungsverbot in Bayern [#232777] [im StMUV gespeichert unter 27c-A0140-2021/1989-2]
Datum
10. Dezember 2021 12:58
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11.11.2021 hinsichtlich des Umgangs mit dem EuGH-Urteil vom 28.05.2021 in Bayern. Einer bundeseinheitlichen Linie zum genannten EuGH-Urteil wird nach hiesigem Dafürhalten grundsätzlich der Vorzug zu einer Einzellösung in Bayern gegeben. Eine hierfür erforderliche Kleingruppe der LAWA-AR wird insoweit entsprechende Vorschläge Anfang des kommenden Jahres für den einheitlichen Bundesweg unterbreiten. Diese werden auf die Umsetzfähigkeit und Umsetzbarkeit in Bayern hin geprüft und ggfs. beschlossen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit hat das StMUV in seiner jährlich mit den nachgeordneten Behörden stattfindenden Dienstbesprechung auf das EuGH-Urteil hingewiesen und gebeten, die dortigen Beschlüsse in etwaigen Verfahren entsprechend umzusetzen. Am 21.01.2021 wurde eine Zusammenfassung des Urteils im Rahmen des Protokollversands der Dienstbesprechung verschickt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ich danke für die Antwort. Gerade der Umgang mit den Gutachten zum Grundwasser und dessen fehlen in einer entspre…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umsetzung des EuGH Urteil zum Verschlechterungsverbot in Bayern [#232777] [im StMUV gespeichert unter 27c-A0140-2021/1989-2] [#232777]
Datum
10. Januar 2022 14:29
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ich danke für die Antwort. Gerade der Umgang mit den Gutachten zum Grundwasser und dessen fehlen in einer entsprechenden Öffentlichkeitsbeteiligung und auch der beginn von Detailplanungen von z.B. Straßen ohne diese Gutachten vorher erstellen zu lassen sind in meinen Augen sehr problematisch und führen unter Umständen zu Steuerverschwendung in Größenordnungen die nicht zu rechtfertigen sind. Abgesehen vom möglichen Schaden, an der Trinkwasserversorgung der aufgrund der fehlenden Gutachten entstehen kann. Wäre es nicht ziehlführend ein solches Verfahren auszusetzen bis zum einen Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit dem Urteil und zum anderen die Hydrogeologische Beurteilung eines betroffenen Bereichs ansich durchgeführt wurde, gerade wenn Trinkwasserschutzgebiete tangiert werden? Sie schreiben, dass im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit den nachgeordneten Behörden in einer Dienstbesprechung auf das EuGH-Urteil hingewiesen und "gebeten", die dortigen Beschlüsse in etwaigen Verfahren entsprechend umzusetzen. Zusätzlich wurde am 21.01.2021 eine Zusammenfassung des Urteils im Rahmen des Protokollversands der Dienstbesprechung verschickt. Gehören zu diesen nachgeortneten Behörden die Regierung Oberfranken sowie die Staatlichen Bauämter? Könnten Sie mir ggf. die Zusammenfassung des Urteils bzw. die Informationen für diese Stellen nochmal zukommen lassen? Anfragenr: 232777 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232777/
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Sehr Antragsteller/in für Ihre erneute Rückfrage vom 10.01.2022 danken wir Ihnen. Folgende Zusammenfassung für …
Von
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Umsetzung des EuGH Urteil zum Verschlechterungsverbot in Bayern [#232777] [im StMUV gespeichert unter 27c-A0140-2021/1989-5]
Datum
20. Januar 2022 08:54
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr Antragsteller/in für Ihre erneute Rückfrage vom 10.01.2022 danken wir Ihnen. Folgende Zusammenfassung für das Urteil des EuGH wurde an die nachgeordneten Behörden weitergegeben: „Der EuGH hat in der Rechtssache C-535/18 nach einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zwischen verschiedenen Privatpersonen und dem Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die nationale Regelung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), nach der die Aufhebung einer Entscheidung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durch eine natürliche Person nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler konkret dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat, nicht gegen Art. 11 der UVP-RL 2011/92 verstößt. Die Privatpersonen hatten sich gegen einen Beschluss der Bezirksregierung Detmold (Deutschland) vom 27. September 2016 gewandt, mit dem der Plan für den Neubau eines Autobahnabschnitts von ca. 3,7 km Länge festgestellt wurde. Sie befürchteten, dass der Neubau zu Überschwemmungen führen und das Trinkwasser aus ihren Hausbrunnen verunreinigen könnte. Das BVerwG ist der Ansicht, die Öffentlichkeit sei im Planfeststellungsverfahren nicht hinreichend über die Umweltauswirkungen des Projekts informiert worden, so dass dieses Verfahren einen Fehler aufweise. Der Verfahrensfehler habe aber den streitigen Beschluss in der Sache nicht beeinflusst. Ein solch unbeachtlicher Verfahrensfehler könne nach deutschem Recht nur dann geltend gemacht werdend, wenn diesem Kläger durch den