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Umweltbundesamt: April 2017 Novellierung EU-Schadstoff-Grenzwerte für Kohle-, Gas- und Ölkraftwerke

Anfrage an: Umweltbundesamt

Antrag nach dem IFG und/oder UIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem Online-Bericht der Rheinischen Post (2017-04-29 Rheinische Post Online „Brüssel verschärft Standards für Kohlekraftwerke“; Link: http://www.rp-online.de/politik/bruessel-verschaerft-standards-fuer-kohlekraftwerke-aid-1.6787356) heißt es: „Die Europäische Union (EU) hat gegen den Widerstand Deutschlands die Umweltstandards für Kohle-, Gas- und Ölkraftwerke verschärft. Die neuen Grenzwerte für den Ausstoß von giftigen Schadstoffen wie Quecksilber, Schwefeldioxid oder Stickoxid müssen die insgesamt 2900 Kraftwerke in der Union bis 2021 einhalten, beschlossen die Mitgliedsstaaten gestern in in Brüssel. […] Ein Großteil der deutschen Braunkohlekraftwerke muss jetzt die Filtersysteme nachrüsten.“

Ich beantrage vor dem Hintergrund die Erteilung folgender Auskünfte:

1. Die bisherigen Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe Kohlenstoffdioxid CO2, Stickstoffoxid (NOX), Schwefeldioxid (SO2) Feinstaub und Quecksilber im Bereich Kohle-, Gas- und Ölkraftwerke
2. Die neuen Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe Kohlenstoffdioxid CO2, Stickstoffoxid (NOX), Schwefeldioxid (SO2) Feinstaub und Quecksilber im Bereich Kohle-, Gas- und Ölkraftwerke
3. Die Kohle-, Gas- und Ölkraftwerke in Deutschland, in denen Filtersysteme nachgerüstet werden müssen

Allgemeines:

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen nach dem IFG dürfen nach dem 2016-10-20 Bundesverwaltungsgerichtsurteil BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Mai 2017
  • Frist
    3. Juni 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG und/oder UIG Sehr geehrte Damen und Herren, in einem Online-Bericht der Rheinischen Post (2…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umweltbundesamt: April 2017 Novellierung EU-Schadstoff-Grenzwerte für Kohle-, Gas- und Ölkraftwerke [#21339]
Datum
2. Mai 2017 17:58
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG und/oder UIG Sehr geehrte Damen und Herren, in einem Online-Bericht der Rheinischen Post (2017-04-29 Rheinische Post Online „Brüssel verschärft Standards für Kohlekraftwerke“; Link: http://www.rp-online.de/politik/bruessel-verschaerft-standards-fuer-kohlekraftwerke-aid-1.6787356) heißt es: „Die Europäische Union (EU) hat gegen den Widerstand Deutschlands die Umweltstandards für Kohle-, Gas- und Ölkraftwerke verschärft. Die neuen Grenzwerte für den Ausstoß von giftigen Schadstoffen wie Quecksilber, Schwefeldioxid oder Stickoxid müssen die insgesamt 2900 Kraftwerke in der Union bis 2021 einhalten, beschlossen die Mitgliedsstaaten gestern in in Brüssel. […] Ein Großteil der deutschen Braunkohlekraftwerke muss jetzt die Filtersysteme nachrüsten.“ Ich beantrage vor dem Hintergrund die Erteilung folgender Auskünfte: 1. Die bisherigen Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe Kohlenstoffdioxid CO2, Stickstoffoxid (NOX), Schwefeldioxid (SO2) Feinstaub und Quecksilber im Bereich Kohle-, Gas- und Ölkraftwerke 2. Die neuen Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe Kohlenstoffdioxid CO2, Stickstoffoxid (NOX), Schwefeldioxid (SO2) Feinstaub und Quecksilber im Bereich Kohle-, Gas- und Ölkraftwerke 3. Die Kohle-, Gas- und Ölkraftwerke in Deutschland, in denen Filtersysteme nachgerüstet werden müssen Allgemeines: Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen nach dem IFG dürfen nach dem 2016-10-20 Bundesverwaltungsgerichtsurteil BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Umweltbundesamt
Returned mail: see transcript for details The original message was received at Tue, 2 May 2017 17:58:43 +0200 from…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Returned mail: see transcript for details
Datum
2. Mai 2017 17:58
Status
Warte auf Antwort
The original message was received at Tue, 2 May 2017 17:58:43 +0200 from fragdenstaat.de [89.238.81.94]

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Umweltbundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Antwort zu 1.: Die derzeit geltenden Emissionsgrenzwert…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Umweltbundesamt: April 2017 Novellierung EU-Schadstoff-Grenzwerte für Kohle-, Gas- und Ölkraftwerke [#21339]
Datum
8. Mai 2017 13:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Antwort zu 1.: Die derzeit geltenden Emissionsgrenzwerte finden Sie in der 13. BImSchV, einer Verordnung unter dem Bunds-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); die derzeitige Fassung der 13. BImSchV fügen wir als Anlage bei. Die Verordnung kennt keine CO2-Grenzwerte, da die Anlagen dem CO2-Emissionshandel unterliegen (geregelt im TEHG, das wir ebenfalls beifügen). Antwort zu 2.: Es gibt noch keine neuen Emissionsgrenzwerte. Die 13. BImSchV wird novelliert werden müssen, um die künftigen BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen in nationales Recht zu überführen. Grundlage hierfür wird die Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen sein, die seitens der EU-Kommission erfolgen wird, sobald die Übersetzung in die EU-Amtssprachen abgeschlossen sein wird. Den Entwurf der BVT-Schlussfolgerungen für GFA ("Large Combustion Plants") finden Sie im Internet unter http://eippcb.jrc.ec.europa.eu/referenc…, dort im Kapitel 10. Dort finden Sie die Betriebswertebereiche für die Emissionen, die stets in Verbindung mit den jeweils anerkannten best-verfügbaren Techniken zur Emissionsminderung genannt werden. Antwort zu 3: Wir können seitens UBA nicht angeben, in welchem Maße eine einzelne Großfeuerungsanlage in Deutschland nachrüsten muss, um den künftigen Anforderungen zu genügen. Deutschland ist föderal aufgebaut, und der Vollzug, das heißt Genehmigung und Überwachung der umweltrechtrechtlichen Regelungen für Großfeuerungsanlagen im Geltungsbereich der 13. BImSchV ist Ländersache. GFA in Deutschland wurden bereits in mehreren Zyklen nachgerüstet, um den wiederholt verschärften umweltrechtlichen Vorschriften genügen zu können. Wir erwarten, dass auch in der Folge der künftigen nationalen Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen zu Großfeuerungsanlagen eine größere Zahl von Anlagen Maßnahmen ergreifen muss, um den neuen Anforderungen genügen zu können. Mit freundlichen Grüßen