Umsetzungstatus der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht(IfSG §20a und $22a) in NRW

Wie hoch ist aktuell in NRW der von den Gesundheitsämtern ausgesprochene Stand (absolut und prozentual bezogen auf die Mitarbeiter in dem Sektor) der Betretungsverbote für betreffende Mitarbeiter in NRW im Gesundheitssystem aufgrund der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht (IfSG §20a)?

Werden die Immunitätsverifizierungen zum 01.10.22 auf Basis des IfSG §22a nochmals wiederholt bzw. betreffende Arbeitgeber/Arbeitnehmer aktiv zum jeweiligen Status angefragt? Wenn nicht, was ist alternativ dazu vorgesehen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. August 2022
  • Frist
    27. September 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzungstatus der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht(IfSG §20a und $22a) in NRW [#257730]
Datum
24. August 2022 18:07
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch ist aktuell in NRW der von den Gesundheitsämtern ausgesprochene Stand (absolut und prozentual bezogen auf die Mitarbeiter in dem Sektor) der Betretungsverbote für betreffende Mitarbeiter in NRW im Gesundheitssystem aufgrund der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht (IfSG §20a)? Werden die Immunitätsverifizierungen zum 01.10.22 auf Basis des IfSG §22a nochmals wiederholt bzw. betreffende Arbeitgeber/Arbeitnehmer aktiv zum jeweiligen Status angefragt? Wenn nicht, was ist alternativ dazu vorgesehen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257730 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257730/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> bitte beachten Sie anliegendes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Umsetzungstatus der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht(IfSG §20a und $22a) in NRW [#257730]
Datum
23. September 2022 11:37
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,1 MB
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997 Bytes
image004.jpg
5,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> bitte beachten Sie anliegendes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrer Stellungnahme habe ich noch eine Rückfrage. Ich habe verstanden, dass das…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umsetzungstatus der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht(IfSG §20a und $22a) in NRW [#257730]
Datum
3. Dezember 2022 11:47
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrer Stellungnahme habe ich noch eine Rückfrage. Ich habe verstanden, dass das Land NRW keine Rechtsgrundlage der Neuabfrage des Immunisierungsstatus sieht, der aber klar ab 01.10.2022 im IFSG beschrieben ist. Da Gesundheit Ländersache ist, gehe ich davon aus, dass NRW nicht den Austausch mit anderen Ländern dazu geführt hat. Daher dieser ergänzende Hinweis: Warum Hamburg hier eine andere Rechtsauffassung hat, sei dahingestellt. Im IFSG ist klar die Bedingung beschrieben, wie man sich und andere bestmöglich schützt, und das sicher auf wissenschaftlicher Basis. Gerade dies sollte im bevölkerungsreichsten Land der BRD mit den meisten vulnerablen Personen schon allein aus gesundheitlicher Sicht eine Selbstverständlichkeit der neuen Überprüfung mit sich bringen. Hamburg scheint entweder das Gesetz zu missbrauchen, oder NRW Corona zu verharmlosen bzw. den Impfstatus eher als politischen Status zu sehen. Die Interpretation und wie es in der Bevölkerung wahrgenommen wird überlasse ich dazu Ihnen. Hier die aktuelle Information dazu vom Land Hamburg: https://www.hamburg.de/corona-impfung/15964598/einrichtungsbezogene-impfpflicht/ "Wann müssen die Einrichtung bzw. Unternehmen melden? Grundsätzlich gilt weiterhin, dass Personen, die keinen gültigen Nachweis im Sinne des § 20a (2) IfSG (Impfnachweis, Genesenennachweis oder Attest) bei der Einrichtungs- beziehungsweise Unternehmensleitung vorlegen, durch die Leitung zu melden sind. Gleiches gilt, wenn ein Nachweis vorgelegt wird bei dem Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen. Eine Meldung hat auch zu erfolgen, wenn Nachweise ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verloren haben und der Einrichtungs- beziehungsweise Unternehmensleitung innerhalb eines Monats nach Ablauf kein neuer Nachweis vorgelegt worden ist. Auch Personen, die zum 15. März 2022 zwei Impfungen oder eine Impfung und eine Genesung vorweisen konnten, durch die Änderung der Voraussetzungen seit dem 01. Oktober 2022 nun aber nicht mehr als „vollständig geimpft“ gelten, haben in Hamburg einen Monat Zeit, den Nachweis über eine Auffrischimpfung oder eine erneute Genesung vorzulegen. Wird dies versäumt, hat eine Meldung zu erfolgen." Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>