Umsetzung von Verbraucherschutzvorschriften im EnWG / Vortrag von Vizepräsident Franke am 14.6.2016

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Amtlichen Informationen, aus denn hervorgeht, worin die von der Europäischen Kommission gerügten "Mängel hinsichtlich der Umsetzung von Verbraucherschutzvorschriften" konkret bestehen, die der Vizepräsident der Bundesnetzagentur, Herr Franke, am 14.6.2016 in Berlin bei der 10. Regulierungskonferenz der Anwaltskanzlei Becker Büttner Held angesprochen hat (vgl. https://fragdenstaat.de/files/foi/52220/2016_06_14_AK_REGTP.pdf)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. September 2016
  • Frist
    25. Oktober 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Amtlichen Inform…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung von Verbraucherschutzvorschriften im EnWG / Vortrag von Vizepräsident Franke am 14.6.2016 [#17901]
Datum
21. September 2016 11:05
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Amtlichen Informationen, aus denn hervorgeht, worin die von der Europäischen Kommission gerügten "Mängel hinsichtlich der Umsetzung von Verbraucherschutzvorschriften" konkret bestehen, die der Vizepräsident der Bundesnetzagentur, Herr Franke, am 14.6.2016 in Berlin bei der 10. Regulierungskonferenz der Anwaltskanzlei Becker Büttner Held angesprochen hat (vgl. https://fragdenstaat.de/files/foi/52220/2016_06_14_AK_REGTP.pdf)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Meine Nachfrage hat Folgendes ergeben: Grundlage des …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
RE: Umsetzung von Verbraucherschutzvorschriften im EnWG / Vortrag von Vizepräsident Franke am 14.6.2016 [#17901]
Datum
22. September 2016 09:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Meine Nachfrage hat Folgendes ergeben: Grundlage des Hinweises zu den von der Europäischen Kommission gerügten "Mängel hinsichtlich der Umsetzung von Verbraucherschutzvorschriften" durch Herrn Vizepräsident der Bundesnetzagentur Franke am 14. Juni 2016 in Berlin war die Pressemitteilung der Europäischen Kommission zur Einleitung des Vertragsverletzungsverfahren vom 28. April 2016 (URL: http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-16-1452_de.htm). Das Vertragsverletzungsverfahren wird von der Europäischen Kommission gegen eine Mitgliedsstaat geführt. Fragen zu Inhalten und Hintergründen des Verfahrens sind daher an das zuständige Ministerium für Wirtschaft und Energie zu richten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihren E-Mail und Ihren Hinweis auf die mir bereits bekannte P…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: RE: Umsetzung von Verbraucherschutzvorschriften im EnWG / Vortrag von Vizepräsident Franke am 14.6.2016 [#17901]
Datum
22. September 2016 09:42
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihren E-Mail und Ihren Hinweis auf die mir bereits bekannte Pressemitteilung der Kommission. Ich möchte Sie höflich darauf hinweisen, dass mein Antrag vom 21.9.2016 an die Bundesnetzagentur gerichtet ist. Antragsgegenständlich sind mithin solche amtlichen Informationen, die dort - also bei der Bundesnetzagentur - vorliegen. Dies bitte ich bei der Bescheidung meines Antrages zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17901 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf mein Schreiben vom 22.9.2016 bitte ich um Sachstandsmitteilung. …
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: RE: Umsetzung von Verbraucherschutzvorschriften im EnWG / Vortrag von Vizepräsident Franke am 14.6.2016 [#17901]
Datum
5. Oktober 2016 12:22
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf mein Schreiben vom 22.9.2016 bitte ich um Sachstandsmitteilung. VIelen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17901 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Mein IFG-Antrag vom 21.9.2016 / Meine Schreiben vom 22.9. und 5.10.2016 [#17901] Sehr geehrt<< Anrede >&g…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mein IFG-Antrag vom 21.9.2016 / Meine Schreiben vom 22.9. und 5.10.2016 [#17901]
Datum
17. Oktober 2016 12:00
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> trotz meines Schreibens vom 22.9.2016 an Sie (https://fragdenstaat.de/a/17901#nachricht-54413) ist mein IFG-Antrag vom 21.9.2016 bedauerlicherweise noch immmer nicht beschieden worden. Auch meine Bitte vom 5.10.2016 um Sachstandsmitteilung (https://fragdenstaat.de/a/17901#nachricht-54795) ist unbeantwortet geblieben. Ich bitte unter Verweis auf § / Abs. 5 Satz 1 IFG (unverzüglicher Informationszugang) nochmals um Sachstandsmitteilung. Ferner bitte ich unter Verweis auf meine Rechte nach § 29 VwVfG um Mitteilung (a) der bearbeitenden Stelle innerhlab der Bundesnetzagentur und (b) des Aktenzeichens, unter dem mein Antrag in Ihrem Haus bearbeitet wird. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17901 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
AW: Mein IFG-Antrag vom 21.9.2016 / Meine Schreiben vom 22.9. und 5.10.2016 [#17901] Sehr geehrtAntragsteller/in
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Mein IFG-Antrag vom 21.9.2016 / Meine Schreiben vom 22.9. und 5.10.2016 [#17901]
Datum
19. Oktober 2016 12:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in die Bearbeitung Ihres Antrags wurde zuständigkeitshalber an mich abgegeben. Mein Geschäftszeichen lautet Z21g IFG-007 Wei. Ich komme unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesnetzagentur
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) betreffend die Aufforderung der Europäischen Ko…
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) betreffend die Aufforderung der Europäischen Kommission an die Bundesrepublik Deutschland, für die korrekte Umsetzung der Stromrichtlinie (Richtlinie 2009/72/EG)..
