Umweltbundesamt: April 2017 Novellierung EU-Schadstoff-Grenzwerte für Kohle-, Gas- und Ölkraftwerke
Antrag nach dem IFG und/oder UIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem Online-Bericht der Rheinischen Post (2017-04-29 Rheinische Post Online „Brüssel verschärft Standards für Kohlekraftwerke“; Link: http://www.rp-online.de/politik/bruessel-verschaerft-standards-fuer-kohlekraftwerke-aid-1.6787356) heißt es: „Die Europäische Union (EU) hat gegen den Widerstand Deutschlands die Umweltstandards für Kohle-, Gas- und Ölkraftwerke verschärft. Die neuen Grenzwerte für den Ausstoß von giftigen Schadstoffen wie Quecksilber, Schwefeldioxid oder Stickoxid müssen die insgesamt 2900 Kraftwerke in der Union bis 2021 einhalten, beschlossen die Mitgliedsstaaten gestern in in Brüssel. […] Ein Großteil der deutschen Braunkohlekraftwerke muss jetzt die Filtersysteme nachrüsten.“
Ich beantrage vor dem Hintergrund die Erteilung folgender Auskünfte:
1. Die bisherigen Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe Kohlenstoffdioxid CO2, Stickstoffoxid (NOX), Schwefeldioxid (SO2) Feinstaub und Quecksilber im Bereich Kohle-, Gas- und Ölkraftwerke
2. Die neuen Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe Kohlenstoffdioxid CO2, Stickstoffoxid (NOX), Schwefeldioxid (SO2) Feinstaub und Quecksilber im Bereich Kohle-, Gas- und Ölkraftwerke
3. Die Kohle-, Gas- und Ölkraftwerke in Deutschland, in denen Filtersysteme nachgerüstet werden müssen
Allgemeines:
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen nach dem IFG dürfen nach dem 2016-10-20 Bundesverwaltungsgerichtsurteil BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage erfolgreich
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Datum2. Mai 2017
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3. Juni 2017
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