Fehler die Möglichkeit der Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden sei. Der EuGH stellt fest, dass die UVP-RL den Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Spielraum hinsichtlich der Bestimmung dessen lässt, was eine relevante Rechtsverletzung darstellt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dem nationalen Gesetzgeber stehe es in diesen Fällen frei, die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Projektentscheidungen nur bei Verfahrensfehlern anzunehmen, aufgrund derer die Rechtsbehelfsführer wegen dieses Fehlers tatsächlich gehindert waren, ihr Recht auf Beteiligung am Entscheidungsverfahren wahrzunehmen. Ferner äußerte der EuGH sich auch zur Auslegung von Art. 4 der Wasserrahmen-RL 2000/60 in prozessualer und materiell-rechtlicher Hinsicht. Er stellt fest, dass unmittelbar von Straßenbauprojekten betroffene Personen (hier Hausbrunnenbesitzer) befugt sein müssen, vor den zuständigen nationalen Gerichten die Verletzung der Pflichten zur Verhinderung der Verschlechterung von Wasserkörpern und zur Verbesserung ihres Zustands geltend zu machen. Dabei sei die unmittelbare Betroffenheit schon gegeben, wenn die Überschreitung nur einer der Qualitätsnormen bzw. nur eines der Schwellenwerte festgestellt wird, auch wenn keine Gesundheitsgefährdung droht (Rn. 132 f.). Des Weiteren muss die Behörde die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands sowohl der Oberflächen- als auch der Grundwasserkörper vor der Projektgenehmigung durchführen und entsprechende Informationen öffentlich zugänglich machen. Von einer Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist bereits dann auszugehen, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte überschritten wird (s. o.). Es wird damit eine strenge Auffassung vertreten, indem eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers schon dann bejaht wird, wenn infolge des maßgeblichen Vorhabens eine Qualitätskomponente an nur einer Überwachungsstelle nicht mehr erfüllt wird (Rn. 118), obwohl der Zustand in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/118 gleichwohl für gut befunden werden kann (Rn. 116).“ Die Regierung von Oberfranken ist nachgeordnete Behörde, soweit der Geschäftsbereich des StMUV betroffen ist, die staatlichen Bauämter unterliegen nicht dem Geschäftsbereich des StMUV. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für die umfangreiche Antwort. Eine kurze Rückfrage um es als Bürger vers…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umsetzung des EuGH Urteil zum Verschlechterungsverbot in Bayern [#232777] [im StMUV gespeichert unter 27c-A0140-2021/1989-5] [#232777]
Datum
20. Januar 2022 09:07
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für die umfangreiche Antwort. Eine kurze Rückfrage um es als Bürger verstehen zu können: Sie schreiben: "Des Weiteren muss die Behörde die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands sowohl der Oberflächen- als auch der Grundwasserkörper vor der Projektgenehmigung durchführen und entsprechende Informationen öffentlich zugänglich machen..." Was, wenn solche Prüfung(en) nicht vor Genemigung (Planfeststellungsbeschluss) gemacht wird/wurde(n)? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232777 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232777/
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Sehr Antragsteller/in Ihre erneute Rückfrage haben wir erhalten. Sofern sich eine Behörde nicht an vorgegebene …
Von
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Umsetzung des EuGH Urteil zum Verschlechterungsverbot in Bayern [#232777] [im StMUV gespeichert unter 27c-A0140-2021/1989-8] [#232777]
Datum
24. Januar 2022 09:17
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in Ihre erneute Rückfrage haben wir erhalten. Sofern sich eine Behörde nicht an vorgegebene Verfahrensweisen hält, können Sie sich zur Überprüfung dessen an die nächsthöhere Aufsichtsbehörde wenden. Sollte es sich bei Ihrem Anliegen um ein baurechtliches Planfeststellungsverfahren handeln ist die oberste Aufsichtsbehörde das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB, www.stmb.bayern.de<http://www.stmb.bayern.de>). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, auf ihren Rat hin habe ich eine "Überprüfungsmöglichkeit des Verfahrens zur O…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umsetzung des EuGH Urteil zum Verschlechterungsverbot in Bayern [#232777] [im StMUV gespeichert unter 27c-A0140-2021/1989-8] [#232777]
Datum
7. August 2022 12:50
