Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude

Anfrage an: Stadt Lauterstein

1. Werden in der Stadt Lauterstein alle öffentlichen Gebäude / baulichen Anlagen nach den Vorgaben bzw. Einschränkungen des § 21 Abs. 2 NatSchG beleuchtet?

2. Weicht die Stadt Lauterstein von den Regelungen des § 21 Abs. 2 NatSchG ab? Falls ja, bei welchen öffentlichen Gebäuden / baulichen Anlagen und mit welcher Begründung?

3. Wird der § 21 Abs. 2 NatSchG auch von den örtlichen Kirchen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts, umgesetzt?

Hintergrund:

Durch die Änderungen im Naturschutzgesetz (NatSchG) wurden im Juli 2020 notwendige Ergänzungen und Anpassungen durch das Land Baden-Württemberg vorgenommen, um dem Rückgang der Artenvielfalt entgegenzuwirken. Der Insektenschutz steht hierbei besonders im Mittelpunkt der Regelungen, denn Insekten nehmen eine zentrale Rolle im Ökosystem ein.

Die Artenvielfalt soll im Wesentlichen durch Implementierung wichtiger Inhalte im NatSchG gestärkt werden. So u.a. durch die Reduktion der insektenschädlichen Lichtverschmutzung durch Regelungen zur Fassadenbeleuchtung von baulichen Anlagen der öffentlichen Hand, zur Beleuchtung im Außenbereich sowie zur Verwendung insektenfreundlicher Straßenbeleuchtung (§ 21 Absätze 1 bis 3 NatSchG).

§ 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz besagt:
"Es ist im Zeitraum

1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr

verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist."

Ergebnis der Anfrage

"Zu Ziffer 1: JA
Zu Ziffer 2: NEIN
Zu Ziffer 3: Hierzu liegen uns keine Informationen vor. Wir möchten Sie bitten, dies direkt bei den örtlichen Kirchengemeinden in Erfahrung zu bringen."

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. September 2022
  • Frist
    25. Oktober 2022
  • 0 Follower:innen
Julian Pascal Beier
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Werden in d…
An Stadt Lauterstein Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude [#259414]
Datum
21. September 2022 09:34
An
Stadt Lauterstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Werden in der Stadt Lauterstein alle öffentlichen Gebäude / baulichen Anlagen nach den Vorgaben bzw. Einschränkungen des § 21 Abs. 2 NatSchG beleuchtet? 2. Weicht die Stadt Lauterstein von den Regelungen des § 21 Abs. 2 NatSchG ab? Falls ja, bei welchen öffentlichen Gebäuden / baulichen Anlagen und mit welcher Begründung? 3. Wird der § 21 Abs. 2 NatSchG auch von den örtlichen Kirchen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts, umgesetzt? Hintergrund: Durch die Änderungen im Naturschutzgesetz (NatSchG) wurden im Juli 2020 notwendige Ergänzungen und Anpassungen durch das Land Baden-Württemberg vorgenommen, um dem Rückgang der Artenvielfalt entgegenzuwirken. Der Insektenschutz steht hierbei besonders im Mittelpunkt der Regelungen, denn Insekten nehmen eine zentrale Rolle im Ökosystem ein. Die Artenvielfalt soll im Wesentlichen durch Implementierung wichtiger Inhalte im NatSchG gestärkt werden. So u.a. durch die Reduktion der insektenschädlichen Lichtverschmutzung durch Regelungen zur Fassadenbeleuchtung von baulichen Anlagen der öffentlichen Hand, zur Beleuchtung im Außenbereich sowie zur Verwendung insektenfreundlicher Straßenbeleuchtung (§ 21 Absätze 1 bis 3 NatSchG). § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz besagt: "Es ist im Zeitraum 1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und 2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist."
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anfragenr: 259414 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259414/ Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier
Stadt Lauterstein
Sehr geehrter Herr Beier, Zu Ziffer 1: JA Zu Ziffer 2: NEIN Zu Ziffer 3: Hierzu liegen uns keine Informationen vo…
Von
Stadt Lauterstein
Betreff
AW: Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude [#259414]
Datum
22. September 2022 12:51
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Beier, Zu Ziffer 1: JA Zu Ziffer 2: NEIN Zu Ziffer 3: Hierzu liegen uns keine Informationen vor. Wir möchten Sie bitten, dies direkt bei den örtlichen Kirchengemeinden in Erfahrung zu bringen. Freundliche Grüße

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Julian Pascal Beier
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Auskunft. Mit freundlichen Grüßen Julian Beier Anfragenr…
An Stadt Lauterstein Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
AW: Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude [#259414]
Datum
22. September 2022 13:01
An
Stadt Lauterstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Auskunft. Mit freundlichen Grüßen Julian Beier Anfragenr: 259414 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259414/