Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude

1. Werden in der Stadt Geislingen an der Steige alle öffentlichen Gebäude / baulichen Anlagen nach den Vorgaben bzw. Einschränkungen des § 21 Abs. 2 NatSchG beleuchtet?

2. Weicht die Stadt Geislingen an der Steige von den Regelungen des § 21 Abs. 2 NatSchG ab? Falls ja, bei welchen öffentlichen Gebäuden / baulichen Anlagen und mit welcher Begründung?

3. Wird der § 21 Abs. 2 NatSchG auch von den örtlichen Kirchen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts, umgesetzt?

Hintergrund:

Durch die Änderungen im Naturschutzgesetz (NatSchG) wurden im Juli 2020 notwendige Ergänzungen und Anpassungen durch das Land Baden-Württemberg vorgenommen, um dem Rückgang der Artenvielfalt entgegenzuwirken. Der Insektenschutz steht hierbei besonders im Mittelpunkt der Regelungen, denn Insekten nehmen eine zentrale Rolle im Ökosystem ein.

Die Artenvielfalt soll im Wesentlichen durch Implementierung wichtiger Inhalte im NatSchG gestärkt werden. So u.a. durch die Reduktion der insektenschädlichen Lichtverschmutzung durch Regelungen zur Fassadenbeleuchtung von baulichen Anlagen der öffentlichen Hand, zur Beleuchtung im Außenbereich sowie zur Verwendung insektenfreundlicher Straßenbeleuchtung (§ 21 Absätze 1 bis 3 NatSchG).

§ 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz besagt:
"Es ist im Zeitraum

1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr

verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist."

Ergebnis der Anfrage

"1. Die Beleuchtungen am Ostlandkreuz, an der Burgruine Helfenstein, am Alten Bau und am Altenstädter Rathaus wurden vor kurzem abgeschaltet.

Der Ödenturm wird weiterhin beleuchtet, da er erst vor kurzem mit neuen insektenfreundlichen LED-Strahlern ausgestattet wurde und aufgrund der historischen Bedeutung eine Ausnahmegenehmigung für die Beleuchtung vorliegt.

Die öffentlichen Gebäude in der Fußgängerzone sind in das neue Beleuchtungskonzept einbezogen, das eine Beleuchtung der Fassaden vorsieht, die gleichzeitig auch als Beleuchtung für die Fußgängerzone und damit der Verkehrssicherheit dient.

Weitere öffentliche Gebäude werden in Geislingen und den Stadtbezirken nicht beleuchtet.

2. Siehe oben.

3. In der Vollzugshilfe des Umweltministeriums vom 23.07.2021 zu § 21 NatSchG heißt es: „Kirchen und andere Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts fallen nach der Gesetzesbegründung aus verfassungs- und staatskirchenrechtlichen Gründen nicht unter den Anwendungsbereich der Beleuchtungsregelung. Daher ist ein kirchliches Gebäude von der Beleuchtungsregelung nur erfasst, wenn es nicht im Eigentum der Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft, sondern im Eigentum der öffentlichen Hand steht.“

Da keine der Kirchen in Geislingen und in den Stadtbezirken im Eigentum der öffentlichen Hand steht, fallen diese nicht unter den Anwendungsbereich der Beleuchtungsregelung."