Datum
21. Oktober 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vorn 21.09.,22.09., 05.10. und 17.10.2016 Mein Zeichen, meine Nachricht vorn Z21g IFG-007 Wei Bonn, 21.10.2016 Sehr geehrter [Antragsteller], mit E-Mail vom 21.09.2016 beantragen Sie unter Berufung auf das IFG die Zusendung von amtlichen Informationen, aus denen hervorgeht, worin die von der Europäischen Kommission gerügten "Mängel hinsichtlich der Umsetzung von Verbraucherschutzvorschriften" konkret bestehen, die der Vizepräsident der Bundesnetzagentur, Herr Franke, am 14.6.2016 in Berlin bei der 10. Regulierungskonferenz der Anwaltskanzlei Becker Büttner Held angesprochen hat. Ihren Antrag auf Informationszugang lehne ich ab. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung Ihr nach dem IFG zulässiger Antrag ist unbegründet. Nach § 1 Abs. 1 IFG hat zwar grundsätzlich jeder „gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen." Die Bundesnetzagentur ist für Ihren Antrag jedoch nicht zuständig. Es reicht für den Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG nicht aus, dass die begehrte Information rein faktisch bei der angefragten Behörde vorhanden ist. Nach § 7 Abs. 1 IFG muss die Behörde auch die Verfügungsberechtigung über die Information besitzen (vgl. Schoch, IFG-Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 47, § 7 Rn. 35 ff. jeweils m.w.N.). Zwar fallen das Vorhandensein einer Information und die Verfügungsberechtigung hierüber regelmäßig zusammen. Hinsichtlich der von Ihnen angefragten Informationen ist dies jedoch nicht der Fall. Ihr Antrag bezieht sich insbesondere auf eine durch die Europäische Kommission an die Bundesrepublik übermittelte und mit Gründen versehene Stellungnahme nebst Aufforderung, für die korrekte Umsetzung der Stromrichtlinie (Richtlinie 2009/72/EG) und der Gasrichtlinie (Richtlinie 2009/73/EG) zu sorgen. Konkret bezieht sich Ihr Antrag auf die in diesem Schreiben gerügte mangelhafte Umsetzung von Verbraucherschutzvorschriften. Die Stellungnahme bzw. Aufforderung der Europäischen Kommission liegt der Bundesnetzagentur zwar vor. Sie wurde ihr jedoch durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit dem Hinweis der Vertraulichkeit übersandt, soll also von ihr nicht weitergegeben werden. Die Bundesnetzagentur ist deshalb nicht die zur Verfügung über die begehrte Information berechtigte Behörde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG. Aus diesem Grund teilte Herr Vizepräsident Franke in seinem Vortrag vom 14.06.2016 auch ausschließlich Informationen mit, die bereits durch die Pressemitteilung der Europäischen Kommission zur Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens veröffentlicht waren. Die Pressestelle der Bundesnetzagentur verwies Sie mit E-Mail vom 22.09.2016 folgerichtig an das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Hieran ändert auch Ihr Einwand vom 22.09.2016 nichts, dass antragsgegenständlich solche amtlichen Informationen seien, die dort -also bei der Bundesnetzagentur - vorlägen. Denn sämtliche Informationen, die der Bundesnetzagentur betreffend die mangelhafte Umsetzung von Verbraucherschutzvorschriften vorliegen, sind in dem Aufforderungsschreiben der Kommission selbst enthalten und können dementsprechend nicht herausgegeben werden. Darüber hinausgehende Informationen liegen der Bundesnetzagentur nicht vor. Unabhängig davon, dass die Bundesnetzagentur für Ihren Antrag schon nicht zuständig ist, steht Ihrem Antrag auf Informationszugang der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 lit. a IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Internationale Beziehungen im Sinne des § 3 Nr. 1 lit. a IFG sind auch die Beziehungen der Bundesrepublik zur Europäischen Union (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.06.2016, Az. 7 C 32/15; Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 29). Zudem eröffnet § 3 Nr. 1 lit. a IFG den informationspflichtigen Stellen einen — gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren — Beurteilungsspielraum bei der Beantwortung der Frage, was nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen sind (BVerwG, a.a.O., Rz. 29; Urteil v. 29.10.2009, Az. 7 C 22/08, Rz. 13 ff. — zitiert nach juris). Würde das Aufforderungsschreiben oder einzelne Passagen davon, heraus- bzw. bekanntgegeben, würde dies das Ziel gefährden, im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens eine unionsrechtskonforme Lösung — hier insbesondere für die Umsetzung der betroffenen Verbrau-cherschutzvorschriften — zu finden. Die Bekanntgabe des Aufforderungsschreibens oder einzelner Passagen daraus kann sich zudem unabhängig von seinem Inhalt abträglich auf die außenpolitischen Ziele der Bundesrepublik gegenüber der Europäischen Union auswirken. Vor diesem Hintergrund ist eine Herausgabe der von Ihnen begehrten Informationen durch die Bundesnetzagentur nicht möglich. Zuständig für Ihren Antrag ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 2 IFG i.V. mit § 23 Abs. 5 Bundesgebührengesetz i.V. mit § 15 Verwaltungskostengesetz. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist ein elektro-nisches PDF- bzw. PDF/A-Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die weiteren Bedingungen zur elektronischen Kommunikation mit der Bundesnetzagentur sind der Internetseite der Bundesnetzagentur zu entnehmen (www.bundesnetzagentur.de - unter „Die Bundesnetzagentur -> Über die Agentur -> Elektronische Kommunikation"). Mit freundlichen Grüßen