Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen

Antrag nach dem IZG-SH/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

In Friedrichstadt (und auf ganz Eiderstedt) ist der Anteil an Ferienwohnungen und Zweitwohnungen am Gebäudebestand bereits sehr hoch. Dennoch findet weiterhin in großem Umfang eine Umwandlung von Wohnraum (Häuser und Wohnungen) in Ferienwohnungen und Zweitwohnungen statt. Dies geschieht entweder illegal - ohne Genehmigung - also auch legal - also mit Genehmigung der Bauaufsicht. Inzwischen haben aber mehrere Oberverwaltungsgerichte - unter anderem das Oberverwaltungsgericht in Schleswig (Urteil vom 18.05.2020 Aktenzeichen: 8 B 9/20) - entschieden, dass die Umwandlung von Ferienwohnungen als nicht störendes Gewerbe in reinen Wohngebieten, in allgemeinen Wohngebieten und selbst in Mischgebieten nicht zulässig ist, weil es sich um störendes Gewerbe handelt. Ich habe folgende Fragen an das Amt Nordsee-Treene: 1. Welche Mitarbeiter des Kreises beobachten diese Entwicklung und wer beschäftigt sich mit den Folgen dieser Entwicklung für die regionale Ökonomie und die demografische Zusammensetzung der Wohnbevölkerung? 2. Ist es richtig, dass die Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen von der Bauaufsicht des Kreises derzeit in der Regel genehmigt wird? Wie oft war das in den letzten 3 Jahren der Fall? Wie viele Anträge wurden abgelehnt? 3. Wer überwacht - und wie oft - dass Zweitwohnungen tatsächlich von den Eigentümern gesetzeskonform bewohnt und genutzt werden? Wie oft werden solche Kontrollen durchgeführt? Wie viele Mitarbeiter sind damit beauftragt. 4. Wer stellt sicher, dass die Häuser, die überall in Nordfriesland verkauft werden, nicht mit Schwarzgeld gekauft werden? 5. Ist es dem Kreis bekannt, dass in Schobüll in den letzten Jahren Häuser von ausländischen Investoren gekauft wurden, die niemals vor Ort waren und dass ein Großteil der Häuser seit Jahren leer stehen? 6. Hat der Kreis Pläne mit den ihm zu Verfügung stehenden Mitteln, gegen die großflächige Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen und Zweitwohnungen vorzugehen, zumal dies inzwischen zu Wohnraumnot geführt hat und diese Entwicklung dazu führt, dass die Immobilienpreise so stark ansteigen, dass die EinwohnerInnen Nordfrieslands sich mit ihrem Einkommen - das nicht so hoch ist, wie in vielen Ballungsgebieten - diese Häuser und Wohnungen nicht mehr leisten können?

Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.

Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Oktober 2020
  • Frist
    7. November 2020
  • 0 Follower:innen
Christine Ax
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Friedrichstadt…
An Der Landrat des Kreises Nordfriesland Details
Von
Christine Ax
Betreff
Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen [#199508]
Datum
5. Oktober 2020 17:03
An
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Friedrichstadt (und auf ganz Eiderstedt) ist der Anteil an Ferienwohnungen und Zweitwohnungen am Gebäudebestand bereits sehr hoch. Dennoch findet weiterhin in großem Umfang eine Umwandlung von Wohnraum (Häuser und Wohnungen) in Ferienwohnungen und Zweitwohnungen statt. Dies geschieht entweder illegal - ohne Genehmigung - also auch legal - also mit Genehmigung der Bauaufsicht. Inzwischen haben aber mehrere Oberverwaltungsgerichte - unter anderem das Oberverwaltungsgericht in Schleswig (Urteil vom 18.05.2020 Aktenzeichen: 8 B 9/20) - entschieden, dass die Umwandlung von Ferienwohnungen als nicht störendes Gewerbe in reinen Wohngebieten, in allgemeinen Wohngebieten und selbst in Mischgebieten nicht zulässig ist, weil es sich um störendes Gewerbe handelt. Ich habe folgende Fragen an das Amt Nordsee-Treene: 1. Welche Mitarbeiter des Kreises beobachten diese Entwicklung und wer beschäftigt sich mit den Folgen dieser Entwicklung für die regionale Ökonomie und die demografische Zusammensetzung der Wohnbevölkerung? 2. Ist es richtig, dass die Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen von der Bauaufsicht des Kreises derzeit in der Regel genehmigt wird? Wie oft war das in den letzten 3 Jahren der Fall? Wie viele Anträge wurden abgelehnt? 3. Wer überwacht - und wie oft - dass Zweitwohnungen tatsächlich von den Eigentümern gesetzeskonform bewohnt und genutzt werden? Wie oft werden solche Kontrollen durchgeführt? Wie viele Mitarbeiter sind damit beauftragt. 4. Wer stellt sicher, dass die Häuser, die überall in Nordfriesland verkauft werden, nicht mit Schwarzgeld gekauft werden? 5. Ist es dem Kreis bekannt, dass in Schobüll in den letzten Jahren Häuser von ausländischen Investoren gekauft wurden, die niemals vor Ort waren und dass ein Großteil der Häuser seit Jahren leer stehen? 6. Hat der Kreis Pläne mit den ihm zu Verfügung stehenden Mitteln, gegen die großflächige Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen und Zweitwohnungen vorzugehen, zumal dies inzwischen zu Wohnraumnot geführt hat und diese Entwicklung dazu führt, dass die Immobilienpreise so stark ansteigen, dass die EinwohnerInnen Nordfrieslands sich mit ihrem Einkommen - das nicht so hoch ist, wie in vielen Ballungsgebieten - diese Häuser und Wohnungen nicht mehr leisten können? Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Christine Ax Anfragenr: 199508 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199508/ Postanschrift Christine Ax << Adresse entfernt >>
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Ihre Anfrage vom 05. Oktober 2020 Sehr geehrte Frau Ax, hiermit bestätige ich Ihnen wie gewünscht den Eingang Ihr…
Von
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Betreff
Ihre Anfrage vom 05. Oktober 2020
Datum
21. Oktober 2020 11:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Ax, hiermit bestätige ich Ihnen wie gewünscht den Eingang Ihrer Anfrage vom 05. Oktober 2020. Eine Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt in den nächsten Tagen. Mit freundlichen Grüßen

