Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude
1. Werden in der Stadt Geislingen an der Steige alle öffentlichen Gebäude / baulichen Anlagen nach den Vorgaben bzw. Einschränkungen des § 21 Abs. 2 NatSchG beleuchtet?
2. Weicht die Stadt Geislingen an der Steige von den Regelungen des § 21 Abs. 2 NatSchG ab? Falls ja, bei welchen öffentlichen Gebäuden / baulichen Anlagen und mit welcher Begründung?
3. Wird der § 21 Abs. 2 NatSchG auch von den örtlichen Kirchen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts, umgesetzt?
Hintergrund:
Durch die Änderungen im Naturschutzgesetz (NatSchG) wurden im Juli 2020 notwendige Ergänzungen und Anpassungen durch das Land Baden-Württemberg vorgenommen, um dem Rückgang der Artenvielfalt entgegenzuwirken. Der Insektenschutz steht hierbei besonders im Mittelpunkt der Regelungen, denn Insekten nehmen eine zentrale Rolle im Ökosystem ein.
Die Artenvielfalt soll im Wesentlichen durch Implementierung wichtiger Inhalte im NatSchG gestärkt werden. So u.a. durch die Reduktion der insektenschädlichen Lichtverschmutzung durch Regelungen zur Fassadenbeleuchtung von baulichen Anlagen der öffentlichen Hand, zur Beleuchtung im Außenbereich sowie zur Verwendung insektenfreundlicher Straßenbeleuchtung (§ 21 Absätze 1 bis 3 NatSchG).
§ 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz besagt:
"Es ist im Zeitraum
1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr
verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist."
Ergebnis der Anfrage
"1. Die Beleuchtungen am Ostlandkreuz, an der Burgruine Helfenstein, am Alten Bau und am Altenstädter Rathaus wurden vor kurzem abgeschaltet.
Der Ödenturm wird weiterhin beleuchtet, da er erst vor kurzem mit neuen insektenfreundlichen LED-Strahlern ausgestattet wurde und aufgrund der historischen Bedeutung eine Ausnahmegenehmigung für die Beleuchtung vorliegt.
Die öffentlichen Gebäude in der Fußgängerzone sind in das neue Beleuchtungskonzept einbezogen, das eine Beleuchtung der Fassaden vorsieht, die gleichzeitig auch als Beleuchtung für die Fußgängerzone und damit der Verkehrssicherheit dient.
Weitere öffentliche Gebäude werden in Geislingen und den Stadtbezirken nicht beleuchtet.
2. Siehe oben.
3. In der Vollzugshilfe des Umweltministeriums vom 23.07.2021 zu § 21 NatSchG heißt es: „Kirchen und andere Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts fallen nach der Gesetzesbegründung aus verfassungs- und staatskirchenrechtlichen Gründen nicht unter den Anwendungsbereich der Beleuchtungsregelung. Daher ist ein kirchliches Gebäude von der Beleuchtungsregelung nur erfasst, wenn es nicht im Eigentum der Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft, sondern im Eigentum der öffentlichen Hand steht.“
Da keine der Kirchen in Geislingen und in den Stadtbezirken im Eigentum der öffentlichen Hand steht, fallen diese nicht unter den Anwendungsbereich der Beleuchtungsregelung."
Anfrage erfolgreich
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Datum5. Juni 2022
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9. Juli 2022
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