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, auf ihren Rat hin habe ich eine "Überprüfungsmöglichkeit des Verfahrens zur Ortsumgehung Oberkotzau "St 2177" wegen Nichteinhalten einschlägiger Urteile und Vorschriften" bei dem Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr als übergeordnete Behörde angeregt bzw. angefragt. Diese wird von dessen Seite ohne die Fakten (dem fehlen von Umweltinformationen / Gutachten) die zwingend vorab gemacht werden müssen, anzunehmen bzw. zu prüfen abgelehnt. Es werden ohne Prüfung 1:1 die Aussagen vom Staatlichen Bauamt Bayreuth bzw. der Regierung Oberfranken übernommen die es bis zum heutigen Zeitpunkt nicht für Nötig hält die Gutachten zu erstellen obwohl der Planfeststellungsbeschluss steht und die Detailplanung läuft. Hier wird sogleich die Gefahr großer Steuerverschwendung als auch die der Gefährdung der Trinkwasserversorgung ignoriert. Es scheint so als stünde das Ergebnis des Gutachtens fest, bevor es angefertigt wird, ansonsten wäre das Festhalten und vorantreiben an dem Verfahren nicht zu erklären. Bei solch einem Verhalten wird der Bürger unweigerlich an willkühl bzw den Straftatbestand "Rechtsbeugung" erinnert. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) bei der wiederrum unter anderem Fachleuten des UBA anwesend sind, hat im April/<< Antragsteller:in >>.2021 in einer Sitzung das Thema "Grundsatzurteil Rs. C 535/18" besprochen. Konkret wird nun ein Leitfaden entwickelt bzw. verändert und die Länder überarbeiten ihre Vorschriften. Gibt es hier schon Ergebnisse? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 232777 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232777/
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Sehr << Antragsteller:in >> für Ihre Anfrage vom 07.08.2022 danken wir Ihnen. Der von Ihnen angespr…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Betreff
Umsetzung des EuGH Urteil zum Verschlechterungsverbot in Bayern [#232777] [im StMUV gespeichert unter 27c-A0140-2021/1989-8] [#232777]
Datum
16. August 2022 13:27
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> für Ihre Anfrage vom 07.08.2022 danken wir Ihnen. Der von Ihnen angesprochene Vorgang konnte noch nicht abgeschlossen werden. Ein Ergebnis liegt bislang nicht vor. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, um missverständnisse auszuräumen, würde ich gerne wissen ob bei der letzten nachri…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umsetzung des EuGH Urteil zum Verschlechterungsverbot in Bayern [#232777] [im StMUV gespeichert unter 27c-A0140-2021/1989-8] [#232777]
Datum
7. September 2022 16:38
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, um missverständnisse auszuräumen, würde ich gerne wissen ob bei der letzten nachricht allgemein der Leitfaden gemeint war, ...(LAWA) bei der wiederrum unter anderem Fachleuten des UBA anwesend waren und in einer Sitzung das Thema "Grundsatzurteil Rs. C 535/18"... oder Sie das eigentlich Thema "Überprüfungsmöglichkeit des Verfahrens zur Ortsumgehung Oberkotzau "St 2177" wegen Nichteinhalten einschlägiger Urteile und Vorschriften" meinten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 232777 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232777/
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Sehr << Antragsteller:in >> die Antwort bezieht sich auf die Umsetzung der Ergebnisse aus der Sitz…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Umsetzung des EuGH Urteil zum Verschlechterungsverbot in Bayern [#232777] [im StMUV gespeichert unter 18c-A0140-2021/1989-14]
Datum
16. September 2022 11:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> die Antwort bezieht sich auf die Umsetzung der Ergebnisse aus der Sitzung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Umsetzung des EuGH Urteil zum Verschlechterungsverbot in Bayern“ v…
An Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umsetzung des EuGH Urteil zum Verschlechterungsverbot in Bayern [#232777] [im StMUV gespeichert unter 18c-A0140-2021/1989-14] [#232777]
Datum
12. Dezember 2022 19:42
An
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Umsetzung des EuGH Urteil zum Verschlechterungsverbot in Bayern“ vom 11.11.2021 (#232777) vor mitlerweile 364 Tagen wurde bisher noch nicht abgeschlossen. "Umsetzung der Ergebnisse aus der Sitzung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)" Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Sehr << Antragsteller:in >> bzgl. Ihrer erneuten Rückfrage vom 12.12.2022, verweisen wir auf unsere …
Von
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Umsetzung des EuGH Urteil zum Verschlechterungsverbot in Bayern [#232777] [im StMUV gespeichert unter 18c-A0140-2021/1989-17] [#232777]
Datum
23. Dezember 2022 12:24
Status
Anfrage abgeschlossen
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12,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> bzgl. Ihrer erneuten Rückfrage vom 12.12.2022, verweisen wir auf unsere E-Mail vom 10.12.2021. Ein Hinweis an die nachgeordneten Behörden ist erfolgt, damit diese das Urteil im Rahmen ihrer Tätigkeit berücksichtigen können. Darüber hinaus halten wir nach wie vor eine bundeseinheitliche Linie in der Sache für vorzugswürdig. Ergebnisse in Bezug auf eine Kleingruppe zum Verschlechterungsverbot konnten noch nicht erzielt werden. Mit freundlichen Grüßen