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Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Ihre Anfrage vom 05. Oktober 2020 Sehr geehrte Frau Ax, mit Datum vom 05. Oktober 2020 haben Sie bei mir einen An…
Von
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Betreff
Ihre Anfrage vom 05. Oktober 2020
Datum
5. November 2020 14:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Ax, mit Datum vom 05. Oktober 2020 haben Sie bei mir einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) in Verbindung mit § 3 IZG-SH gestellt. Nach § 3 IZG-SH hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Nach § 13 IZG-SH werden für die Bereitstellung von Informationen Kosten erhoben. Da sich ihre Anfrage auf Informationen bezieht, die mir nicht vorliegen, bzw. da sich Ihre Anfrage auf allgemeine Auskünfte bezieht, wird bei der Beantwortung dieser Anfrage auf die Erhebung von Kosten abgesehen. Zu den Fragen 1, 2 und 6: Grundsätzlich ist zu Ihrer Anfrage auszuführen, dass eine Baugenehmigung für eine Ferienwohnnutzung zu erteilen ist, wenn nach dem Baugesetzbuch und der Landesbauordnung ein Anspruch besteht. Es werden keine Daten über die Anzahl der erteilen Baugenehmigungen für Ferienwohnungen bzw. Ablehnungen seitens des Kreises Nordfriesland erhoben. Eine Steuerung von Nutzungen innerhalb einer Gemeinde/Stadt ist über eine entsprechende Bauleitplanung möglich. Die Planungshoheit und damit die Möglichkeit der Steuerung liegt bei der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt. Zu der Frage 3: Eine Überwachung findet seitens des Kreises Nordfriesland nicht statt. Zu der Frage 4: Keine Beantwortung möglich, keine Aufgabe des Kreises Nordfriesland. Zu der Frage 5: Nein, ist aber auch unerheblich, da Schobüll ein Stadtteil von Husum ist und daher nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bauaufsicht des Kreises Nordfriesland fällt. Zudem unterliegen Kaufentscheidungen/Kaufverträge dem Privatrecht und nicht einer Begleitung/Kontrolle seitens der Bauaufsichtsbehörde. Bei dem von Ihnen im Schreiben vom 05. Oktober 2020 angeführten Urteil vom 18. Mai 2020 handelt es sich um einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG). Durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) ist dieser Beschluss am 16. September 2020 (Az.: 1 MB 12/20) geändert worden. In dem Beschluss des OVG werden die Ausführungen des VG hinsichtlich der Zulässigkeit von Ferienwohnungen in einem Mischgebiet wieder "aufgehoben". Der Streitgegenstand dieses Verfahrens umfasst die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen eine Nutzungsuntersagung einer Ferienwohnung in einem Mischgebiet, die Entscheidung in der Hauptsache wäre noch abzuwarten. Mit freundlichen Grüßen