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Juni 2022
  • Frist
    9. Juli 2022
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Julian Pascal Beier
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Werden in d…
An Stadt Geislingen an der Steige Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude [#250609]
Datum
5. Juni 2022 08:26
An
Stadt Geislingen an der Steige
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Werden in der Stadt Geislingen an der Steige alle öffentlichen Gebäude / baulichen Anlagen nach den Vorgaben bzw. Einschränkungen des § 21 Abs. 2 NatSchG beleuchtet? 2. Weicht die Stadt Geislingen an der Steige von den Regelungen des § 21 Abs. 2 NatSchG ab? Falls ja, bei welchen öffentlichen Gebäuden / baulichen Anlagen und mit welcher Begründung? 3. Wird der § 21 Abs. 2 NatSchG auch von den örtlichen Kirchen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts, umgesetzt? Hintergrund: Durch die Änderungen im Naturschutzgesetz (NatSchG) wurden im Juli 2020 notwendige Ergänzungen und Anpassungen durch das Land Baden-Württemberg vorgenommen, um dem Rückgang der Artenvielfalt entgegenzuwirken. Der Insektenschutz steht hierbei besonders im Mittelpunkt der Regelungen, denn Insekten nehmen eine zentrale Rolle im Ökosystem ein. Die Artenvielfalt soll im Wesentlichen durch Implementierung wichtiger Inhalte im NatSchG gestärkt werden. So u.a. durch die Reduktion der insektenschädlichen Lichtverschmutzung durch Regelungen zur Fassadenbeleuchtung von baulichen Anlagen der öffentlichen Hand, zur Beleuchtung im Außenbereich sowie zur Verwendung insektenfreundlicher Straßenbeleuchtung (§ 21 Absätze 1 bis 3 NatSchG). § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz besagt: "Es ist im Zeitraum 1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und 2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist."
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anfragenr: 250609 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250609/ Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier
Stadt Geislingen an der Steige
Sehr geehrter Herr Beier, vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann ich Ihnen erst heute die Empfangsbestätigung…
Von
Stadt Geislingen an der Steige
Betreff
WG: Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude [#250609]
Datum
13. Juni 2022 16:45
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Beier, vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann ich Ihnen erst heute die Empfangsbestätigung zusenden, da die Abteilung Stadtentwicklung in den letzten Tagen umgezogen ist und es dadurch Verzögerungen im Arbeitsablauf gab. Wir werden Ihre Fragen so zeitnah wie möglich beantworten. Viele Grüße
Julian Pascal Beier
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Eingangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen Julian Beier …
An Stadt Geislingen an der Steige Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
AW: WG: Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude [#250609]
Datum
13. Juni 2022 16:59
An
Stadt Geislingen an der Steige
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Eingangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen Julian Beier Anfragenr: 250609 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250609/
Stadt Geislingen an der Steige
Sehr geehrter Herr Beier, urlaubsbedingt kann ich Ihnen leider erst heute eine Antwort auf Ihre unten stehende Ma…
Von
Stadt Geislingen an der Steige
Betreff
AW: Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude [#250609]
Datum
16. August 2022 17:01
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Beier, urlaubsbedingt kann ich Ihnen leider erst heute eine Antwort auf Ihre unten stehende Mail senden. Ich bitte das zu entschuldigen. Hier unsere Antworten auf Ihre einzelnen Fragen: 1. Werden in der Stadt Geislingen an der Steige alle öffentlichen Gebäude / baulichen Anlagen nach den Vorgaben bzw. Einschränkungen des § 21 Abs. 2 NatSchG beleuchtet? Die Beleuchtungen am Ostlandkreuz, an der Burgruine Helfenstein, am Alten Bau und am Altenstädter Rathaus wurden vor kurzem abgeschaltet. Der Ödenturm wird weiterhin beleuchtet, da er erst vor kurzem mit neuen insektenfreundlichen LED-Strahlern ausgestattet wurde und aufgrund der historischen Bedeutung eine Ausnahmegenehmigung für die Beleuchtung vorliegt. Die öffentlichen Gebäude in der Fußgängerzone sind in das neue Beleuchtungskonzept einbezogen, das eine Beleuchtung der Fassaden vorsieht, die gleichzeitig auch als Beleuchtung für die Fußgängerzone und damit der Verkehrssicherheit dient. Weitere öffentliche Gebäude werden in Geislingen und den Stadtbezirken nicht beleuchtet. 2. Weicht die Stadt Geislingen an der Steige von den Regelungen des § 21 Abs. 2 NatSchG ab? Falls ja, bei welchen öffentlichen Gebäuden / baulichen Anlagen und mit welcher Begründung? Siehe oben. 3. Wird der § 21 Abs. 2 NatSchG auch von den örtlichen Kirchen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts, umgesetzt? In der Vollzugshilfe des Umweltministeriums vom 23.07.2021 zu § 21 NatSchG heißt es: „Kirchen und andere Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts fallen nach der Gesetzesbegründung aus verfassungs- und staatskirchenrechtlichen Gründen nicht unter den Anwendungsbereich der Beleuchtungsregelung. Daher ist ein kirchliches Gebäude von der Beleuchtungsregelung nur erfasst, wenn es nicht im Eigentum der Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft, sondern im Eigentum der öffentlichen Hand steht.“ Da keine der Kirchen in Geislingen und in den Stadtbezirken im Eigentum der öffentlichen Hand steht, fallen diese nicht unter den Anwendungsbereich der Beleuchtungsregelung. Sollten Sie dazu noch Fragen haben, können Sie sich gerne bei mir melden. Viele Grüße

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Julian Pascal Beier
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Auskunft. Mit freundlichen Grüßen Julian Beier Anfragenr:…
An Stadt Geislingen an der Steige Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
AW: Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude [#250609]
Datum
17. August 2022 08:44
An
Stadt Geislingen an der Steige
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Auskunft. Mit freundlichen Grüßen Julian Beier Anfragenr: 250609 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250609/ Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>